Sachsen

Heilberufezuständigkeitsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 41 Fsn-Nr.: 253-9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. April 2022

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ist zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes.2 § 3 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten das Gesetz über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), und § 1 Abs. 3 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 26. April 1994 (SächsGVBl. S. 975), die zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, außer Kraft. 3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 9. Februar 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz 1 § 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) 2 § 2 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 180), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 434) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.