Brandenburg

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Besoldungszuständigkeitsverordnung - BesZustVO)

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Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Besoldungszuständigkeitsverordnung - BesZustVO) vom 20. Januar 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 04], S.31)

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Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Besoldungszuständigkeitsverordnung - BesZustVO) vom 20. Januar 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 04], S.31) Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 26 Abs. 5 Satz 2, des § 48 Abs. 2 sowie des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.1991 (BGBl. I S. 293) verordnet die Landesregierung: § 1 (1) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 sowie nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister des Innern übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen. (2) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den für die Aufsicht über die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts jeweils zuständigen Minister übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen. (3) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 49 Abs 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister der Justiz übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Potsdam, den 20. Januar 1992 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister des Innern Alwin Ziel Der Minister der Finanzen Klaus-Dieter Kühbacher Der Minister der Justiz Dr. Hans Otto Bräutigam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.