Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 237 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. Mai 1999

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ Vom 23. März 1999 Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkungen Bröthen und Michalken, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 9 885 m². 2Es umfasst nach dem Stand vom 4. Dezember 1996 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, das Flurstück 261/1 (teilweise), nach dem Stand vom 4. Juni 1996 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, die Flurstücke 80 (teilweise), 50/1, 47/1 (teilweise) und 49/1 (teilweise) und nach dem Stand vom 8. April 1997 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Michalken, die Flurstücke 239 und 240/3 (teilweise). (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in vier Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. März 1999 im Maßstab 1 : 2 500 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 23. März 1999 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident Flurkarten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.