Nordrhein-Westfalen

Allgemeines Berggesetz

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Quellenkennung: f46dcbd8-d7d5-4c06-b616-0dd3b426b305. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.1965 Fassung Gültig ab 04.06.2004

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.1965 Fassung Gültig ab 04.06.2004 Fußnoten § 243 Satz 2 angefügt durch Art. 88 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. vgl. Gl.Nr. 75. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Außer Kraft durch § 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG v. 13. 8. 1980 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung vom 1. Januar 1982. Für NW gelten jedoch noch folgende Bestimmungen fort: §§ 94 bis 134, §§ 226 bis 240 gemäß § 165 BBergG. Vom 24. Juni 1865   Erster Titel Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 in der durch die Gesetze v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) und v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung. (1) Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsen, Mangan, Wolfram, Molybdän, Vanadium, Titan, Chrom, Wismut, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun- und Vitriolerze; Uran- und Thoriumerze; Steinkohle, Braunkohle und Graphit; Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen. (2) Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119). Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, allen berggesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterworfen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 in der durch die Gesetze v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) und v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung. gegenstandslos, weil außer Geltungsbereich. siehe Anmerkung 5. (1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu: a) der Steinkohle; b) des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen; c) d) e) der Uran- und Thoriumerze. (2) Der Staat kann die Ausbeutung eines Bergwerkes, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts verliehen ist, anderen Personen übertragen. Zweiter Titel Von dem Erwerb des Bergwerkseigentums Erster Abschnitt Vom Schürfen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung. (1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ist die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen - das Schürfen - bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigten Personen und ihren Beauftragten, sonst dagegen jedermann gestattet. (2) Für Arbeiten zur geophysikalischen Untersuchung des Untergrundes gelten die §§ 3 bis 6, 8 und 9 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 a eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119); jetzige Fassung durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93). geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060. vgl. Anmerkung 9. (1) Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die Bergbehörde kann Schürfarbeiten auch dann untersagen, wenn sie den ungestörten Betrieb fremder Schürfarbeiten oder eines fremden Bergwerkes bedrohen. (2) Der Schürfer kann durch Bergverordnung des Oberbergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Ferner kann durch Bergverordnung des Oberbergamts die Geltung der §§ 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Gesetzes mit den aus der Sachlage. sich ergebenden Änderungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 b Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 b eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119). Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung. (1) Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, auf See- und Flußdeichen sowie auf Friedhöfen ist das Schürfen verboten. (2) Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. (3) Unter Gebäuden und in einem Umkreis um sie bis zu 60 m, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer es ausdrücklich gestattet oder daß das Oberbergamt das Schürfen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat hierzu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen. (2) Mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wertsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwert zu ersetzen. (2) Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks eine angemessene Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die dem Grundeigentümer im letzten Satze des § 137 und in den §§ 138, 139 und 141 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 1. gegenstandslos auf Grund der VwGO. (1) Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich. einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen. (2) Das Oberbergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 4 versagen. (3) Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und die Sicherheitsleistung (§ 6) fest .... (4) Wegen der Kosten gilt § 147 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten wird, wenn diese nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine etwa angeordnete gerichtliche Sicherheitsleistung erfolgt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung. (1) Im Felde eines verliehenen Bergwerkes darf nach denjenigen Mineralien geschürft werden, auf welche der Bergwerkseigentümer Rechte noch nicht erworben hat. (2) Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerkes, so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürfarbeiten eine angemessene Sicherheit für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt. Für diese Sicherheit gelten § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 9 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Abs. 2 gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 14. 7. 1893 (PrGS. S. 119). (1) Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben. (2). Zweiter Abschnitt Vom Muten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. (1) Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden. (2) Das Oberbergamt hat die Befugnis, für bestimmte Reviere die Annahme der Mutungen den Bergämtern zu überweisen. (3) Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und das Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen. (2) Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde des Eingangs versehen und sodann ein Exemplar dem Muter zurückgegeben. (3) Die Mutung kann bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zur Niederschrift erklärt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 in der durch die Gesetze v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) u. v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung. (1) Jede Mutung muß enthalten: 1. den Namen und Wohnort des Muters, 2. die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerkseigentums verlangt wird, 3. die Bezeichnung des Fundpunktes, 4. den dem Bergwerke beizulegenden Namen. (2) Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so hat der Muter dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen. Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. (3) Eine Mutung ist auch dann von Anfang an ungültig, wenn die für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde zu erhebende Verwaltungsgebühr nicht binnen der vom Oberbergamt bestimmten Frist gezahlt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. (1) Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt: 1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§ 14) auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint; 2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen. (2) Ist die auf einen Fund eingelegte Mutung infolge Überdeckung durch das Feld einer anderen Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er später wieder ins Bergfreie fällt, nur von dem ersten Muter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer neuen Mutung gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 aufgehoben durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. (1) Der Muter hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (§ 27), letztere nach Quadratmetern, anzugeben und einen von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf dem der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientierung erforderlichen Tagesgegenstände und der Meridian angegeben sein müssen. (2) Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maßstab wird durch das Oberbergamt festgesetzt und durch die Regierungsamtsblätter bekanntgemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. (1) Die Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Einreichung des Situationsrisses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach Eingang der Mutung bei der zu ihrer Annahme befugten Bergbehörde erfolgen. (2) Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. (3) Unterläßt der Muter die Einreichung eines zweiten Exemplars des Situationsrisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muters anfertigen lassen. (4) Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Bergbehörde binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden. (2) Gegen Mutungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situationsrisse angegebene Feld einer Mutung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen. (3) Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte des Eingangs der Mutung ein und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Situationsriß erst später innerhalb der im § 18 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 a eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S.119). (1) Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zugrunde liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere der Lauf der im § 18 Abs. 1 bestimmten Frist mit dem Eingang der zuerst eingelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang der zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. (2) Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls nicht mehr eingelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen. (2) Die Einsicht in diese Karte ist jedermann gestattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Versuchsarbeiten, welche der Muter etwa noch vor der Verleihung ausführt, unterliegen den Vorschriften der §§ 3 bis 11. Dritter Abschnitt Vom Verleihen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem im § 27 bestimmten Felde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieser Anspruch kann jedoch vor den ordentlichen Gerichten nicht gegen die verleihende Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, die dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, die nach Vorschrift der §§ 3 bis 10 unternommen worden sind, ein Mineral (§ 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Mutungen. (2) Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der Entdeckung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In allen übrigen Fällen geht die ältere Mutung der jüngeren vor. Das Alter wird durch den Zeitpunkt des Eingangs bei der zur Abnahme befugten Bergbehörde (§ 12) bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. (1) Das Bergwerkseigentum wird für Felder verliehen, die, soweit die Örtlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden. (2) Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. gegenstandslos. (1) Der Muter hat das Recht, 1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg ... ein Feld bis zu 110 000 qm, 2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2 200 000 qm zu verlangen. (2) Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundpunktes von jedem Punkte der Begrenzung des Feldes darf bei 110 000 qm (Nr. 1) nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei 2 200 000 qm (Nr. 2) nicht unter 100 m und nicht über 2000 m betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürzesten Wege durch das Feld gemessen. (3) Freibleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden. (4) Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des § 26 entsprechende Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Oberbergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist. (5) Abweichungen von diesen Vorschriften über den Abstand des Fundpunkts und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie durch besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände gerechtfertigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. (1) Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekanntzumachenden Termin anzusetzen, in dem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und widersprechende Ansprüche Dritter abzugeben hat. (2) Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, daß er seinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Felde aufrechterhält und die Entscheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter erwartet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu dem Termin (§ 28) werden 1. diejenigen Muter, deren Rechte wegen der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem begehrten Felde bereits in Widerspruch stehen oder doch in Widerspruch geraten können, 2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten und der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Liegen Einsprüche und Widersprüche mit den Rechten Dritter nicht vor und findet sich auch sonst gegen die Anträge des Muters gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das Oberbergamt ohne weiteres die Verleihungsurkunde aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 1. (1) Liegen Einsprüche oder Widersprüche mit den Rechten Dritter vor oder kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muters gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die Erteilung oder Versagung der Verleihung durch einen Beschluß, welcher dem Muter und den beteiligten Dritten in Ausfertigung zugestellt wird. (2) Sofern Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Oberbergamts abgewiesen werden, vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können, muß die Klage innerhalb von drei Monaten vom Ablauf des Tages, an welchem der Beschluß zugestellt ist, erhoben werden. (3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Rechts verlustig. (4) Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten hat der Widersprechende zu tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (§ 31) durch die Entscheidung der Bergbehörde oder des ordentlichen Gerichts beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des Situationsrisses (§ 17) von dem Oberbergamte beglaubigt, erforderlichenfalls aber vorher berichtigt und vervollständigt. (2) Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigentümer, das andere wird bei der Bergbehörde aufbewahrt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verleihungsurkunde muß enthalten: 1. Den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, 2. den Namen des Bergwerks, 3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Situationsriß (§ 33), 4. den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs- und Oberbergamtsbezirks, in welchen das Feld liegt, 5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen wird, 6. Datum der Urkunde, 7. Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 1. (1) Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.