Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW -)

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Quellenkennung: 21f0c402-20df-4526-ae31-b02e7b79a800. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.12.1989 Fassung Gültig ab 30.11.2024

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Fußnoten §§ 16a bis 16c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. Der Verfassungsgerichtshof darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 (Prozeßbevollmächtigte) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen. (2) Der Landtag oder Teile von diesem, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. (3) Der Verfassungsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. (4) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, müssen alle Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den Bevollmächtigten erfolgen. Ist der Aufenthalt eines Bevollmächtigten unbekannt, erfolgt die Zustellung unmittelbar an den Beteiligten des Verfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 (Antragstellung und Vorverfahren) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende des Verfassungsgerichtshofs stellt den Antrag den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18a (Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 (Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen, offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 (Mündliche Verhandlung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß. (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig. (4) Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der prozessleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 (Beweiserhebung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verfassungsgerichtshof erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis. Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Fragen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13: Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; Absatz 1 (alt) wird Wortlaut und Absatz 2 wird aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. (1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in dem Fall des § 12 Nr. 1 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 (Niederschrift) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 (Entscheidung und Verkündung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem in der Verhandlung bekannt gegebenen oder nach Abschluß der Beratung festgelegten Termin, der den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen ist, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 (Abstimmung und Beratungsgeheimnis) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 Absatz 4 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt vor dem älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig. (3) Alle Mitglieder desVerfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren. Das gilt auch für die Abstimmung. (4) Mitglieder des Gerichts können ihre in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 (Wirkung der Entscheidungen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert sowie § 26 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden. (2) Entscheidungen nach § 12 Nr. 5, 6 und 8 haben Gesetzeskraft. Gleiches gilt in den Fällen des § 12 Nr. 9, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Zweites Kapitel Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 (Einstweilige Anordnung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor dem Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die spätestens zwei Wochen nach dem Eingang des Widerspruchs stattfindet. (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen. (5) Der Verfassungsgerichtshof kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu übermitteln. (6) Ist der Verfassungsgerichtshof nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder mitwirken und die Entscheidung einstimmig gefasst wird. Mindestens einer der an der Entscheidung mitwirkenden Richter muss Berufsrichter sein. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft, wenn sie nicht durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 (Aussetzung des Verfahrens) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verfassungsgerichtshof kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können. (2) Der Verfassungsgerichtshof kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 (Vollstreckung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 (Wiederaufnahme) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017. (1) Ein abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn a) der Verfassungsgerichtshof nicht vorschriftsmäßig besetzt war, b) ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht wurde, c) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Dies gilt nicht für Verfahren, die mit einer Entscheidung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen worden sind. (2) In dem Fall des § 12 Nr. 1 kann das Verfahren außerdem wieder aufgenommen werden, wenn a) die Entscheidung auf einer als echt vorgebrachten Urkunde beruht, die unecht oder verfälscht war, b) der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten eines Prozeßbeteiligten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, c) bei einem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht von dem Verfahrensbeteiligten selbst veranlaßt ist, d) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen. Die Wiederaufnahme findet nur zu Gunsten des Antragsgegners und nur auf seinen Antrag statt. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a), b) und c) ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. (4) Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Dritter Teil Besondere Verfahrensvorschriften Erstes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 (Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Antrag auf Entscheidung, ob Vereinigungen und Personen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen dürfen, weil sie es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, kann von der Landesregierung oder von mindestens 50 Abgeordneten des Landtages gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 (Vertretung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vertretung der Vereinigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Verfassungsgerichtshof gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Vereinigung während der Tätigkeit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 (Beschlagnahme und Durchsuchung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach Eingang des Antrags kann der Verfassungsgerichtshof eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 (Vorverfahren) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verfassungsgerichtshof gibt den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann ohne mündliche Verhandlung, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 (Stimmenmehrheit) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beschlußfassung im Vorverfahren sowie die Entscheidung, daß die Voraussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung vorliegen, bedarf einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 (Veröffentlichung der Entscheidungen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zweites Kapitel des Dritten Teils mit den §§ 37 bis 42 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017. Die zur Sache ergangene Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt durch den Ministerpräsidenten zu veröffentlichen. Zweites Kapitel - aufgehoben - Drittes Kapitel Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 (Organstreitigkeiten) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Antragsteller und Antragsgegner können nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 (Antragstellung, Zulässigkeit) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. (2) Im Antrag ist die Maßnahme oder Unterlassung, durch die der Antragsgegner gegen die Verfassung verstoßen haben soll, näher darzulegen. (3) Der Antrag muß innerhalb von sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 (Beitritt zum Verfahren) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 43 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist. (2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 (Inhalt der Entscheidung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. (2) Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt. Viertes Kapitel Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 (Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn a) der Antragsteller eine Norm des Landesrechts wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder b) ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes eine Norm des Landesrechts aus dem selben Grunde nicht angewendet hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 (Beteiligung des Landtages undder Landesregierung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 (Inhalt der Entscheidung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Fünftes Kapitel im Dritten Teil mit §§ 49a und 49b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Landesverfassung unvereinbar ist, stellt er diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Er kann die Entscheidung auf das Gesetz ausdehnen, in dem die nichtige oder mit der Landesverfassung unvereinbare Norm enthalten ist, wenn es aus denselben Gründen nichtig oder mit der Landesverfassung unvereinbar ist. Fünftes Kapitel Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49a (Verfahrensvorschriften) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Fünftes Kapitel im Dritten Teil mit §§ 49a und 49b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. (1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 17a Absatz 4 des Landeswahlgesetzes versagt wurde. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Absatz 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen. (3) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. (5) Der Verfassungsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49b (Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Fünftes Kapitel im Dritten Teil mit §§ 49a und 49b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. Das bisherige Fünfte, Sechste und Siebte Kapitel im Dritten Teil umbenannt in Sechstes, Siebtes und Achtes Kapitel durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; Überschrift des Achten Kapitels neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Die §§ 27 und 30 finden keine Anwendung. Sechstes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 (Vorlagebeschluß) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. (2) Das Gericht muß angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm es unvereinbar erscheint. Die Akten sind beizufügen. (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 (Inhalt der Entscheidung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Das bisherige Fünfte, Sechste und Siebte Kapitel im Dritten Teil umbenannt in Sechstes, Siebtes und Achtes Kapitel durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; Überschrift des Achten Kapitels

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.