Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW -)

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Quellenkennung: 21f0c402-20df-4526-ae31-b02e7b79a800. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.12.1989 Fassung Gültig ab 30.11.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.12.1989 Fassung Gültig ab 30.11.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 2. April 2021. Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. Vom 14. Dezember 1989 Inhaltsübersicht: Erster Teil: Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit § 1 Stellung und Sitz des Gerichts § 2 Zusammensetzung § 3 Voraussetzung der Wählbarkeit § 4 Wahl § 5 Ernennung und Amtseid § 6 Vorsitz § 7 Verhinderung, Beschlußfähigkeit § 8 Ausscheiden, Entlassung und Entbindung § 9 Entschädigung § 10 Geschäftsordnung § 11 Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts § 12 Zuständigkeiten Zweiter Teil Verfahrensvorschriften Erstes Kapitel Allgemeine Verfahrensvorschriften § 13 Ergänzende Verfahrensvorschriften § 14 Ausschluß vom Richteramt § 15 Befangenheit § 16 Rechts- und Amtshilfe § 16a (Akteneinsicht) § 16b (Archivierung) § 16c (Personenbezogene Daten) § 17 Prozeßbevollmächtigte § 18 Antragstellung und Vorverfahren § 18a Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung § 19 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen § 20 Mündliche Verhandlung § 21 Beweiserhebung § 22 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen § 23 Niederschrift § 24 Entscheidung und Verkündung § 25 Abstimmung und Beratungsgeheimnis § 26 Wirkung der Entscheidungen Zweites Kapitel Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme § 27 Einstweilige Anordnung § 28 Aussetzung des Verfahrens § 29 Vollstreckung § 30 Wiederaufnahme Dritter Teil Besondere Verfahrensvorschriften Erstes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung § 31 Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen § 32 Vertretung § 33 Beschlagnahme und Durchsuchung § 34 Vorverfahren § 35 Stimmenmehrheit § 36 Veröffentlichung der Entscheidungen Zweites Kapitel (weggefallen) § 37 Ministeranklage § 38 Voruntersuchung § 39 Beendigung des Ministeramtes § 40 Rücknahme der Anklage § 41 Hauptverhandlung § 42 Gegenstand des Urteils Drittes Kapitel Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung § 43 Organstreitigkeiten § 44 Antragstellung, Zulässigkeit § 45 Beitritt zum Verfahren § 46 Inhalt der Entscheidung Viertes Kapitel Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung § 47 Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung § 48 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung § 49 Inhalt der Entscheidung Fünftes Kapitel Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung § 49a Verfahrensvorschriften § 49b Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme Sechstes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland § 50 Vorlagebeschluß § 51 Inhalt der Entscheidung Siebtes Kapitel Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände § 52 Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde Achtes Kapitel Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden § 53 Individualverfassungsbeschwerde § 54 Rechtswegerschöpfung § 55 Frist, Begründung § 56 Prozesskostenhilfe § 57 Gelegenheit zur Äußerung § 58 Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung § 59 Bildung von Kammern § 60 Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache § 61 Inhalt der Entscheidung Neuntes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung § 62 Verfahrensvorschriften Vierter Teil Kosten § 63 Kostenentscheidung Fünfter Teil Verzögerungsbeschwerde § 63a (Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer) § 63b (Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)§ 63c (Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde) § 63d (Stellungnahme und Entscheidung) § 63e (Geltungsdauer) Sechster Teil Schlussvorschriften § 64 Inkrafttreten Erster Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 (Stellung und Sitz des Gerichts) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber unabhängiger Gerichtshof des Landes. (2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 (Zusammensetzung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; § 4 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 (Voraussetzung der Wählbarkeit) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. (1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein. (2) Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind nicht wählbar. (3) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung, des Bundesverfassungsgerichts, des Landtages, der Landesregierung oder eines Gesetzgebungsorgans eines anderen Landes können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 (Wahl) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; § 4 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Der Präsident, der Vizepräsident, die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie ihre Stellvertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt; für jedes Mitglied ist ein bestimmter Vertreter zu wählen. Die Wahl eines amtierenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig. (2) Die Mitglieder und ihre Vertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden. (3) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Eine frühere Amtszeit als stellvertretendes Mitglied steht der Wahl als ordentliches Mitglied nicht entgegen. (4) Nach Ablauf der zehnjährigen Amtszeit führen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. (5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt bis zur Ernennung des Nachfolgers dessen Vertreter an seine Stelle. Die Nachwahl soll innerhalb eines Monats erfolgen. (6) Die Amtszeit eines stellvertretenden Mitglieds wird durch das Ausscheiden des von ihm vertretenen Mitglieds nicht berührt. Absatz 5 Satz 2 gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 (Ernennung und Amtseid) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Sämtliche Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid: ,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 (Vorsitz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6: Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. (1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichtshofs wahr. (2) Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. (3) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, nimmt das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs die Befugnisse des Präsidenten wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 (Verhinderung, Beschlußfähigkeit) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert und Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. (1) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine richterlichen Befugnisse wahrzunehmen, tritt an dessen Stelle der gewählte Vertreter. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle der Lebensälteste der anderen nicht verhinderten Vertreter. (2) Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung mit sechs Richtern beschlußfähig, wenn anders die Beschlußfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs nicht rechtzeitig hergestellt werden kann. (3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Beratung können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung oder Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 (Ausscheiden, Entlassung und Entbindung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: Absatz 1 aufgehoben, Absätze 2 bis 4 umbenannt in Absätze 1 bis 3 und jeweils geändert, Absatz 5 aufgehoben und Absatz 4 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs scheiden aus dem Amt aus, wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft des Verfassungsgerichtshofs verlieren oder ihre Amtszeit abgelaufen ist. (2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Die Entlassung hat der Ministerpräsident unverzüglich auszusprechen. (3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, daß ihr Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Behinderung zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit dauernd unfähig sind. Über die Entlassung und die Entbindung vom Amte entscheidet auf Antrag des Verfassungsgerichtshofs der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Antrag nach Satz 3 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 (Entschädigung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2018; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 2. April 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 1a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022; Absatz 1a neu gefasst durch Gesetz vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 902), in Kraft getreten am 30. November 2024 (1) Der Präsident erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 30 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. Der Vizepräsident erhält eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für jeden Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen. (1a) Abweichend von Absatz 1 erhält die Präsidentin/der Präsident bis zum 31. Dezember 2026 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter erhalten daneben ab dem zweiten Sitzungstag im Monat ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 Euro pro Sitzungstag. (3) Reisekostenvergütung wird nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Tagegeld wird nicht gezahlt. (4) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs und ihren Stellvertretern wird ferner Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und der §§ 36 bis 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 (Geschäftsordnung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung; er beschließt sie in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung. (2) Die Geschäftsordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 (Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts stehen dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 (Zuständigkeiten) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert sowie § 26 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet 1. über den Ausschluß von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen (Artikel 32 der Verfassung), 2. über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 33 der Verfassung), 3. - aufgehoben -, 4. über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens (Artikel 68 Abs. 1 Satz 6 der Verfassung), 5. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung), 6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags (Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung), 6a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag (Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung), 7. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen, 8. über Verfassungsbeschwerden, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, Landesrecht verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung (Artikel 75 Nr. 5 der Verfassung, § 52), 9. über Verfassungsbeschwerden, die von jedem mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (§§ 53 bis 61), 10. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 75 Nr. 5 der Verfassung). Zweiter Teil Verfahrensvorschriften Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 (Ergänzende Verfahrensvorschriften) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13: Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; Absatz 1 (alt) wird Wortlaut und Absatz 2 wird aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Zu ihrer Ergänzung sind die allgemeinen Regeln des deutschen Verfahrensrechts heranzuziehen, die in dem Fall des § 12 Nr. 1 insbesondere aus der Strafprozeßordnung zu entnehmen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 (Ausschluß vom Richteramt) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. (1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder lebte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder b) in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. (2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt nicht 1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, 2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 (Befangenheit) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden. (2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat. (3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten. Sind mehrere Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet das Gericht in der verbleibenden Besetzung. Sind mehr als drei Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet das Gericht unter Heranziehung der Vertreter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 (Rechts- und Amtshilfe) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16: Absatz 1 (alt) wird Wortlaut und geändert und Absatz 2 wird aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor. Fordert der Verfassungsgerichtshof Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a (Akteneinsicht) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16a bis 16c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. (1) Die Beteiligten haben während des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht. (2) Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Akteneinsicht personenbezogene Daten, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Öffentlichen Stellen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Nichtöffentlichen Stellen einschließlich den Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben. Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht. Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. (3) In Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16b (Archivierung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16a bis 16c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. Für die Einsicht in die Akten des Verfassungsgerichtshofs, die beim Landesarchiv aufbewahrt werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, Dokumente, die Abstimmungen betreffen, und internen Schriftverkehr gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Der Verfassungsgerichtshof behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Landesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16c (Personenbezogene Daten) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.