Bremen

Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBergV)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.11.2000 Inkrafttreten01.01.2001 Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 415 Gliederungsnummer:751-d-5 Zitiervorschlag: "Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBergV) vom 23. Oktober 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 415)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.11.2000 Inkrafttreten01.01.2001 Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 415 Gliederungsnummer:751-d-5 Zitiervorschlag: "Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBergV) vom 23. Oktober 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 415)" Amtliche Abkürzung: ElBergV Ausfertigungsdatum: 23.10.2000 Gültig ab: 01.01.2001 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2000, 415 Gliederungs-Nr: 751-d-5 Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBergV) Vom 23. Oktober 2000 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Inhaltsübersicht Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften § 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik § 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte § 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte § 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom § 7 Betriebsanweisungen § 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen Dritter Teil Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage § 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen § 10 Weitergehende Anforderungen § 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme § 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel § 13 Wiederkehrende Prüfungen § 14 Jahresrevision § 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel § 16 Sonstige Aufzeichnungen § 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln § 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen § 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn § 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen § 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen § 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen § 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen § 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre § 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen § 26 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen § 27 Wiedereinschalten nach Erdschluß in explosionsgefährdeten Bereichen § 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz Vierter Teil Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage § 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen § 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel § 31 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen § 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen § 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen § 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln § 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen Fünfter Teil Schlußvorschriften § 36 Prüfung durch Werkssachverständige § 37 Bekanntmachung der Verordnung § 38 Ausnahmegenehmigungen § 39 Ordnungswidrigkeiten § 40 Übergangsvorschriften § 41 Inkrafttreten Einzelansicht Seitenanfang Aufgrund des § 65 Abs. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. 1 S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), i.V.m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem.GBl. S. 153), wird verordnet: Einzelansicht Seitenanfang Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Einzelansicht Seitenanfang § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf: 1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer, 2. das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage, 3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen, 4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen. (3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung: 1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen die §§ 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil, 2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) die §§ 3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und die §§ 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil, 3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlußbahnen und deren Triebfahrzeuge §§ 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil, 4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die §§ 9, 10, 15 und 29 sowie der Fünfte Teil. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Elektro-Fachkraft eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, 2. Elektro-Aufsichtspersonen eine vom Unternehmer nach den bergesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft, 3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 4. elektrotechnischer Sachverständiger eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel von der zuständigen Behörde anerkannte Person, 5. elektrotechnisch unterwiesene Person eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist, 6. elektrische Anlage die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile, 7. elektrisches Betriebsmittel ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik, 8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist, 9. Zündschutzart die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern, 10. eigensichere elektrische Anlage die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen, 11. eigensicherer Stromkreis ein Stromkreis, durch den eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann, 12. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrische Betriebsmittel, 13. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise eigensicher sind, 14. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere als auch nichteigensichere Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, daß die nichteigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können. 15. einfaches elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel oder eine Kombination von Bauteilen einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, das (die) die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem es (sie) eingesetzt werden sollen, nicht beeinträchtigt, 16. explosionsgefährdeter Bereich ein Bereich, in dem die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt: 1. Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist. 2. Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt. 3. Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums. 4. Zone 20 umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/ Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist. 5. Zone 21 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt. 6. Zone 22 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums, 17. explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, 18. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Aufsichtsperson das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen, 19. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Fachkraft das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit durch Stichproben, 20. Verwendung elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen oder Betriebsmittel, 21. Betrieb elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel das Unterspannungsetzen dieser Anlagen oder Betriebsmittel, das Bedienen dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das Arbeiten an diesen Anlagen oder Betriebsmitteln, 22. Bedienen elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen, Steuern) dieser Anlagen oder Betriebsmittel, 23. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln das Instandhalten, insbesondere das Reinigen, Beseitigen von Störungen, Schmieren, Anstreichen und Auswechseln von Teilen sowie das Instandsetzen, das Ändern einschließlich des Erweiterns und das Prüfen dieser Anlagen oder Betriebsmittel; zu den Arbeiten gehört auch das Öffnen von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel, 24. Abschalten einen Stromkreis spannungsfrei machen (allpolig ausschalten), 25. Betriebsanweisung eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.</L1> Einzelansicht Seitenanfang Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Einzelansicht Seitenanfang § 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel unter Tage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten und zu betreiben, daß ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird. (2) Absatz 1 gilt für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage entsprechend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 darf über Tage abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht für die in § 35 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Elektro-Fachkräfte in solcher Anzahl zur Verfügung stehen, daß der sichere Zustand der Anlagen und Betriebsmittel gewährleistet ist. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte (1) Elektro-Fachkräfte, die unter Tage beschäftigt werden, müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen bergmännischen Kenntnisse besitzen. Dies gilt nicht für Elektro-Fachkräfte fremder Unternehmen, wenn die Elektro-Fachkräfte nur mit der Errichtung elektrischer Anlagen beschäftigt werden. (2) Elektro-Fachkräfte, die in Untertagebetrieben mit mehr als 20 Beschäftigten beschäftigt werden, müssen eine staatlich anerkannte Fachausbildung in der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben. (3) Elektro-Fachkräfte, die in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom Elektro-Fachkräfte sowie andere regelmäßig an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beschäftigte Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefahr durch direktes Berühren ausgesetzt sein können, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom belehrt werden. Die Belehrung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Betriebsanweisungen (1) Der Empfang einer Betriebsanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. (2) Bestehende Betriebsanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen (1) Den mit Prüfungen nach § 11 Abs. 2, 4 bis 6, § 13 Abs. 1 bis 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 und 3 und § 33 Abs. 1 und 2 beauftragten Personen ist vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Betriebsanweisung auszuhändigen; dies gilt nicht für elektrotechnische Sachverständige, Werkssachverständige nach § 36 und den Hersteller. In der Bestellung von Elektro-Aufsichtspersonen ist auf die Betriebsanweisung Bezug zu nehmen. (2) In den Betriebsanweisungen für die mit Prüfungen nach § 13 Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. 1 und 2 beauftragten Personen sind insbesondere Art und Umfang der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen sowie das Verfahren zur Meldung dabei festgestellter Schäden oder Mängel festzulegen. Die mit diesen Prüfungen beauftragten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren. (3) Die Ergebnisse der in § 11 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 14, 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen durch elektrotechnische Sachverständige, Elektro-Aufsichtspersonen oder Hersteller sowie die Ergebnisse der in § 30 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind vom Prüfenden mit Datum und Namenszeichen zu versehen; sie sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren. (4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 durch Elektro-Fachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich zu melden. Einzelansicht Seitenanfang Dritter Teil Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage Einzelansicht Seitenanfang § 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung - 11.GSGV - vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S.1914) erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und -kategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Weitergehende Anforderungen Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ferner über § 9 hinausgehenden Anforderungen genügen, wenn dies das Bergamt im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte verlangt. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme (1) Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei 1. tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräten, die nur vorübergehend oder selten eingesetzt werden, und 2. ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder Änderung erforderlich. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 von anschlußfertig zusammengebauten elektrischen Anlagen für nichtexplosionsgefährdete Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen, gleichartig wiederkehrenden Anschlußarbeiten besteht, braucht nur am Baumuster durchgeführt zu werden. Weitere elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft geprüft werden. (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle. (4) Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor der Prüfung nach Absatz 1 darf nur kurzzeitig und nur in Anwesenheit einer Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat, daß durch das Unterspannungsetzen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1 ist das Unterspannungsetzen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V durch eine Elektro-Fachkraft zulässig. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen neuerrichtete oder geänderte 1. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung und 2. Kabel und Leitungen einschließlich Verbindungen und Anschlüsse mit Nennspannungen bis 20 kV vor der Inbetriebnahme durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden, wenn deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist; außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche darf diese Prüfung auch von einer besonders qualifizierten Elektro-Fachkraft durchgeführt werden. (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist. (7) Die endgültige Prüfung der in Absatz 6 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel durch einen elektrotechnischen Sachverständigen muß innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen Prüfung vorgenommen werden. Einzelansicht Seitenanfang § 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen, die nach § 11 Abs. 1 geprüft werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 11 Abs. 1, 2, 5 oder 6 berechtigte Person festgestellt hat, daß die Vorschriften der §§ 3, 9 und 10 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffenen Festlegungen erfüllt sind. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Wiederkehrende Prüfungen (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte und mindestens alle vier Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In Grubenbauen, in denen Abbau umgeht, in die Versatz eingebracht wird oder die sich in der Auffahrung befinden, müssen abweichend von Satz 1 die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 dürfen bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung sowie bei ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 400 V die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte monatlich und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen alle zwei Monate vorgenommen werden. (2) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, abgesehen von Tagen der Betriebsruhe, täglich durch Elektro-Fachkräfte und mindestens wöchentlich durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Prüfungen der Kabel und Leitungen sowie der zugehörig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.