Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

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Quellenkennung: 83974. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.12.2008 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1067 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 30. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1067)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.12.2008 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1067 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 30. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1067)" juris-Abkürzung: SPGrSchulMAMPädfAnl BR Ausfertigungsdatum: 30.10.2008 Gültig ab: 01.10.2008 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2008, 1067 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. § 2 Studienaufbau Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt. § 3 Studienverlauf Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. § 4 Prüfungsvorleistungen Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. § 5 Prüfungen (1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mindestens 60 und max. 180 Minuten Dauer, 3. Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen), 4. Portfolio, 5. Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung (ca. 10 Seiten), 6. praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten, 7. künstlerisch-praktische Prüfungen von maximal 45 Minuten Dauer, 8. Praktikumbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen), 9. Studie. (2) Prüfungen gemäß Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen erhöht sich der Umfang der Prüfung entsprechend. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. § 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. § 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt. § 8 Masterarbeit und Kolloquium Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen [Tabellen] Tabelle 1 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 Musikpädagogik Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/ TP CP Prüfungs- vorleistung Prüfungs- form 1. Sem. 2. Sem. FD 2 Schulbezogene Musikpraxis II P 3 Schulpraktisches Klavier-/ Gitarrespiel TP 1,5 Nein Künstlerisch-praktische Prüfung 1 1 Schulische Singpraxis 1,5 Künstlerisch-praktische Prüfung oder Portfolio   1 FD 3 Musikdidaktischer Schwerpunkt II P 3 Musikunterricht in der Primarstufe MP 3 Nein Studie 2 S   M 15 Abschlussmodul P 21 Schulbezogenes Forschungspraktikum MP 6 Nein Masterarbeit x x Masterarbeit 15   x Insgesamt erforderliche CP:   wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Musikpädagogik erbracht werden: 27 CP wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden:  6 CP Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung Fußnoten 1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.