Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

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Quellenkennung: 4932. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 7, S. 232 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. Mai 2000

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ Vom 3. April 2000 Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Michalken, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 4 220 m². 2Es umfasst nach dem Stand vom 3. August 1999 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Michalken, die Flurstücke Nr. 223 teilweise, 329/1 teilweise und 330/3 teilweise. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 3. April 2000 im Maßstab 1 : 2 500 blau schraffiert eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. April 2000 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident Flurkarten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.