Sachsen

Hufbeschlag-Zuständigkeitsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 10639. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 59 Fsn-Nr.: 634-17 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. Februar 2009

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Zuständigkeiten nach dem Hufbeschlaggesetz und der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlag-Zuständigkeitsverordnung – HufBeschlZuVO) Vom 16. Januar 2009 Es wird verordnet aufgrund von § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 38), § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Zustimmung der Staatsregierung: § 1 Zuständigkeiten der Landesdirektion Leipzig (1) Die Landesdirektion Leipzig ist zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 2 HufBeschlG. (2) Die Landesdirektion Leipzig ist zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen ( Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205). § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuständigkeiten nach der Hufbeschlagverordnung vom 12. November 1994 (SächsGVBl. S. 1637) außer Kraft. Dresden, den 16. Januar 2009 Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.