Nordrhein-Westfalen

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.10.1993 Fassung Gültig ab 10.02.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.10.1993 Fassung Gültig ab 10.02.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Sitz(§ 1 Abs. 2 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Wasserverband Eifel-Rur hat seinen Sitz in Düren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mitglieder des Verbandes(§ 6 Abs. 2 und 3 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Eifel-RurVG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet: - Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken) - Gewässer (fließende Gewässer und Hochwasserschutz) - Abwasserwesen. Als Mindestbeitrag wird festgesetzt: - in der Beitragsgruppe   ,,Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)" 1.000 Euro - in der Beitragsgruppe   ,,Gewässer (fließende Gewässer und Hochwasserschutz)" 150 Euro - in der Beitragsgruppe   ,,Abwasserwesen" 1.000 Euro (2) Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste vom Vorstand aufgestellt. (3) Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jeder oder jedem, die oder der ein berechtigtes Interesse darlegt, zur Einsicht am Sitz der Verbandsverwaltung offen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Pflichten der Mitglieder(§ 7 Abs. 1 Satz 3 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 7 Eifel-RurVG. Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Gewässer, Grundstücke und Anlagen des Verbandes haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten. Veränderungen bei einem Mitglied, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden und die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, sind dem Verband rechtzeitig anzumelden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied fürdie nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 Eifel-RurVG, § 52 Abs. 2 LWG NRW) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Aufwendungen und Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiter berechnet. (2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse meh­rerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Aufwendun­gen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zahl der Delegierten,Beitragseinheit für die Entsendung eines Delegierten(§ 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gesamtzahl der Delegierten – einschließlich der oder des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entsandten Delegierten – wird auf höchstens 101 festgelegt. (2) Die zur Entsendung eines oder einer Delegierten berechtigende Beitragseinheit beträgt ein Einhundertstel des Durchschnittes der vom Vorstand festgesetzten und auf volle 50 Euro gerundeten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre. Bei Einmalzahlungen zur Ablösung künftiger Jahresbeiträge hat der Vorstand bei der Aufstellung der Liste gemäß § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG die jährlich geschuldeten Beiträge zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Stimmgruppen, Benennung der Delegierten(§ 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 und Satz 2 Eifel-RurVG genannten Mitgliedergruppen 1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden, 2. Kreise und die Städteregion Aachen, 3. Wasserversorgungsunternehmen, 4. gewerbliche Unternehmen und Eigentümer bildet eine Stimmgruppe. Gehört ein Mitglied mehreren Mitgliedergruppen an, wird es mit seinem gesamten Beitrag der Stimmgruppe zugeordnet, in der es die höchste Beitragseinheit aufweist. (2) Unverzüglich nach der Aufstellung einer neuen Liste gemäß § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG ist jedem Mitglied ein Auszug für seine Mitgliedergruppe schriftlich oder elektronisch zuzustellen, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Monaten der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für jede volle Beitragseinheit eine oder einen Delegierten zu benennen. (3) Die Mitglieder, deren Beiträge eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden mit der Zustellung der Liste auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihrer Beitragsteileinheit an den Wahlen ihrer Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes gilt als eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Liste erklärt, sich nicht an der Stimmgruppe beteiligen zu wollen. (4) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich oder elektronisch bekannt, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Wochen Wahlvorschläge zu machen. (5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. (6) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, leitet der Vorsitzende des Verbandsrates die Wahl ein. Hierzu werden die Wahlvorschläge für jede Stimmgruppe zusammengestellt und den Stimmberechtigten schriftlich oder elektronisch zugestellt. Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält so viele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit in Euro beträgt. Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge der Stimmgruppe ist zulässig, allerdings auf höchstens so viele Vorschläge, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen. (7) Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los, welches von einem nach Absatz 8 Satz 2 zu berufenden Mitglied gezogen wird. Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen ,,Kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden" oder ,,Kreise und die Städteregion Aachen" mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung so lange zugunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht. Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend. (8) Die Wahl geschieht mit einer Ausschlußfrist von 2 Wochen durch Rücksendung der Stimmzettel. Die Auswertung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von zwei von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu berufenden Mitgliedern der Stimmgruppe. Über die Auswertung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der Stimmgruppe schriftlich oder elektronisch von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates mitgeteilt. (9) Bei Ersatzwahlen und Ersatzberufungen (§ 13 Abs. 6 Eifel-RurVG) gelten Absätze 2 und 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Sitzungen der Verbandsversammlung(§ 15 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit kann bei Sitzungen der Verbandsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen erfordert. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung. (3) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen. (4) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden. Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden. (5) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange keine Delegierte oder kein Delegierter eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 a Virtuelle Verbandsversammlung(§ 15 Abs. 11 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG eine Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 Eifel-RurVG entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. (2) Der Verband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hard- oder Software zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Verband nicht zur Verfügung gestellt. (3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertreterinnen und Vertretern nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreterinnen und Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln. (4) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass Interessierte den öffentlichen Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream verfolgen können, wenn sie sich über die Homepage des WVER hierzu angemeldet haben, und ihnen der Internet-Link sowie die Zugangsdaten zur Verfügung gestellt wurden. Die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit wird in dem Bekanntmachungstext über die Sitzung der Verbandsversammlung kenntlich gemacht. Soweit nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung in der Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream unterbrochen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 b Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren(§ 15 Abs. 12 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 Eifel-RurVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem kombinierten Abstimmungsvorgang schriftlich oder elektronisch zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen oder elektronische Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche oder elektronische Stimmabgabe in der Sache. (2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen in der Weise, dass den Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem oder elektronischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten frankierten Rückumschlag oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden. (3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt die oder der Vorsitzende gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreterinnen und Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist schriftlich oder elektronisch über die festgestellten Ergebnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreterfür den Verbandsrat(§ 16 Abs. 2 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Eifel-RurVG (Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter) gilt folgendes Verfahren: 1. Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt dem Personalrat spätestens 2 Monate vorher schriftlich oder elektronisch den Termin der Verbandsversammlung mit, in der die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter stattfindet. Die Wahlvorschläge gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 Eifel-RurVG sind dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2. Der Vorstand erstellt aus den. Vorschlägen je einen Stimmzettel für die Wahl der Vertreterinnen und -vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und der Vertreterinnen und -vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Eifel-RurVG. Auf den Stimmzetteln sind die zu wählenden Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in der sich aus den Vorschlägen des Personalrates ergebenden Reihenfolge aufzuführen. Die Wahlvorschläge des Personalrates sollen den Delegierten der Verbandsversammlung eine Woche vor dem Wahltermin schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben werden. 3. Im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 kann jede oder jeder Delegierte bis zu 3 Namen und im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis zu 2 Namen ankreuzen. Gewählt sind die 3 bzw. 2 Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Geschäfte und sonstige Angelegenheitenvon herausragender Bedeutung(§ 17 Abs. 5 Nr. 12 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wertgrenze für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung wird - im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes - wie folgt festgesetzt: - für Kreditaufnahmen über 25 Mio. € - für alle sonstigen Geschäfte über 1,5 Mio. €   Die Zustimmung des Verbandsrates für die Erteilung von Aufträgen im Rahmen von In­vestitionsprojekten gilt - bis zu einer Auftragshöhe von 5 Mio. € - bereits dann als erteilt, wenn der Verbandsrat dem jeweiligen Projektbudget zuvor zugestimmt hat, und dieses Budget im Zuge der Projektabwicklung nicht um mehr als 15 % überschritten wird. Im Falle einer voraussichtlichen Budgetüberschreitung von mehr als 15 % bedarf es einer erneuten Zustimmung des Verbandsrates. Der Vorstand informiert den Verbandsrat fortlaufend über den Stand der Investitionspro­jekte mit einem Budget von mehr als 1,5 Mio. € und über die in diesen Projekten erteilten Aufträge mit einem Wert von jeweils mehr als 1,5 Mio. €. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausschüsse der Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verbandsversammlung bildet zu ihrer Beratung folgende Ausschüsse: 1. Ausschuss für Veranlagungsregeln Dieser Ausschuss besteht aus acht Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf die Beitragsgruppen „Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)“ sowie „Gewässer (Fließende Gewässer und Hochwasserschutz)“ gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, auf die Beitragsgruppe „Abwasserwesen“ vier Ausschussmitglieder. 2. Finanzausschuss Dieser Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Eifel-RurVG – kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden – entfallen vier Ausschussmitglieder, von denen zwei Mitglieder des Verbandsrates sein müssen. Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG – Kreise und die Städteregion Aachen -, auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Eifel-RurVG – Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, die aus oberirdischen Gewässern Wasser entnehmen – und auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG – gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Bergwerken, Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen – entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, von denen jeweils eines Mitglied des Verbandsrates sein muss. (2) Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen heranziehen. (3) Die Verbandsversammlung kann weitere Ausschüsse bilden. (4) Die Ausschussmitglieder sind von der Verbandsversammlung zu wählen. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG müssen vorliegen. § 13 Abs. 6 Eifel-RurVG gilt entsprechend. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 a Sitzungen des Verbandsrates(§ 18 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungen des Verbandsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. (2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beraten und beschlossen werden. (3) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange kein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 b Virtuelle Verbandsratssitzung(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 Eifel-RurVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 6 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 c Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsratssitzung eine Beschlussfassung oder Wahlen im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe gemäß § 18 Abs. 8 Eifel-RurVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Mitglieder zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens Zweidrittel der Mitglieder ihr Einverständnis zur schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche oder elektronische Stimmabgabe in der Sache. (2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen in der Weise, dass den Mitgliedern die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem oder elektronischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden. (3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Mitglieder innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist schriftlich oder elektronisch über die festgestellten Ergebnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen(zu §§ 22a und 24 Abs. 2 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22a Eifel-RurVG. (2) Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 22 a, 23 und 24 Eifel-RurVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 75a Abs. 2 GO NRW entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung. (3) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss des vergangenen Jahres auf und übersendet diesen an die von der Verbandsversammlung bestellte Prüfstelle (Wirtschaftsprüferinnen bzw. -prüfer) und an die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer. (4) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung, insbesondere zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und nicht einziehbarer Beiträge, Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen. Innerhalb der "allgemeinen Rücklage" sind kostenstellenbezogene Rücklagen zu bilden und betragsmäßig zu kennzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Jahresabschluss, Rechnungsprüfung(zu § 24 Abs. 2 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrem Kreis jährlich drei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören müssen. (2) Der Jahresabschluss soll durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen -prüfer geprüft werden. Diese Prüfstelle ist von der Verbandsversammlung zu bestellen. (3) Der Prüfungsbericht der Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vorzulegen. Diese sind berechtigt, vom Vorstand erläuternde Angaben zu demvon der Prüfstelle erstatteten Bericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer erstatten der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Verbandsversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. (4) Der Verband hat eine interne Prüfstelle. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse, 2. die dauernde Überwachung der Verbandskasse sowie die Vornahme von Kassenprüfungen, 3. die Prüfungen von V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.