Nordrhein-Westfalen

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

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Quellenkennung: 997713ec-bc2d-42b7-be1a-9e726c9edaf3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.10.1993 Fassung Gültig ab 10.02.2026

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ergaben. (5) Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer gemäß Abs. 1, der Verbandsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Die interne Prüfstelle ist unabhängig von Weisungen des Vorstandes und gegenüber den Auftraggeberinnen oder -gebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig. (6) Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beiträge(§ 25 Abs. 2 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Eifel-RurVG werden die Beiträge des Verbandes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Demnach gehören zu den beitragswirksamen Kosten auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Entsprechend der vermutlichen Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu verteilen. Soweit für Anlagegüter einzelner Kostenstellen die vertraglichen Darlehenstilgungen die Abschreibungen übersteigen, ist auch dieser Unterschiedsbetrag kostenstellenspezifisch beitragswirksam zu berücksichtigen. (2) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25. 2., 25. 5., 25. 8. und 25. 11. fällig. Die Beiträge sind als Vorausleistung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes zu leisten. Der endgültige Beitrag für ein Wirtschaftsjahr wird zum 1. 7. des nächsten Wirtschaftsjahres auf der Basis des Jahresergebnisses fällig. Die Beitragsbescheide sind mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bekanntmachungen(§ 33 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Das gilt grundsätzlich auch für umfangreiche Mitteilungen. In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen an die Mitglieder gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 - 4 Eifel-RurVG in der Weise vorgenommen werden, daß die Auslegung am Sitz der Verbandsverwaltung sowie in der Stadtverwaltung Aachen, der Verwaltung der Städteregion Aachen und den Kreisverwaltungen Düren, Euskirchen, Heinsberg und Viersen erfolgt. (2) Andere öffentliche Bekanntmachungen des WVER erfolgen auf der Internetseite des WVER unter der Internetadresse www.wver.de. In dem Amtsblatt des Regierungsbezirks Köln wird auf die jeweilige Bekanntma­chung hingewiesen. Der Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung als Text­fassung kann zudem von jedermann beim Verband des WVER bezogen und / oder während der Dienstzeiten beim WVER, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, eingese­hen werden. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht. § 11 Absatz. 4 Eifel-RurVG bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Genehmigung von Geschäften(§ 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG gelten - bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25.000 Euro, - bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuständigkeiten der obersten Dienstbehördebei Beamtinnen und Beamten(§ 41 Abs. 1 Satz 5 Eifel-RurVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten wird auf den Vorstand übertragen. (2) Für Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993. Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Hinweis Diese Satzungsänderung (vom 11. Dezember 2006, (GV. NRW. 2007 S. 22)) tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. I. Bekanntmachungsanordnung Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2006, AZ.: IV – 6 – 5.9.03, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekannt gemacht. Düren, den 28. Dezember 2006 WASSERVERBAND EIFEL-RUR  Der Vorstand Dr.-Ing. Wolfgang  F i r k Genehmigung Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 11. Dezember 2006 unter TOP 6 beschlossene „Änderung der Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur. Düsseldorf, den 14. Dezember 2006 Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag V a l e n t i   (Zur Änderung der Satzung vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 198)): Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Genehmigung Die vorstehende Satzungsänderung wurde mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2017, Az.: IV-1-07209004, gemäß § 11 Absatz. 2 Eifel-RurVG genehmigt. Düren, den 28. Dezember 2017 Wasserverband Eifel-Rur Der Vorstand Dr.-Ing. Joachim  R e i c h e r t   (Zur Änderung der Satzung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 198)): Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Genehmigung Die vorstehende Satzungsänderung wurde mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2020, Az.: IV-1-07209003, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt. Düren, den 10. März 2020 Wasserverband Eifel-Rur Der Vorstand Dr. Joachim  R e i c h e r t   (Zur Änderung der Satzung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 856)): Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Genehmigung Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 13. Juni 2022, Az.: IV-1 61.01.04.03, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt. Düren, den 22. Juni 2022 Wasserverband Eifel-Rur Der Vorstand Dr. Joachim  R e i c h e r t   (Zur Änderung der Satzung vom 11. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 248)): Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Genehmigung Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 26. März 2024, Az.: IV-1 61.01.04.03 WVER Genehmigung, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt. Düren, den 25. April 2024 Wasserverband Eifel-Rur Der Vorstand Dr. Joachim  R e i c h e r t   (Zur Änderung der Satzung vom 15. Dezember 2026 (GV. NRW. S. 126)): Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Genehmigung Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19. Dezember 2025, Az.: IV-1 61.01.04.03 WVER Genehmigung, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt. Düren, den 23. Januar 2026 Wasserverband Eifel-Rur Der Vorstand Dr. Joachim  R e i c h e r t

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.