Sachsen

G zum StV Sachsen - Thüringen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften

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Quellenkennung: 1916. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1997 Nr. 18, S. 550 Fsn-Nr.: 234-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. November 1997

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften Vom 13. Oktober 1997 Der Sächsische Landtag hat am 11. September 1997 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem am 30. April 1997 in Erfurt und am 15. Mai 1997 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 13. Oktober 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.