Brandenburg

Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz - BbgGerOrgG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/bbggerorgg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz - BbgGerOrgG) vom 19. Dezember 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 32]) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 16])

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zugewiesen, wenn sie im Bezirk des Amtsgerichts Königs Wusterhausen wohnen oder eine Handelsniederlassung haben oder einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. § 25 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (1) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die im Bezirk dieses Gerichts die Landwirtschaft ausüben, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch dem Amtsgericht Cottbus zugewiesen. (2) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die nicht nach Absatz 1 dem Amtsgericht Cottbus zugewiesen sind, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch dem Amtsgericht Rathenow zugewiesen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.