Brandenburg

Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen

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Quellenkennung: de/gesetze-212185. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 05], S.63) geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 17])

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Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 05], S.63) geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 17]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Verweigerung der Zulassung (1) Die Zulassungsbehörde soll Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters im Sinne des Satzes 1 bei anderen brandenburgischen Zulassungsbehörden hat. Dies gilt auch für rückständige Gebühren und Auslagen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind. (2) Die Zulassungsbehörde holt zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks bei den anderen Zulassungsbehörden des Landes die notwendigen Auskünfte ein. Jede Zulassungsbehörde führt dazu ein Auskunftsregister der Fahrzeughalter, die Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schulden, und stellt dieses zum Abruf bereit. Die jeweiligen Auskunftsregister können für die Zulassungsbehörden auch beim Brandenburgischen IT-Dienstleister (ZIT-BB) geführt werden. Der Eintrag in das Register erfolgt nur, wenn der Betrag die Bagatellgrenze gemäß § 2 übersteigt. (3) Das Auskunftsregister enthält folgende Daten: bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen, Datum und Ort der Geburt; bei juristischen Personen: Name oder Bezeichnung und Anschrift; bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung. (4) Im Rahmen einer Zulassung darf die Prüfung der rückständigen Gebühren und Auslagen auch automatisiert erfolgen. (5) Durch die Absätze 2 bis 4 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt. § 2 Bagatellgrenze Rückständige Gebühren und Auslagen bis zu einer Höhe von 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen. § 3 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 20. April 2006 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.