Brandenburg

Gesetz zu der Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität vom 21. November 1995

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/reguvereinigkriminalitaet_g_1996. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu der Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität vom 21. November 1995 vom 1. Juli 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 18], S.238)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zu der Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität vom 21. November 1995 vom 1. Juli 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 18], S.238) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Der in Magdeburg am 21. November 1995 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein, und dem Freistaat Thüringen über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Nummer 6 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzumachen. Potsdam, den 1. Juli 1996 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zur Vereinbarung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.