Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 13. Januar 1994 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg

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Quellenkennung: de/gesetze-211520. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 13. Januar 1994 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg vom 18. März 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 07], S.79)

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Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 13. Januar 1994 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg vom 18. März 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 07], S.79) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem in Potsdam am 13. Januar 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 18. März 1994 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.