Bremen

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst

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Quellenkennung: 170853. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.06.2013 Inkrafttreten01.08.2021 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 10. August 2021 (Brem.GBl. S. 637) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 305 Gliederungsnummer:2040-k-9 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst vom 18. Juni 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2021 (Brem.GBl. S. 637)"

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erhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt worden ist, dass sie oder er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, frühestens mit Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. die Leistungen nach Ablauf von mindestens der Hälfte des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird, 2. das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht wird und die Ausbildung nach § 6 Absatz 3 nicht verlängert wird, 3. trotz Wiederholung das Ziel des wiederholten Teils der Ausbildung nicht erreicht wird, 4. sie oder er den Anforderungen des Justizvollzugs in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt. Abschnitt 4 Werkdienst § 26 Geltung für den Werkdienst Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Werkdienst nach Maßgabe von §§ 27 bis 31. § 27 Zulassungsvoraussetzungen Die Bewerberinnen und Bewerber haben neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen das Bestehen der Meisterprüfung oder der Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker nachzuweisen. § 28 Fachpraktische Ausbildung Mindestens eine Phase der fachpraktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 2 findet in einem Werkbetrieb der Justizvollzugsanstalt Bremen statt. § 29 Fachtheoretische Ausbildung Die fachtheoretische Ausbildung umfasst neben den in § 7 Absatz 3 genannten Lernbereiche folgende weitere Inhalte: 1. Berufsrecht und Arbeitsrecht, 2. Betriebsführung und 3. Unfallverhütung und Arbeitssicherheit. § 30 Laufbahnprüfung Die Lehrgebiete nach § 29 treten an die Stelle des weiteren Fachs nach § 16 Absatz 1. Die mündliche Prüfung beinhaltet neben Situationen aus der Vollzugspraxis auch Situationen aus dem Werkdienst. § 31 Werkdienstergänzungsprüfung (1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, die die Laufbahnprüfung abgelegt haben und die Voraussetzungen nach § 27 erfüllen, erwerben die Befähigung für den Werkdienst durch das Bestehen der Werkdienstergänzungsprüfung. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen entscheidet über Art und Dauer einer fachtheoretischen Ergänzungsausbildung. (3) Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf die Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus den Lehrgebieten nach § 29. Eine Ausbildungsnote nach § 10 ist nicht zu ermitteln. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 32 Übergangsregelung Für Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2013 begonnen hat, gelten die bisherigen Vorschriften. § 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den allgemeinen mittleren Vollzugsdienst vom 4. September 2001 (Brem.GBl. S. 295 - 2040 -k-9)), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den 18. Juni 2013 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.