Nordrhein-Westfalen

Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

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Quellenkennung: f1115748-abe3-433c-8b3d-65d802d7cef4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.02.2011 Fassung

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eljährlich einen Monat zum Quartalsende über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.   (4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Einrichtung durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Einrichtungen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.   (5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.   (6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor.   (7) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für   1. Rahmenvorgaben für die Organisation der drei Einrichtungen, Organisationsstruktur der jeweiligen Einrichtung, 2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“, 3. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen, 4. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung, 5. Grundsatzfragen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagements, 6. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für die drei Einrichtungen eine einheitliche Regelung erforderlich ist, 7. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung, 8. Steuerangelegenheiten, 9. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung, 10. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren, 11. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens, 12. Festlegung der IT-Strategie für den „LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen“ im Rahmen der IT-Strategie des Landschaftsverbandes Rheinland einschließlich der einrichtungsübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren, 13. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören, 14. im Rahmen des Kontraktmanagements für die von den Einrichtungen beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).   (8) Der Direktorin/Dem Direktor obliegt entsprechend der Vorgaben dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Managementfunktionen.   (9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.   (10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.   (11) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € (brutto) oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto) überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Stellung der Kämmerin/des Kämmerers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Betriebsleitung hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat der Kämmerin/dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.   (2) Tritt die Kämmerin/der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.   (3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist die Kämmerin/der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.   (4) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin/dem Kämmerer Zuschussanträge – ausgenommen für Investitionsförderungen – zuzuleiten. Tritt die Kämmerin/ der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.   Teil 4 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wirtschaftsführung und Sondervermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Einrichtung ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.   (2) Jede Einrichtung ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Wirtschaftsjahr der jeweiligen Einrichtung entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.   (2) Für jede Einrichtung ist spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.   (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder 2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder 3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder 4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Finanzplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist der Landschaftsversammlung ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Buchführung und Kostenrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Buchführung der Einrichtung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.   (2) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Jahresabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Betriebsleitung hat nach § 21 Eigenbetriebsverordnung den Jahresabschluss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Rechnungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.   (2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den LVR-Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zahlungsverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts Anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.   (2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 12. Dezember 2008 beschlossene Betriebssatzung für das LVR-Heilpädagogisches Netzwerk vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32) aufgehoben.   Köln, den 28. Februar 2011     Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Dr. Jürgen  W i l h e l m   Schriftführerin der Landschaftsversammlung Rheinland Ulrike  L u b e k     Die vorstehende Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.   Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,   - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Köln, den 28. Februar 2011     Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Ulrike  L u b e k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.