Sachsen

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Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17505. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 640 Fsn-Nr.: 22-9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Dezember 2017

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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts Vom 13. Dezember 2017 Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung 1Dem am 8. September 2017 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, wann der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 1 in Kraft getreten oder ob der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 2 unwirksam geworden ist. Dresden, den 13. Dezember 2017 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.