Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)

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Quellenkennung: f33adfa9-8fc7-4970-b238-23496f9fe50f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.10.2006 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Niederschrift (Grenzniederschrift) zur Einsichtnahme auszulegen. (2) Die Grenzniederschrift ist in den Dienst- beziehungsweise Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme bereitzustellen. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde vorzunehmen. (3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden. (4) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Sicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Die Geobasisdaten sind von der jeweils zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu sichern. (2) Insbesondere sind von Unterlagen der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3), die für die Nutzung bereitgestellt werden, im erforderlichen Umfang vorrangig digitale Gebrauchskopien herzustellen, um die Originale vor Abnutzung oder Beschädigung zu schützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Aufbewahrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Alle Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters wie zum Beispiel Bücher, Karten, Pläne, Akten, Schriftstücke, Karteien, Luftbilder, Mikrofilme sowie elektronische Informationsträger und die auf ihnen gespeicherten Informationen, einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder vergleichbaren Hilfsmittel sind Unterlagen im Sinne des § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist. Diese Unterlagen sind während der festgelegten Aufbewahrungsfristen zum ständigen Gebrauch benutzbar zu erhalten und sicher vor unbefugter Benutzung, Verlust oder Beschädigung zu lagern (Aufbewahrung). § 1 Absatz 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist zu beachten. (2) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen sind die Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Elektronisch gespeicherte Unterlagen bedürfen der laufenden Pflege und müssen jeweils rechtzeitig ohne inhaltliche Veränderung in andere Formate oder auf andere Datenträger übertragen werden können, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Im Hinblick auf die spätere Archivierung ist bei der Einführung oder wesentlichen Änderung von Systemen zur elektronischen Speicherung und Verwaltung von aufzubewahrenden Unterlagen das zuständige Archiv zu beteiligen. (3) Die Verfilmung oder Digitalisierung von Unterlagen hat unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen zu erfolgen, so dass die Reproduktion in den Originalmaßstab beziehungsweise die Originalgröße vollständig und ohne Qualitätsverlust gewährleistet ist und die Haltbarkeit der Filme beziehungsweise elektronischen Informationen sichergestellt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Aussonderung und Anbietung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigte Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind dem zuständigen Archiv (§ 27 Absatz 2) anzubieten (§ 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen). Hierbei handelt es sich um 1. Originalunterlagen, die durch ihre Verfilmung oder Digitalisierung ersetzt wurden, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht vorgesehen ist, 2. Unterlagen, die infolge der Berichtigung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Kraft gesetzt worden sind, 3. Unterlagen, die aufgrund erneuter Bodenschätzungen (§ 11 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Gebrauch gesetzt worden sind und 4. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung. (2) In der Regel sind die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle zu vernichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Archivierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Archivierung ist die Übernahme von angebotenen (§ 26) und als archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach Absatz 2 zuständige Archiv zur dauerhaften Verwahrung gemäß den Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Archiv. (2) Zuständiges Archiv für die vor dem 1. Januar 1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, für die seit dem 1. Januar 1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters das jeweilige Archiv des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Abweichende Regelungen können im gegenseitigen Einvernehmen nach § 4 Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vereinbart werden. Für die durch die zuständigen Landesbehörden aufzubewahrenden Unterlagen des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zuständig. (3) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen ist die Form der Übermittlung vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen Archiv festzulegen. (4) Die jeweilige Katasterbehörde ist nach § 6 Absatz 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, die an das zuständige Archiv übergebenen Unterlagen (§ 25 Absatz 1) jederzeit zu nutzen. Die Nutzung der an das zuständige Archiv abgegebenen Unterlagen durch Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen und der für das zuständige Archiv geltenden Benutzungsordnung oder Archivsatzung. Abschnitt 7 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Elektronische Kommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28: geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Die elektronische Kommunikation gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zugelassen, sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020. (1) Für Gebäude und Grundrissveränderungen, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 nicht mehr einmessungspflichtig sind oder die unter die Regelung von Absatz 3 Satz 4 fallen, und deren Einmessung vor dem 1. März 2020 beantragt, aber örtlich noch nicht begonnen wurde, ist der Antrag zur Einmessung von Amts wegen nicht mehr auszuführen. Die Antragstellenden und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle zu informieren. (2) Eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung ist nur dann von der Vermessungsstelle nachzuholen, wenn die Zahlung der diesbezüglichen Gebühren sichergestellt ist. Ist dies nicht zu erreichen, unterbleibt das Nachholen der Abmarkung und das Verfahren wird beendet. Die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle darüber zu informieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; umbenannt in § 30 durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.