Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)

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Quellenkennung: f33adfa9-8fc7-4970-b238-23496f9fe50f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.10.2006 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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ke benötigten Geobasisdaten sollen durch die Eröffnung eines direkten Zugriffs mittels Geodatendiensten bereitgestellt werden, wobei beim Zugriff auf personenbezogene Daten die Bestimmungen des § 14 zu beachten sind. Stehen diese Verfahren einschließlich des Historiennachweises der benötigten Geobasisdaten noch nicht zur Verfügung, erfolgt die Bereitstellung durch regelmäßige Datenübermittlungen. Unabhängig vom Bestehen eines Geodatendienstes teilen die Katasterämter den Finanzämtern und den Grundbuchämtern die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der von ihnen benötigten Geobasisdaten mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Bei der elektronischen Bereitstellung der Geobasisdaten sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des automatisierten Abrufverfahrens oder der regelmäßigen Datenübermittlung nach den §§ 9 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, nur für die Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und für personenbezogene Daten nach § 10 Satz 1 zu treffen. (2) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs einschließlich der Identifizierbarkeit der abrufenden Person und der rechtmäßigen Weiterverwendung der Daten trägt der Datenempfänger unter Beachtung des § 14 Absatz 2 und 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Bei Verstößen kann die datenbereitstellende Stelle den Zugang zum Abrufverfahren sperren. (3) Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1 können für Datenempfänger nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zu dem dort aufgeführten Zweck, insbesondere zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen an die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen, eingerichtet werden. Anstelle eines Abrufverfahrens kann auch eine regelmäßige Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§ 13) gemäß § 9 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes eingerichtet werden. (4) Für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier können Abrufverfahren eingesetzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorliegt. Die Daten nach Absatz 1 werden für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung in deren Zuständigkeitsbereichen und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier im Bereich des gemäß § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, bestimmten Braunkohlenplangebiets bereitgestellt. Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen) bereitgestellt werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören; eine Nutzung der für solche Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig. (5) Die elektronische Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in beglaubigter Form erfolgt durch die datenabgebende Stelle unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Zur Kennzeichnung der amtlichen Beglaubigung genügt der Beglaubigungsvermerk. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015.   Abschnitt 4 Liegenschaftsvermessungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises keine Zweifel bestehen. (2) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird nach den Angaben der Beteiligten unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ermittelt. (3) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich eindeutig festgelegt worden, so gilt die Grundstücksgrenze als festgestellt (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Die Entscheidung oder der Vergleich ersetzen die Grenzermittlung und die Anerkennungserklärungen der Grundstückseigentümer. Die Übertragung der gerichtlich festgelegten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit erfolgt mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Qualität. (4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung gebildet worden, so gilt diese Grenze als festgestellt. (5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften eindeutig und zuverlässig ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt. (6) Für die Verschmelzung von Flurstücken im Zusammenhang mit einer anstehenden Grenz- oder Teilungsvermessung führt die Katasterbehörde die notwendigen Belastungsanfragen beim zuständigen Grundbuchamt durch und stellt diese Ergebnisse der Vermessungsstelle zur Vorbereitung der Vereinigungsanträge gebührenfrei bereit, falls die Vermessungsstelle dies beantragt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Abmarkung von Grundstücksgrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Bei einer Liegenschaftsvermessung zur Feststellung von Grundstücksgrenzen ist die Abmarkung gemäß § 20 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes pflichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens. (2) Verweigert ein Beteiligter im Grenztermin (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit sowie der antragsbezogenen Bildung neuer Grundstücksgrenzen keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt für die Abmarkung der als festgestellt geltenden Grundstücksgrenzen nach § 16 Absatz 3 bis 5. (3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden. (4) Grenzzeichen zur Kennzeichnung der Grenzen von Nachbargrundstücken (§ 20 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten auch in nicht festgestellten Grenzen zu dulden, da diese Grenzzeichen nur den Verlauf der Grenze der Nachbargrundstücke kennzeichnen. Gleiches gilt auch für als streitig bezeichnete Grundstücksgrenzen nach § 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Dieser Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift (§ 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) klarzustellen. (5) In Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Abmarkung der Grenzen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke unterbleiben, wenn 1. die Grundstücksgrenzen infolge der Einwirkung durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können, 2. das Ergebnis der Vermessung den Anforderungen an ein Koordinatenkataster entspricht, 3. gekennzeichnete Grenz- und Vermessungspunkte zukünftig in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, um die nicht abgemarkten Grenzpunkte jederzeit in einem vertretbaren Aufwand einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen zu können und 4. die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden. Bei den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes eine nicht sichtbare Kennzeichnung zugelassen. (6) Die jeweilige Vermessungsstelle entscheidet über die Zurückstellung der Abmarkung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und teilt der Katasterbehörde den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe mit. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abschlusses einer Liegenschaftsvermessung (Absatz 1 Satz 2) überwacht die Katasterbehörde das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen. Wird eine zurückgestellte Abmarkung zu dem von der Vermessungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Wegfall, nicht nachgeholt, so fordert die Katasterbehörde die Vermessungsstelle auf, ihr die Ergebnisse dieser Abmarkung innerhalb von drei Monaten zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. (7) Kann einem Veranlasser das unbefugte Entfernen oder Verändern von Grenzzeichen (§ 20 Absatz 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nachgewiesen werden, fordert ihn die Katasterbehörde mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, die erneute Abmarkung innerhalb von sechs Monaten bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Kommt er der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, veranlasst die Katasterbehörde auf seine Kosten das Erforderliche gemäß § 20 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Zur Durchführung eines Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrens (§ 11 Absatz 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) kann die für das jeweilige Verfahren zuständige Stelle eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) veranlassen und die Bildung neuer Flurstücke im Liegenschaftskataster beantragen. (2) Die neu ermittelten Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind in den jeweiligen Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 des Vermessungs- und Katastergesetzes) bekanntzugeben, soweit dies nicht im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 1 erfolgt. Sind von der Abmarkung betroffene Beteiligte (§ 21 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nicht in das jeweilige Verfahren einbezogen, so hat in zeitlicher Anlehnung an das Verfahren eine separate Bekanntgabe zu erfolgen; entsprechendes gilt für das Entfernen von Grenzzeichen gemäß Absatz 3. (3) Kommt eine Feststellung der Grundstücksgrenzen in diesen Verfahren nicht zustande, ist die Bildung der Flurstücke und die Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen auf Kosten der für das Verfahren zuständigen Stelle rückgängig zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020. (1) Gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegt die Errichtung eines Gebäudes (§ 11 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder dessen Grundrissveränderung der Einmessungspflicht. Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind unabhängig vom Datum der Errichtung oder Fertigstellung: 1. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind, 2. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m2 sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster, 3. Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind, 4. Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie sich unter der Erdoberfläche befinden (unterirdische Gebäude), 5. Grundrissveränderungen nach Teilabbruch eines Gebäudes unter Beachtung von Absatz 2 Satz 4 und 6. Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung. (2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen. In Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde unverzüglich über die Beantragung der Gebäudeeinmessung und den frühestmöglichen Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten nach der Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen. Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung des veränderten Grundrisses nur dann zu erfolgen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben. Beantragte Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat bereitzustellen. (3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für Gebäude und Grundrissänderungen, für die keine Gebäudeeinmessungen vorliegen, die aber von der Katasterbehörde durch die Auswertung anderer Unterlagen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, bevor die Katasterbehörde zu Gebäudeeinmessungen aufgefordert hat. (4) Die Vermessungsstellen informieren die Verpflichteten über die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung sowie über den Zeitpunkt, wann sie die Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht haben. Die Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt den Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Verfügung. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gebäude auf Grundstücken, die im Gebiet eines förmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, oder dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, liegen. (6) Für bauliche Anlagen, bei denen eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes besteht, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß. (7) Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht, wenn sie für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 1 Nummer 4 haben die gesetzlich Verpflichteten die notwendigen Angaben gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 beizubringen; auf eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen. (8) Nachdem die Katasterbehörde von einer Veränderung (§ 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) Kenntnis erlangt hat, fordert sie die jeweils Verpflichteten auf, die notwendigen Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen beizubringen, sofern ihr nicht selbst die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Eingereichte Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen. Entsprechen diese Unterlagen nicht den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters, fordert die Katasterbehörde die jeweils Verpflichteten auf, die Vermessung der Veränderung zu veranlassen. (9) Für die Beibringung der notwendigen Angaben zu Veränderungen oder deren Vermessung gelten die Regelungen der Absätze 3 und 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die nach § 21 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlichen Erklärungen dürfen nur durch die Beteiligten persönlich oder durch deren Bevollmächtigte ohne die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation abgegeben werden. (2) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters können einschließlich der Vermessungsschriften auf elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Hierbei sind die elektronischen Abschriften der Vermessungsschriften unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu fertigen. Originale in Papierform sind zeitnah zur Übernahme in das Liegenschaftskataster der Katasterbehörde für die weitere Aufbewahrung einzureichen. (3) Für die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind die Regelungen der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Einzusetzendes Fachpersonal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Die Katasterbehörde trägt die Verantwortung dafür, dass ihre Liegenschaftsvermessungen nur von solchen vermessungstechnischen Dienstkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende Befähigung und Erfahrung verfügen. Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften dürfen nur beauftragt werden: 1. Beamtinnen und Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sind, 2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes. Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften befugten Personen müssen die von anderen Dienstkräften ausgeführten Liegenschaftsvermessungen soweit persönlich überwachen, dass sie die mit der Beurkundung der Grenzniederschrift verbundene Verantwortung übernehmen können. (2) Wer im Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst steht, darf unter Leitung und Aufsicht einer Person nach Absatz 1 Satz 2 Liegenschaftsvermessungen durchführen. Auszubildende dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Dienstkraft nach Absatz 1 Satz 2 in geringerem Umfang mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einfacher Art betraut werden. (3) Für andere behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Abschnitt 5 Verfahren der Offenlegung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Offenlegung des Liegenschaftskatasters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Im Verfahren der Offenlegung gemäß § 13 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind für die Veränderungen der alte und neue Bestand im Umfang des § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme gegenüberzustellen. (2) Die Bestände nach Absatz 1 sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Liegenschaften befinden, unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme bereitzustellen; ergänzend können Geodatendienste genutzt werden. (3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Katasterbehörde in ihrem Amtsbezirk ortsüblich bekannt zu machen. (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist die nach § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes aufzunehmende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.