Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f33adfa9-8fc7-4970-b238-23496f9fe50f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.10.2006 Fassung Gültig ab 19.02.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.10.2006 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 20061 Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020. Vom 25. Oktober 2006 Aufgrund des § 29 Nrn. 1 bis 9 und 11 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanzministerium und dem Justizministerium verordnet: Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit   § 1 Zuständige Behörde für die Landesvermessung § 2 Aufsichtsbehörden § 3 Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden § 3a Zusammenarbeit bei der Bereitstellung   Abschnitt 2 Aufgaben   § 4 Geodätischer Raumbezug § 5 Topographische Geobasisdaten § 6 (aufgehoben) § 7 Kartographische Geobasisdaten § 8 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters § 9 Metadaten   Abschnitt 3 Bereitstellung der Geobasisdaten   § 10 Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten § 11 Nutzung der Geobasisdaten § 12 (aufgehoben) § 13 Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung § 14 Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten § 15 (aufgehoben)   Abschnitt 4 Liegenschaftsvermessungen   § 16 Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen § 17 Abmarkung von Grundstücksgrenzen § 18 Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren § 19 Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten § 20 Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen § 21 Einzusetzendes Fachpersonal   Abschnitt 5 Verfahren der Offenlegung   § 22 Offenlegung des Liegenschaftskatasters § 23 Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen   Abschnitt 6 Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung   § 24 Sicherung § 25 Aufbewahrung § 26 Aussonderung und Anbietung § 27 Archivierung   Abschnitt 7 Schlussvorschriften   § 28 Elektronische Kommunikation § 29 Übergangsregelungen § 30 Inkrafttreten Abschnitt 1 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständige Behörde für die Landesvermessung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Neben den mit den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben wirkt die für die Landesvermessung zuständige Behörde in nationalen und internationalen Normungs- und Fachgremien mit, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren. Weiterhin unterstützt sie die Vermessungsstellen bei der Prüfung und Kalibrierung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) eingesetzt werden. Soweit erforderlich hält sie hierzu geeignete Prüf- und Kalibrierungseinrichtungen sowie geeignete Auswerteprogramme vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Die Aufsichtsbehörden nach § 25 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) entscheiden, wenn unterschiedliche Auslegungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestehen und koordinieren die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Beanstandungen. (2) Zum Zweck der einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen die Aufsichtsbehörden die Katasterbehörden bei ihren Vorhaben zur Neueinrichtung, Erneuerung und sonstigen Weiterentwicklung des Geobasisinformationssystems für diesen Bereich, soweit diese Vorhaben überörtliche Bedeutung haben oder die Leistungskraft der Katasterbehörden übersteigen. Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der Landesvermessung mit. Dabei unterstützen sie den Aufbau und die Überwachung von Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes und die Laufendhaltung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Zusammenarbeit bei der Bereitstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen andere behördliche Stellen im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde bei der amtlichen Bereitstellung von Geobasisdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitwirken. Amtliche Beglaubigungen sowie die Erteilung von Auskünften, die über Auszüge und Einsichtnahmen hinausgehen, obliegen jedoch ausschließlich der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde. (2) Im Einvernehmen mit der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde dürfen kreisangehörige Gemeinden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie alle Katasterbehörden als dezentrale Stellen Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in Ausgestaltung der für die Papierform festgelegten Standardausgaben als Ausdrucke oder in digitaler Form bereitstellen. Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes verbleiben bei der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde. (3) Das bei der für die Landesvermessung zuständigen Behörde eingerichtete Geodatenzentrum hat als zentrale Stelle landesweit digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes geführt werden, über Geodatendienste oder auf Datenträger bereitzustellen und hierbei die Aufgabe als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes wahrzunehmen. Im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Katasterbehörden wird vom Geodatenzentrum zudem ein zentraler Zugang zu den bei diesen Behörden eingerichteten Abrufverfahren zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen (§ 14 Absatz 3 Satz 1) bereitgestellt. (4) Für Abstimmungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums gemäß Absatz 3 wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus je zwei Personen des Geodatenzentrums, des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. Er tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn jede der aufgeführten Stellen durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Jede dieser Stellen hat eine Stimme. Der Koordinierungsausschuss trifft seine Beschlüsse einstimmig. (5) Digitale Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters können mit Genehmigung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums auch über behördliche Stellen des Bundes oder anderer Bundesländer zur Nutzung bereitgestellt werden. Abschnitt 2 Aufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Geodätischer Raumbezug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Das amtliche Vermessungswesen basiert auf dem einheitlichen geodätischen Raumbezug (§ 1 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Dieser wird realisiert durch das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und das Vermessungspunktfeld des Liegenschaftskatasters. Er wird insbesondere über den Satellitenpositionierungsdienst bereitgestellt. (2) Das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung umfasst alle geodätischen Grundnetzpunkte, Höhenfestpunkte, Schwerefestpunkte und Referenzstationspunkte, die im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt werden. (3) Das Raumbezugspunktfeld ist aktuell zu halten. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren bzw. hiermit zu verknüpfen. (4) Bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten sind, soweit möglich, bundeseinheitliche Standards zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Topographische Geobasisdaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Die topographischen Geobasisdaten beschreiben die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in ihren Erscheinungsformen einschließlich des Reliefs und der darauf befindlichen Objekte mit ihren Merkmalen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die topographischen Geobasisdaten werden grundsätzlich abgeleitet aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (§ 8 Absatz 5). Diese Daten werden ergänzt um erforderliche Erhebungen der Landesvermessung, die den Katasterbehörden wiederum für Auswertungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind. (3) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde soll die Planung und Durchführung von Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, die für die Erhebung der topographischen Geobasisdaten von Bedeutung sein können (§ 3 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes), unterstützen. (4) Die topographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) zu führen und aktuell zu halten; zur Dokumentation von Veränderungen ist ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren oder damit zu verknüpfen. Zu den topographischen Geobasisdaten gehören auch die von der für die Landesvermessung zuständigen Behörde erstellten Luftbilderzeugnisse und weiteren Fernerkundungsergebnisse sowie die in der bisherigen Landesluftbildsammlung enthaltenen Luftbilder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Kartographische Geobasisdaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Die mit kartographischen Gestaltungselementen verknüpften topographischen Geobasisdaten (§ 5) werden als kartographische Geobasisdaten bezeichnet. Die kartographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung zu führen und aktuell zu halten. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die kartographischen Geobasisdaten stellen die Landesfläche in unterschiedlichen Generalisierungsstufen und Zielmaßstäben unter Beachtung des § 5 Absatz 1 Satz 2 flächendeckend dar. Aus diesen Daten werden die Topographischen Landeskarten abgeleitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. (1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Angaben nach § 11 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes aktuell darzustellen und zu beschreiben. Diese sind als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung in dem Umfang zu erheben und aktuell vorzuhalten, wie dies für deren Bereitstellung in den landeseinheitlich vorgegebenen Standardausgaben textlicher und kartographischer Art in den Zielmaßstäben 1:5.000 und größer notwendig ist. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Erfüllung der Pflichtaufgabe hinaus können im Rahmen des § 13 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes weitere Angaben im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn kommunale Belange oder sonstige Nutzerbelange (§ 1 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) dies erfordern und deren regelmäßige Aktualisierung sichergestellt ist. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters ein Historiennachweis zu integrieren oder hiermit zu verknüpfen. (2) Liegenschaftsangaben (§ 11 Absatz 1 und 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind 1. die Flurstücksgrenzen, einschließlich der Hinweise auf Besonderheiten der Grenzen, insbesondere auf streitige Grenzen (§ 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes), 2. die katastertechnischen Ordnungseinheiten des Flurstücks, 3. die Flurstücksfläche, 4. die Gebäudedaten (insbesondere Lage, Hausnummer, Gebäudegrundriss, Funktion und Eigenname), 5. die Koordinaten und weitere beschreibende Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte (Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, nach § 4 Absatz 1 Satz 2) sowie 6. die Straßennamen, Gewannenbezeichnungen und sonstige Lagebezeichnungen. (3) Liegenschaftskatasterakten (§ 11 Absatz 1 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind 1. die durch die Vermessungsstellen eingereichten Vermessungsschriften, 2. die sonstigen Urkunden, die rechtserhebliche Entscheidungen im Sinne des Katasterrechts enthalten und 3. die in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten den Katasterbehörden mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten sowie 4. der weitere Schriftverkehr und die sonstigen den Katasterbehörden eingereichten wesentlichen Unterlagen. (4) Die aufgrund örtlicher Feststellungen oder anderer Erhebungsverfahren ermittelten Gegebenheiten der Erdoberfläche (insbesondere Bodenbewuchs, Nutzungsart, Beschaffenheit oder Bebauung) werden hinsichtlich ihrer vorhandenen beziehungsweise zu erwartenden Nutzung (§ 11 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt. Die tatsächlichen Nutzungen der Erdoberfläche müssen lückenlos und überschneidungsfrei nachgewiesen werden. Überlagernde Nutzungen werden nachgewiesen, soweit sie von den Nutzungen der Erdoberfläche oder untereinander durch Bauwerke getrennt sind. (5) Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) beschreiben die nicht zu den Liegenschaften gehörenden Bauwerke und Einrichtungen sowie sonstige mit dem Grund und Boden verbundene topographisch bedeutende Objekte der Landschaft. Die Erhebung der entsprechenden Daten beinhaltet die Erfassung der Lage und erforderlichenfalls der Höhe. Angaben zur charakteristischen Topographie sind in einem solchen Umfang im Liegenschaftskataster zu führen, wie dies für die Darstellung in den Standardausgaben (Absatz 1 Satz 2) erforderlich ist. Den Anforderungen an die topographischen Geobasisdaten (§ 5 Absatz 2) ist Rechnung zu tragen. (6) Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes neu einzurichten, wenn dessen Inhalte im Vermessungs- und Katastergesetz neu festgelegt oder in ein grundlegend neues technisches System der Führung übertragen werden. Einzelheiten hierzu regelt das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium. (7) Zu seiner Aktualisierung ist das Liegenschaftskataster regelmäßig oder anlassbezogen fortzuführen und bei Bedarf zu erneuern. Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters umfasst alle Maßnahmen, bei denen von Amts wegen in größeren Gebieten die bisher vorhandenen durch neu erhobene Geobasisdaten ersetzt oder ergänzt werden (zum Beispiel durch die Katasterneuvermessung, die Übernahme von Bodenordnungsergebnissen, die Aktualisierung der Nutzungsarten und der charakteristischen Topographie oder die Ergänzung um Reliefinformationen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Metadaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. Metadaten sind Informationen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84). Die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Katasterbehörden sind verpflichtet, als Metadaten zu Geobasisdaten und -diensten mindestens die dafür relevanten Inhalte nach § 7 Absatz 2 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes in geeigneter Weise zu erheben, aktuell zu führen und kostenfrei interoperabel bereitzustellen. Abschnitt 3 Bereitstellung der Geobasisdaten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3) ist die Darlegung eines berechtigten Interesses nur insoweit erforderlich, wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der Eigentümerangaben enthalten. Die Unterlagen sollen nur in dem durch das berechtigte Interesse gerechtfertigten Umfang bereitgestellt werden, es sei denn, dies ist mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die Nutzer selbst verantwortlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Nutzung der Geobasisdaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020. (1) Die Nutzung eines amtlichen Dokumentes des Liegenschaftskatasters (Standardausgabe oder Liegenschaftskatasterakte) ist wie folgt erlaubt: 1. Das Dokument darf unverändert weitergegeben und veröffentlicht werden, 2. eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und 3. das Dokument darf für eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur umgestaltet werden, wenn die Umgestaltung und die hierfür verantwortliche Stelle eindeutig kenntlich gemacht werden. Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist. (2) Für alle sonstigen Geobasisdaten, Metadaten, Dienste und Dokumente gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“. Erfolgt die Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 5, können abweichende Regelungen festgelegt werden. (3) Für Geobasisdaten, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes sowie § 10 dieser Verordnung maßgebend. (4) Die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes gilt bei Einhaltung der hier aufgeführten Vorgaben als erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015. Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Liegenschaftsangaben (§ 8 Absatz 2) und Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) werden nach einer Neueinrichtung, Erneuerung oder Fortführung des Liegenschaftskatasters den Finanzämtern für die Grundbesitzbewertung sowie für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und den Grundbuchämtern zur Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie weiterer zur Führung des Grundbuchs erforderlicher Verzeichnisse bereitgestellt. Die für diese Zwec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.