Bremen

Gesetz zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 190929. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten18.04.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 286 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 286)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten18.04.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 286 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 286)" juris-Abkürzung: AkadföGErAbkG BR Ausfertigungsdatum: 28.03.2023 Gültig ab: 18.04.2023 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2023, 286 Gliederungs-Nr: - Gesetz zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 28. März 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 29. November 2022 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.