Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.05.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.05.1979 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 22. Mai 1979 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 15. März/23. April 1979 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungs- anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, wird gem. § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch § 71 des Nieders. Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold, dessen weitere Schutzzone in die Gemeinde Bad Laer, Land Niedersachsen, hineinragt, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident Detmold. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Hannover, den 23. April 1979 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Glup Düsseldorf, den 15. März 1979 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Deneke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.