Bremen

Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 69947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.10.1970 Inkrafttreten13.10.1970 Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 123 Gliederungsnummer:312-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 29. September 1970 (Brem.GBl. 1970, S. 123)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.10.1970 Inkrafttreten13.10.1970 Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 123 Gliederungsnummer:312-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 29. September 1970 (Brem.GBl. 1970, S. 123)" juris-Abkürzung: StSchOLGHAZustAbkG BR Ausfertigungsdatum: 29.09.1970 Gültig ab: 13.10.1970 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1970, 123 Gliederungs-Nr: 312-b-1 Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Vom 29. September 1970 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem nachstehenden Abkommen vom 28. Mai 1970 zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben. Bremen, den 29. September 1970 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.