Sachsen

G zum Abk. Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arztneimitteln und Medizinprodukten

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Quellenkennung: 1324. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 28, S. 357 Fsn-Nr.: 250-5V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. November 1995

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Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Vom 30. Oktober 1995 Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Abkommen (1) Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Schlußbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 30. Oktober 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.