Sachsen

LandeszuschussergänzungsG SächsKitaG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 16750. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 656, 661 Fsn-Nr.: 520-19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. Dezember 2015

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Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen erlassen als Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft Vom 16. Dezember 2015 § 1 Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses Die Kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden erhalten in den Jahren 2016 bis 2018 eine Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Pauschale beträgt im Jahr: Pauschale lfd. Nr. Jahr Betrag in Euro 1. 2016 7 627 500 Euro, 2. 2017 17 415 000 Euro und 3. 2018 19 575 000 Euro. § 2 Verteilung der Pauschale 1Der Anteil der einzelnen Kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden an der Pauschale nach § 1 bemisst sich an der Anzahl der am 1. April des Vorjahres (Stichtag) in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. 2Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. 3Berücksichtigt werden nur die am 1. April des Vorjahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten. § 3 Berechnung, Festsetzung, Auszahlung 1Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Pauschale nach § 1 erfolgen durch die Landesdirektion Sachsen. 2Das Staatsministerium für Kultus teilt bezogen auf die Stichtage 1. April 2015, 2016 und 2017 der Landesdirektion Sachsen die nach § 2 maßgebliche berechnete Anzahl der im jeweiligen Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres mit. 3Die Pauschale wird jeweils am 1. April und am 1. Oktober durch Teilzahlungen in hälftiger Höhe des für das Kalenderjahr gemäß § 1 zur Verfügung stehenden Betrages geleistet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.