Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 1. September 2008 über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/nklstv_g_2008. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 1. September 2008 über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie vom 3. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 16], S.289)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 1. September 2008 über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie vom 3. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 16], S.289) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem am 1. September 2008 unterzeichneten Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 18 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 3. Dezember 2008 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Staatsvertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.