Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der vierten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk

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Quellenkennung: 89b2f0a8-74b6-47e3-80fa-82eae22456c6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.1989 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.1989 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2251. Vom 26. Januar 1989 Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1988 (GV. NW. S. 494), erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen die folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt: 1. der Kreis Düren 2. der Erftkreis 3. der Kreis Euskirchen 4. der Kreis Heinsberg 5. der Hochsauerlandkreis 6. der Kreis Siegen-Wittgenstein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend vom gesetzlichen Regelfall wird folgendes Gebiet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 LRG NW als Verbreitungsgebiet für ein lokales Hörfunkprogramm festgelegt: Das Gebiet der kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises als ein Verbreitungsgebiet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 24. Februar 1989. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Direktor der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.