Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Microbiology“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 188678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.12.2022 Inkrafttreten01.10.2023 Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 93 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Microbiology“ an der Universität Bremen vom 7. Dezember 2022 (Brem.ABl. 2023, S. 93)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.12.2022 Inkrafttreten01.10.2023 Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 93 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Microbiology“ an der Universität Bremen vom 7. Dezember 2022 (Brem.ABl. 2023, S. 93)" juris-Abkürzung: MarMicroMAfPO BR 2023 Ausfertigungsdatum: 07.12.2022 Gültig ab: 01.10.2023 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2023, 93 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Microbiology“ an der Universität Bremen Vom 7. Dezember 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 7. Dezember 2022 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Microbiology“ (Kurztitel: „MarMic“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht für diesen akkreditierten Intensivstudiengang einer Regelstudienzeit von 3 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Science (abgekürzt M.Sc.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „Marine Microbiology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt: - Master Thesis (Masterarbeit) im Umfang von 30 CP; - Compulsory Modules (Pflichtmodule) ohne „Module Master Thesis“ im Umfang von 90 CP. (3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Der Studiengang enthält Module mit der Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils. Studierende können diesen praktischen Anteil per Antrag an den Prüfungsausschuss als Praktikantin oder Praktikant, eingebunden in eine externe Forschungsgruppe, durchführen. Dabei sind die in der Modulbeschreibung aufgeführten Lernziele und -inhalte umzusetzen. Details regelt die entsprechende Modulbeschreibung, die darin definierten Prüfungsformen sind unbenommen. Die hiervon betroffenen Module sind „Lab Rotation I“ (MarMic7), Lab Rotation II“ (MarMic8) und „Lab Rotation III“ (MarMic9), „Module Master Thesis“ (MarMic12). § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Die Prüfungssprache ist Englisch. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das „Module Master Thesis“ (30 CP) besteht aus der Masterarbeit inklusive eines Kolloquiums. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 75 CP. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 26 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen. (4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt. (6) Die Bewertung der Masterarbeit sollte abweichend von AT MPO § 10 Absatz 12 baldmöglichst nach der Abgabe erfolgen. Der Aufbau des Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern erfordert die Bewertung innerhalb von 3 Wochen nach Abgabe der Masterarbeit. Das Kolloquium soll spätestens zwei Wochen nach Vorlage der Gutachten stattfinden. (7) Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75 % und das Kolloquium mit 25 % in die gemeinsame Note für das Modul Masterarbeit ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Gesamtnote wird zu 40 % aus der Note des „Module Master Thesis“, zu 30 % aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module MarMic1, MarMic2, MarMic3, MarMic4, MarMic5 und MarMic6 sowie zu je 15 % aus den Noten der Module „Lab Rotation II“ und „Lab Rotation III“ gebildet. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „Marine Microbiology“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/24 begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Microbiology“ vom 12. September 2013 tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anlagen: Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Marine Microbiology“ Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 1 Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Marine Microbiology“ Der Studienverlaufsplan stellt den Ablauf des Studiums dar. Da es sich um einen Intensivstudiengang handelt, sind alle Module von den Studierenden in der abgebildeten Reihenfolge zu besuchen. Studienabschnitt gemäß § 2 (2) → Pflichtmodule ohne Masterarbeit (Compulsory Modules), 90 CP Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP ∑ 120 CP 1. Jahr 1. Sem. MarMic1, Basics in Marine Microbiology, 9 CP MarMic2, Marine Microbial Activities, 9 CP MarMic3, Molecular Marine Microbiology, 9 CP MarMic4, Marine Microbial Interactions, 9 CP MarMic10, Transferable Skills, 6 CP   42 2. Sem. MarMic5, Marine Microbes in their Environment, 6 CP MarMic6, Frontiers in Marine Microbiology, 6 CP MarMic7, Lab Rotation I, 9 CP MarMic8, Lab Rotation II, 9 CP MarMic9, Lab Rotation III, 9 CP   39 2. Jahr 3. Sem.     MarMic11, Advanced Lab and Thesis Preparation Course, 9 CP     MarMic12, Module Master Thesis (incl. Colloquium), 30 CP 39 CP = Credit Points, Sem. = Semester Anlage 2 Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen 2.1: Master Thesis (Masterarbeit), 30 CP K.-Ziffer Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MarMic12 Module Master Thesis (including Colloquium) P 30 MP   PL: 2 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer (Suffix); P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2: Compulsory Modules (Pflichtmodule), 90 CP K.-Ziffer Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MarMic1 Basics in Marine Microbiology P 9 MP   PL: 1 SL: 0 MarMic2 Marine Microbial Activities P 9 MP   PL: 1 SL: 0 MarMic3 Molecular Marine Microbiology P 9 MP   PL: 1 SL: 0 MarMic4 Marine Microbial Interactions P 9 MP   PL: 1 SL: 0 MarMic5 Marine Microbes in their Environment P 6 MP   PL: 1 SL: 0 MarMic6 Frontiers in Marine Microbiology P 6 MP   PL: 1 SL: 0 MarMic7 Lab Rotation I P 9 MP   PL: 0 SL: 1 MarMic8 Lab Rotation II P 9 KP   PL: 1 SL: 1 MarMic9 Lab Rotation III P 9 KP   PL: 1 SL: 1 MarMic10 Transferable Skills P 6 MP   PL: 0 SL: 1 MarMic11 Advanced Lab and Thesis Preparation Course P 9 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer (Suffix); P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Anlage 3: weitere Prüfungsformen Neben den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen: - Kurzpublikationsmanuskript von maximal 4 000 Wörtern: für die Veröffentlichung geeignete Kurzform eines Publikationsmanuskripts. - Posterpräsentation: Zu einem eigenen Forschungsprojekt wird ein einseitiges Poster erstellt, so wie es auf einer Fachkonferenz präsentiert werden würde. Das Poster ist in einer Präsentation (inklusive Diskussion) vorzustellen. - Entwurf eines Forschungsförderungsantrags von maximal 4 000 Wörtern. - Videodokumentation von maximal 10 Minuten Dauer zu einem wissenschaftlichen Thema: eine Videopräsentation über ein geeignetes Thema zur jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. zum jeweiligen Modul. - Bonusprüfungen: studienbegleitende, freiwillige Leistungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.