Brandenburg

Gesetz zur Bestimmung des Mitgliedes in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

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Gesetz zur Bestimmung des Mitgliedes in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vom 8. März 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 03], S.38)

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Gesetz zur Bestimmung des Mitgliedes in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vom 8. März 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 03], S.38) Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.