Sachsen

Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 19025. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 9, S. 244 Fsn-Nr.: 20-19/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. Februar 2021

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und der darauf beruhenden Verordnungen (Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsFLSZuVO) Vom 16. Februar 2021 Es verordnen auf Grund – des § 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung die Staatsregierung, – des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung und – des § 6 Absatz 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern: § 1 Zuständigkeit (1) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne 1. des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 2. der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992), in der jeweils geltenden Fassung, und 3. der Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3292), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne 1. von § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und 2. der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980), die zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. August 2011 (SächsGVBl. S. 311), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (SächsGVBl. S. 256) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 16. Februar 2021 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.