Brandenburg

Verordnung über die Qualifikationsanforderungen an Disponentinnen und Disponenten der integrierten Regionalleitstellen (Leitstellendisponentenverordnung - LSDV)

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Verordnung über die Qualifikationsanforderungen an Disponentinnen und Disponenten der integrierten Regionalleitstellen (Leitstellendisponentenverordnung - LSDV) vom 17. August 2018 (GVBl.II/18, [Nr. 53]) geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.38)

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en Grundqualifikation und der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation in jeweils zwei Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten kann auch elektronisch erfolgen. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (4) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der zwei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Einzelnorm § 23 Mündlicher Teil der Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen. (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle vermittelten Themenbereiche der Anlage 2 beziehungsweise Anlage 3. (3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern. (4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der für jeden Themenbereich erteilten Einzelnote. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Einzelnorm § 24 Praktischer Teil der Prüfung (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass sie oder er in der Lage ist, die im Anpassungslehrgang erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden. (2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die feuerwehrtechnischen Fähigkeiten und Fertigkeiten als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent. (3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus vier Fallbeispielen. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich technische Hilfeleistung, eines aus dem Bereich der Brände, eines aus dem Bereich Brandmeldeanlagen und eines aus dem Bereich der Amtshilfe stammen. (4) Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. (5) Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule. Dabei sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen. (6) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern. Die Prüfung kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden. (7) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Einzelnorm § 25 Durchführung der Prüfung (1) Für Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten, Niederschrift, Bewertung der Prüfungsleistung, Wiederholen der Prüfung sowie Prüfungsunterlagen gelten die §§ 8, 9, 13, 14, 16 und 17 entsprechend. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 19 Absatz 2 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 7 beziehungsweise Anlage 8. Einzelnorm Abschnitt 4 Disponentenlehrgang § 26 Ausbildungsziel und Ablauf (1) Der Disponentenlehrgang dient der Vermittlung von Gesprächs- und Sozialkompetenz, dem Kennenlernen und Anwenden der Strukturen und Handlungsabläufe in einer integrierten Regionalleitstelle und der Anwendung der Leitstellensysteme in der Praxis. (2) Der Disponentenlehrgang gliedert sich in die Abschnitte: schulische Ausbildung und praktische Ausbildung. Der Disponentenlehrgang schließt mit einer Prüfung ab. (3) Die Ausbildungsinhalte der schulischen und praktischen Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4). (4) Die schulische Ausbildung erfolgt an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder durch einen Aufgabenträger, der eine integrierte Regionalleitstelle unterhält. (5) Die schulische Ausbildung schließt mit einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ab. Dabei haben die Lehrgangsteilnehmenden unter Aufsicht einen Fragebogen mit fachbezogenen Fragen zu beantworten. Es können auch Multiple Choice Fragen genutzt werden. Der Fragebogen für die Aufsichtsarbeit wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 20) bestimmt. Der Zeitraum für die Beantwortung des Fragebogens beträgt 45 Minuten. Die Aufsichtsarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 50 % der maximal möglichen Punkte erreicht wird. Hat eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer die Aufsichtsarbeit nicht bestanden, kann sie oder er diese auf Antrag einmal wiederholen. (6) Nach erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung erfolgt die praktische Ausbildung in einer integrierten Regionalleitstelle. Während der praktischen Ausbildung nimmt die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Tätigkeiten in der integrierten Regionalleitstelle nur unter Anleitung wahr. Durch den Träger der integrierten Regionalleitstelle wird hierzu eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher benannt, die oder der die Begleitung und die inhaltliche Dokumentation der erreichten Ausbildungsziele der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers zu übernehmen hat. Als Ausbildungsverantwortliche können die Beschäftigten der integrierten Regionalleitstelle eingesetzt werden, die mindestens die abgeschlossene Disponentenausbildung besitzen. Über die praktische Ausbildung ist eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu erstellen. (7) Angehörige einer Werkfeuerwehr können die praktische Ausbildung auch in einer Leitstelle einer Werkfeuerwehr absolvieren. Absatz 6 gilt entsprechend. Einzelnorm § 27 Prüfung (1) An der Prüfung kann teilnehmen, wer   Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist, oder an einem Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation erfolgreich teilgenommen hat und   als Beamtin oder Beamter oder vergleichbare Beschäftigte oder vergleichbarer Beschäftigter für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst befähigt ist, oder an erforderlichen Anpassungslehrgängen zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und   die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erfolgreich abgeschlossen hat oder am erforderlichen Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation erfolgreich teilgenommen hat. (2) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit in einer integrierten Regionalleitstelle verfügt. (3) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie setzt sich zusammen aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte der für das Gesundheitswesen, Rettungswesen und Brand- und Katastrophenschutz zuständigen obersten Landesbehörden und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sind berechtigt, an der Prüfung als Beobachter teilzunehmen. (5) Über die Umstände und Inhalte der Prüfung haben die Anwesenden Stillschweigen zu bewahren. Bei unberechtigter Weitergabe von Informationen können dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen angeordnet werden. Einzelnorm § 28 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern. Es sind stellvertretende Mitglieder zu bestimmen. Die Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfer und deren Stellvertretungen müssen in einer integrierten Regionalleitstelle beschäftigt sein und die Ausbildung zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten erfolgreich abgeschlossen haben, über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einer integrierten Regionalleitstelle verfügen und eine Führungsfunktion in der integrierten Regionalleitstelle bekleiden. Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertretungen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz für mindestens zwei Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Zeitpunkt der Prüfung fest und benachrichtigt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Einzelnorm § 29 Zulassung zur Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer   Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist oder an einem Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation erfolgreich teilgenommen hat, und   als Beamtin oder Beamter oder vergleichbare Beschäftigte oder vergleichbarer Beschäftigter zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst befähigt ist, oder an erforderlichen Anpassungslehrgängen zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und   die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erfolgreich abgeschlossen hat oder am erforderlichen Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und einen Identitätsnachweis vorlegt. (3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die nach Absatz 2 geforderten Ausbildungen oder Anpassungslehrgänge nachgewiesen werden und darüber hinaus Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der schulischen und praktischen Ausbildung nach Anlage 4 vorliegen. (4) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Einzelnorm § 30 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle vermittelten Themenbereiche der Anlage 4. (2) Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schriftlich oder elektronisch gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit kann auch elektronisch erfolgen. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Einzelnorm § 31 Praktischer Teil der Prüfung (1) Die praktische Prüfung findet in der Lehrleitstelle der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz statt. (2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle vermittelten Themenbereiche der Anlage 4. Der Prüfling übernimmt bei vier vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einer Leitstellendisponentin oder eines Leitstellendisponenten. (3) Eines der Fallbeispiele muss den Bereich Herzkreislaufstillstand und Anleitung zur Reanimation (Telefonreanimation) enthalten. (4) Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. (5) Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule. Dabei sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen. (6) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern. Die Prüfung kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden. (7) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Einzelnorm § 32 Durchführung der Prüfung (1) Für Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten, Niederschrift, Bewertung der Prüfungsleistung, Wiederholen der Prüfung sowie Prüfungsunterlagen gelten die §§ 8, 9, 13, 14, 16 und 17 entsprechend. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 27 Absatz 3 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 9. Einzelnorm Abschnitt 5 Fortbildung, Ausnahmen § 33 Fortbildung (1) Der Mindestumfang der rettungsdienstlichen Fortbildung beträgt 24 Stunden im Kalenderjahr für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter einer integrierten Regionalleitstelle. (2) Disponentinnen und Disponenten der integrierten Regionalleitstellen haben jährlich eine vierwöchige praktische Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr und im Rettungsdienst, davon mindestens 80 Stunden auf Rettungsdienstfahrzeugen, abzuleisten. Zusätzlich haben sie alle drei Jahre eine 40-stündige Fortbildung nachzuweisen. Einzelnorm § 34 Ausnahmen Die für das Rettungswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf begründeten Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen zulassen.   Anlagen 1 Anlage 1 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation 218.1 KB 2 Anlage 2 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation 157.3 KB 3 Anlage 3 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation 153.5 KB 4 Anlage 4 - Disponentenlehrgang 192.2 KB 5 Anlage 5 - Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung zum Leitstellendisponenten gemäß Leitstellendisponentenverordnung 196.1 KB 6 Anlage 6 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 168.6 KB 7 Anlage 7 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation 175.4 KB 8 Anlage 8 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 188.7 KB 9 Anlage 9 - Zeugnis über den Disponentenlehrgang für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 170.6 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.