Nordrhein-Westfalen

Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

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Quellenkennung: fa446796-904c-432b-a241-07007b59a55a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 14.06.2025

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sen Stellvertreter. 2§ 4 Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse, soweit sich die Leiterin/der Leiter der Kasse nicht die Vertretung im Einzelfall vorbehält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufgaben der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Verantwortliche Aktuarin/Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist, und hierüber dem Kassenausschuss zu berichten. 2Sie/Er hat zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung dem Technischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen. (2) Sobald sie/er bei der Erfüllung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie/er die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer, und wenn diese/dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Kassenausschuss zu unterrichten. (3) Sie/Er hat die Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beruht, zu ermitteln und dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen. (4) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer der Kasse ist verpflichtet, der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer/seiner Aufgaben gemäß Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufsicht, Beanstandung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsicht über die Kasse übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus. (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen. (3) 1Verletzt ein Beschluss des Kassenausschusses das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Kasse den Beschluss zu beanstanden. 2Sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 3§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. 4An die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss. 2§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Auflösung der Kasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kasse kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. (2) 1Im Fall der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen, Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten oder bis zum 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden.   Teil 2 Versicherungsverhältnisse   Kapitel 1 Das Mitgliedsverhältnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Kasse kann mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. 2§ 3 Nummer 4 findet entsprechende Anwendung. (2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gewährleistet, dass zusammen mit den Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 die Verpflichtungen auf Grund 1. der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 beziehungsweise im Sinne des § 59b Absatz 2 und der verfallbaren Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen und 2. der künftigen Ansprüche und Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens. 3§ 15 Absatz 5, § 15a Absätze 2 bis 6 beziehungsweise § 59a Absatz 7 und § 59b Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. (3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach Ablauf eines mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrundeliegenden versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen. 3Ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 4Scheidet ein Mitglied aus, so ist auf den Ausgleichsbetrag nach § 15a beziehungsweise den Einmalbetrag nach § 59b der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen. (4) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied. (5) 1Eine besondere Vereinbarung kann die Kasse auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen der §§ 3, 11 nicht erfüllt und der bisher weder bei der Kasse noch bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen hat. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Arbeitgeber auch die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied zuzurechnen, die dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind. 4Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind, sind die Anwartschaften und Ansprüche in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12a Personalgestellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Ein Mitglied der Kasse, das einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, Personal stellt (zum Beispiel nach § 4 Absatz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer Pflichtversicherungen einen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im selben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, dem auch das Personal stellende Mitglied angehört (zum Beispiel bei einer interkommunalen Zusammenarbeit), oder eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. (3) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages in aller Regel absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für denjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem das Personal stellende Mitglied angehört, verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit 1. das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme aller Beschäftigten des Mitglieds jeweils bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen oder 2. das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten - gemessen in Vollzeitäquivalenten – in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt um nicht mehr als 5 Prozent und in einem zweiten Betrachtungszeitraum um nicht mehr als jeweils 1 Prozent in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt. 3Der erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach.  4Der zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von weiteren fünf Jahren. 5Eine von dem das Personal stellenden Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 6Werden die Regelungen dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. (4) Mitglieder, die von einer Personalgestellung Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über Alternativen beanspruchen. (5) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen zur Ermittlung des Abgeltungsbetrages nach Absatz 1 trägt das Mitglied. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werden den Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem anderen Arbeitgeber vorgenommen werden, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung wie das Mitglied, bei dem die notwendigen werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen entfallen, ist, und die Neu- oder Ersatzeinstellungen dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. (7) 1Der anteilige Abgeltungsbetrag nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Forderungsmitteilung der Kasse vom Mitglied zu zahlen. 2§ 12 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird. 2Die Kasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Fraktionen kommunaler Vertretungen können in der Pflichtversicherung nur die Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II wählen. 4In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen. 5Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 6Sein Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt. (2) Die Aufnahme der in § 3 Nummer 4 bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8). (3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Es ist insbesondere verpflichtet, 1. unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden, 2. seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Versicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Absatz 1) auszuhändigen, 3. seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern, 4. der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten, 5. bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenen Meldevorschriften anzuwenden beziehungsweise im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen, 6. der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, und 7. der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt. (4) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf Grund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen 1. von Mitgliedern im Sinne des § 3 Nummer 4 a) jede Änderung bei den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen b) der Wegfall der kommunalen Aufgabenerfüllung c) eine Gefährdung des dauerhaften Bestandes des Mitglieds; 2. von allen Mitgliedern a) Umfirmierungen, b) Änderungen der Rechtsform, c) Abweichungen von dem im kommunalen Bereich geltenden Versorgungstarifrecht, d) Verlegungen des juristischen Sitzes, e) die Auflösung oder Überführung in eine andere juristische Person und f) der Wegfall aller versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. (5) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Aufwendungen nach § 61 fristgemäß zu entrichten. 2Während der Beschäftigung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Mitglied an die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen. (6) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat das Mitglied der Kasse eine Jahresmeldung für die einzelnen Pflichtversicherten, getrennt nach einzelnen Finanzierungsarten, zu übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen. (7) 1Die jeweiligen Meldungen müssen der Kasse spätestens sechs Wochen nach Anforderung zugehen. 2Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro - insgesamt maximal 1000 Euro - von dem Mitglied fordern. 4Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden konkreten Schadens auf Grund der verspäteten Meldung bleibt der Kasse unbenommen. 5Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 6Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadenersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüberhinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen. (8) Für Klagen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitgliedschaft endet, 1. wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person überführt wird, 2. durch Kündigung. (2) 1Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in oder auf Grund der §§ 3, 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen aus anderen als den in Absatz 1 Nummer 1 niedergelegten Gründen ganz oder teilweise weggefallen sind oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I oder im Abrechnungsverband II keine Person mehr beschäftigt, die der Versicherungspflicht unterliegt. 2Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres auszusprechen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in einer besonderen Vereinbarung nach § 12 festgelegte Voraussetzung entfallen ist. (3) Die Kündigung durch das Mitglied ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist zulässig. (4) 1Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 61 mit mehr als drei Monaten in Verzug ist. 3Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Anmeldung sämtlicher der Versicherungspflicht unterliegender Beschäftigter nicht nachkommt (§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1). (5) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen. (6) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I, richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu zahlende finanzielle Ausgleich nach den §§ 15 bis 15b. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 15c. (7) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu zahlende finanzielle Ausgleich nach den §§ 59a bis d und §§ 59f bis h. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband II zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 59e. (8) 1Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 6 trägt das Mitglied nach § 15d. 2Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 7 trägt das Mitglied nach § 59g. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich zu erbringen. (2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse 1. über die Höhe des Ausgleichsbetrags und 2. über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung)) durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet. 2Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt. (3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrag sowie die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell errechnen zu lassen; § 15a und § 15b gelten entsprechend. (4) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a, b und e  gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend, solange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist. (5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollendeten Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat. (6) 1Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens sechs Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. 2Bei ausgeschiedenen Mitgliedern, bei denen an die Mitgliedschaft weitere Bedingungen im Sinne des § 3 Nummer 4 gesetzt wurden, und das andere Mitglied ein Mitglied im Sinne des § 3 Nummer 4 ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder diese Bedingungen erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Ausgleichsbetrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen: 1. Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach den §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, und 2. Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften; eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist. 3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen. 4Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.