Nordrhein-Westfalen

Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 14.06.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 14.06.2025 Vom 24. November 2014 Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 24. November 2014 wie folgt beschlossen:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse § 1 Allgemeines § 2 Aufgaben, Rechtsgrundlagen § 3 Mitglieder § 4 Kassenausschuss § 5 Aufgaben des Kassenausschusses § 6 Sitzungen des Kassenausschusses § 6a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses § 7 Leitung und Vertretung § 8 Aufgaben der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars § 9 Aufsicht, Beanstandung § 10 Auflösung der Kasse   Teil 2 Versicherungsverhältnisse   Kapitel 1 Das Mitgliedsverhältnis § 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften Personalgestellung § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft § 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I § 15a § 15b § 15c § 15d Ausgleichsbetrag Erstattungsmodell mit Schlusszahlung Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten   Kapitel 2 Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse § 16 Arten der Versicherungsverhältnisse   Abschnitt 1 Die Pflichtversicherung § 17 Begründung der Pflichtversicherung § 18 Versicherungspflicht § 19 Ausnahmen von der Versicherungspflicht § 20 Ende der Versicherungspflicht § 21 Beitragsfreie Versicherung § 22 Ausbildungsverhältnisse § 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments   Abschnitt 2 Die freiwillige Versicherung § 23 Freiwillige Versicherung § 24 (weggefallen) § 25 (weggefallen) § 26 (weggefallen)   Abschnitt 3 Überleitung § 27 Abschluss von Überleitungsabkommen § 28 Einzelüberleitungen § 29 Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen   Teil 3 Leistungen aus der Pflichtversicherung   Kapitel 1 Betriebsrenten § 30 Rentenarten § 31 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 32 Wartezeit § 33 Höhe der Betriebsrente § 34 Versorgungspunkte § 35 Soziale Komponenten § 36 Betriebsrente für Hinterbliebene § 37 Anpassung der Betriebsrenten § 38 Neuberechnung § 39 Nichtzahlung und Ruhen § 40 Erlöschen § 41 Abfindungen § 42 Rückzahlung und Beitragserstattung § 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind § 44 Eheversorgungsausgleich   Kapitel 2 Verfahrensvorschriften § 45 Leistungsantrag § 46 Entscheidung und Gerichtsstand § 47 Auszahlung § 48 Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten § 49 Abtretung von Ersatzansprüchen § 50 Abtretung und Verpfändung § 51 Versicherungsnachweise § 52 Ausschlussfristen § 52a (weggefallen)   Teil 4 Finanzierung und Rechnungswesen   Kapitel 1 Allgemeines § 53 Kassenvermögen § 54 Vermögensanlage § 54a Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 55 Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren § 56 Versicherungstechnische Rückstellungen § 57 Verlustrücklage § 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung § 59 Deckung von Fehlbeträgen § 59a Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II § 59b Einmalbetrag § 59c Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages § 59d Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung § 59e Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang § 59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung § 59g Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten § 59h Durchführungsvorschriften   Kapitel 2 Pflichtversicherung § 60 Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I § 60a Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II § 61 Aufwendungen für die Pflichtversicherung § 62 Umlagen / Pflichtbeiträge § 63 Sanierungsgeld § 64 Zusatzbeiträge § 65 Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung § 66 Überschussverteilung   Kapitel 3 Freiwillige Versicherung § 67 Beiträge § 68 Überschussverteilung   Teil 5 Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Leistungsrechts   Kapitel 1 Übergangsregelungen für Rentenberechtigte § 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte § 70 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte § 71 Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002   Kapitel 2 Übergangsvorschriften für Anwartschaften der Versicherten § 72 Grundsätze § 73 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte § 74 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte   Kapitel 3 Sonstiges § 75 Sterbegeld § 76 Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT § 77 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für höherversicherte Beschäftigte § 77a Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet   Teil 6 Schlussvorschriften § 78 Übergangsregelungen § 79 Übergangsregelungen zu den §§ 15a und 15b § 79a Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im Abrechnungsverband II § 80 Inkrafttreten/Außerkrafttreten   Anhang: Allgemeine Versicherungsbedingungen - AVB -   Teil 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)“, nachfolgend: „Kasse“. 2Sie ist eine Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) und kann mit den anderen Einrichtungen der kvw unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten. 3Sie wird dabei im Briefkopf genannt. (2) Das Vermögen der Kasse wird als Sondervermögen geführt und haftet nicht für Verbindlichkeiten der kvw und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; ebenso haften der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die kvw nicht für Verbindlichkeiten der Kasse. (3) 1Die Kasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Kasse. (4) 1Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 2Die Kasse hat ihren Sitz in Münster. (5) Die Geschäftsführung der Kasse obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. (6) Die Leiterin/Der Leiter der Kasse kann mit Zustimmung des Kassenausschusses Durchführungsvorschriften als Anhang zur Satzung erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben, Rechtsgrundlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1 Die Kasse hat die Aufgabe, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften zu gewähren. 2Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse. (2) 1Die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen und Inhalte der Einzelversicherungsverhältnisse sowie die Versicherungsleistungen richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K). 2Werden Bestimmungen des ATV-K geändert, so sind die entsprechenden Satzungsvorschriften unverzüglich anzupassen. 3Die Kasse kann die geänderten Bestimmungen des ATV-K vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden. (3) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für bestehende Mitgliedsverhältnisse, Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte Versicherungsleistungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mitglieder der Kasse können sein 1. die Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 3. Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts, 4. juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind und 5. die Fraktionen kommunaler Vertretungen, sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kassenausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Kassenausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten (§ 16 Absatz 1 Nummer 1) gewählt werden. 2Ebenso werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt. 3Nimmt die Stellvertreterin/der Stellvertreter die Aufgaben eines Mitglieds war, gelten die in dieser Satzung für die Mitglieder des Kassenausschusses geregelten Rechte und Pflichten entsprechend. (2) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Eine Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben 1. aus dem Kreis der Kassenmitglieder       a) für je zwei Mitglieder und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Landkreistag Nordrhein-Westfalen und der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und   b) für je ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Sparkassenverband Westfalen-Lippe,   2. aus dem Kreis der Pflichtversicherten       a) für vier Mitglieder und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -ver.di- und   b) für ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Bund Deutscher Kommunalbeamten und -Angestellten -Komba-.   4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreterinnen/Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden. 6Eine Stellvertretung von Kassenausschussmitgliedern aus dem Kreis der Kassenmitglieder durch Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter oder umgekehrt ist ausgeschlossen. (3) 1Der Kassenausschuss wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitglieds eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Führt den Vorsitz eine Person aus dem Kreis der Kassenmitglieder, soll ihre Vertretung dem Kreis der Pflichtversicherten angehören; führt den Vorsitz eine Person aus dem Kreis der Pflichtversicherten, soll ihre Vertretung aus dem Kreis der Kassenmitglieder gewählt werden. (4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft, auf Grund derer die Wahl erfolgte, oder auf Antrag des Mitglieds. 2Für den Rest der Amtszeit ist eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen. (5) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben die Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 3Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. 5Über Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuss. 6Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung. 7Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 8Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. (6) 1 Der Kassenausschuss kann für die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 genannten Angelegenheiten einen Unterausschuss bilden und diesem die Beschlussfassung übertragen. 2Dem Unterausschuss muss außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens je ein Kassenausschussmitglied aus dem Kreis der Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten angehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben des Kassenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere 1. die Satzung einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung und ihre Änderungen, 2. die Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars nach § 8, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes, die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 4. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 sowie der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 3 Satz 4, 5. die Verteilung der Überschüsse nach den §§ 66 und 68 sowie Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen nach § 59, 6. Richtlinien zum Vollzug der Satzung, 7. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften, 8. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 3 Nummer 4 fallen, 9. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse nach § 10, 10. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht stattgibt nach § 46 Absatz 7 und 11. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers. (2) Über Satzungsänderungen zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der kvw. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Sitzungen des Kassenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Kassenausschuss muss jährlich einmal tagen. 2Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Mitglieder und die Aufsicht mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 3Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung 17 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per E-Mail versandt wird. 4Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat die Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die ihr/ihm von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses innerhalb einer Frist von 21 Tagen vor der Sitzung vorgelegt werden. (2) 1Der Kassenausschuss ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und Bezeichnung der Gegenstände, über die verhandelt werden soll, schriftlich beantragen. 2Die Ladung muss innerhalb von 28 Tagen erfolgen, es sei denn, die antragstellenden Mitglieder haben sich einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verständigt. (3) 1Die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern und der Aufsicht mit der Einladung zugehen. 2Abweichungen sind in der Einladung zu begründen. (4) 1Die Sitzungen des Kassenausschusses sind nicht öffentlich. 2Sitzungsinhalte und Sitzungsunterlagen sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 3Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Kassenausschuss. 4Satz 3 gilt für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend. (5) 1Die Vorsitzende/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kassenausschusses. 2Sind sie/er und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter verhindert, so wählt der Kassenausschuss unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds des Kassenausschusses ohne Aussprache aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden für den betreffenden Tagesordnungspunkt oder die betreffende Sitzung. (6) 1Die Leiterin/Der Leiter der Kasse und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Kasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden. (7) 1Der Kassenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Stellt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, sind die zur Abstimmung stehenden Gegenstände bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen. 3Sind diese Gegenstände wegen Beschlussunfähigkeit des Kassenausschusses zurückgestellt worden und wird der Kassenausschuss zum zweiten Male zur Verhandlung über dieselben Gegenstände einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (8) 1Der Kassenausschuss kann die Tagesordnung vor Eintritt in die Tagesordnung ändern. 2Folgende Änderungen sind zulässig: 1. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, 2. Aufnahme von Tagesordnungspunkten durch Dringlichkeitsanträge, 3. Absetzung von Tagesordnungspunkten und 4. Vertagung von Tagesordnungspunkten. 3Änderungen nach Nummer 1 bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen nach den Nummern 2 bis 4 einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 4Bei Dringlichkeitsanträgen ist die Dringlichkeit durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu begründen. (9) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende ohne Sitzung in Textform oder auf elektronischem Weg abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. 3Die Vorsitzende/Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Kassenausschusses und die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unverzüglich über das Abstimmungsergebnis. 4Dabei hat sie/er den gleichen Weg wie bei der Abstimmung zu wählen. (10) 1Der Kassenausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest. 5Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden Abstimmungen geheim durchgeführt. 6Bei schriftlicher Abstimmung oder Abstimmung auf elektronischem Weg übersendet die Vorsitzende/der Vorsitzende die Vorlage mit Abstimmzettel schriftlich oder elektronisch an die Mitglieder des Kassenausschusses. 7Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die zur Abstimmung stehende Frage so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 8Die Vorsitzende/Der Vorsitzende setzt eine Frist zur Abstimmung von wenigstens 14 Tagen. 9Das Ende der Frist ist auf dem Abstimmzettel nach dem Kalender zu benennen. 10Die Abstimmungsmöglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ sind auf dem Abstimmzettel vorzugeben.11Gehen Abstimmzettel nach Ablauf der vorbezeichneten Frist ein, gelten diese Stimmen als ungültige Stimmen. 12Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (11) 1Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über die Beschlüsse des Kassenausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der/dem vom Kassenausschuss bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten: 1. Tag und Ort der Sitzung, 2. die Namen der an der Sitzung Beteiligten, 3. Anträge und Beschlüsse im Wortlaut und 4. bei Auszählung der Stimmen oder auf Verlangen eines Mitglieds das Abstimmungsergebnis. 3Die Schriftführerin/Der Schriftführer wird vom Kassenausschuss bestellt. 4Soll eine für die Kasse tätige Dienstkraft bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. 5Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Kassenausschusses übersendet die Niederschrift über die Sitzung des Kassenausschusses den Mitgliedern des Kassenausschusses, den Stellvertreterinnen/den Stellvertretern und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Sitzungen des Kassenausschusses können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder oder eines Teils der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kassenausschusses im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse. (2) Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses sollen in Bild und Ton übertragen werden. (3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 6 Absatz 7 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Im Falle einer hybriden Sitzung gilt entsprechendes für die nach Satz 1 zugeschalteten Mitglieder. 3Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher. (4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden. (5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Kassenausschusses bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Leitung und Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. (2) 1Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Kasse nach Anhören des Kassenausschusses eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.