Bremen

Bremisches Schuldbuchgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 69636. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009 Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 407 Gliederungsnummer:63-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schuldbuchgesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 407)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009 Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 407 Gliederungsnummer:63-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schuldbuchgesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 407)" juris-Abkürzung: SchulbG BR 2009 Ausfertigungsdatum: 16.12.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2008, 407 Gliederungs-Nr: 63-b-1 Bremisches Schuldbuchgesetz Vom 16. Dezember 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Staatsschuldbuch (1) Für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. (2) Das Staatsschuldbuch wird durch die Senatorin für Finanzen geführt. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Inhalt des Staatsschuldbuchs (1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung A werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können, eingetragen. Die Senatorin für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten. (2) Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Eintragung von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes (1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle des Bundes die Freie Hansestadt Bremen, des Bundesministeriums der Finanzen die Senatorin für Finanzen des Bundesschuldbuchs das Staatsschuldbuch der Freien Hansestadt Bremen, der Bundeswertpapiere die Emissionen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Durchführungsbestimmungen Die Senatorin für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Schuldbuchgesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 593 - 63-b-1) außer Kraft. Bremen, den 16. Dezember 2008 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.