Sachsen

Kommunaldienstaufwands­entschädigungsverordnung

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Quellenkennung: 2905. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 679 Fsn-Nr.: 242-3.5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (Kommunal­dienst­aufwands­entschädigungs­verordnung – KomDAEVO)1 Vom 3. Dezember 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024 Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von 1. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 81), 2. § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353): § 1 Geltungsbereich 1Diese Verordnung gilt für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden. 2Sie gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen, den Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen und den Direktor der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, soweit sie Beamte sind.2 3 § 2 Grundsätze (1) Die Dienstaufwandsentschädigung ist eine Entschädigung für dienstlich veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und des § 155 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes. (2) 1Neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dieser Verordnung darf der Dienstherr, der die Dienstaufwandsentschädigung gewährt, keine Entschädigung für die Mitwirkung in einem Organ, dessen Ausschüssen oder Fraktionen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewähren. 2§ 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. (3) 1Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband. 2§ 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. (4) 1Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. 2Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (5) Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt 1. wenn der Beamte ununterbrochen länger als zwei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit oder 2. mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird. (6) 1Beamte, denen vertretungsweise ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt übertragen ist oder die zu Amtsverwesern bestellt sind, erhalten die Dienstaufwandsentschädigung, wenn sie dem Amtsinhaber nach Absatz 5 nicht mehr zusteht. 2Erhält in den Fällen des Satzes 1 ein Beamter bereits eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der Gesamtbetrag der Dienstaufwandsentschädigungen die höchste der für die einzelnen Ämter vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen nicht überschreiten. (7) Die reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 4 § 3 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung (1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Amtsträger ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3. (2) Die Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger beträgt monatlich 163 EUR. (3) 1Die Dienstaufwandsentschädigungen werden jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. 2Das Staatsministerium des Innern macht die neuen Dienstaufwandsentschädigungsbeträge im Sächsischen Amtsblatt bekannt.5 § 4 Maßgebende Einwohnerzahl (1) 1Maßgebende Einwohnerzahl für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist ab Januar eines jeden Jahres die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. 2Abweichend von Satz 1 sind Veränderungen der Einwohnerzahl aufgrund von Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen. (2) Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden. § 5 Übergangsvorschrift Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. 6 § 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 2§ 5 tritt mit Wirkung vom 15. August 1996 in Kraft. (2) Mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die vorläufige Regelung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten (Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung – DAE-VO) vom 15. September 1992 (SächsGVBl. S. 447) außer Kraft. Dresden, den 3. Dezember 1997 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht Anlagen 1 bis 3 78 (aktuelle Anpassung siehe Fußnote) 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) 2 § 1 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 SächsGVBl. S. 167, 179) 3 Anpassung der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger: ab 1. April 2019 siehe Bekanntmachung vom 28. Januar 2019 (SächsABl. S. 303) ab 1. April 2020 siehe Bekanntmachung vom 29. Januar 2020 (SächsABl. S. 125) ab 1. April 2021 siehe Bekanntmachung vom 3. März 2021 (SächsABl. S. 258) ab 1. April 2022 siehe Bekanntmachung vom 18. Januar 2022 (SächsABl. S. 127) ab 1. April 2023 siehe Bekanntmachung vom 23. Januar 2023 (SächsABl. S. 274) ab 1. April 2024 siehe Bekanntmachung vom 23. Januar 2024 (SächsABl. S. 244) ab 1. April 2025 siehe Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (SächsABl. S. 189) ab 1. April 2026 siehe Bekanntmachung vom 30. Januar 2026 (SächsABl. S. 263) 4 § 2 geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 604), durch Artikel 15 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 671), durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) und durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 5 § 3 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5), durch Verordnung vom 7. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 604), durch Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 671) und durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) 6 § 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665) 7 Anlagen 1 bis 3 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) 8 Anpassung der Dienstaufwandsentschädigungen: ab 1. April 2019 siehe Bekanntmachung vom 28. Januar 2019 (SächsABl. S. 303) ab 1. April 2020 siehe Bekanntmachung vom 29. Januar 2020 (SächsABl. S. 125) ab 1. April 2021 siehe Bekanntmachung vom 3. März 2021 (SächsABl. S. 258) ab 1. April 2022 siehe Bekanntmachung vom 18. Januar 2022 (SächsABl. S. 127) ab 1. April 2023 durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2023 (SächsABl. S. 274) ab 1. April 2024 durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2024 (SächsABl. S. 244) ab 1. April 2025 siehe Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (SächsABl. S. 189) ab 1. April 2026 siehe Bekanntmachung vom 30. Januar 2026 (SächsABl. S. 263)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.