Sachsen

G Landesstiftung Natur und Umwelt

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 33, S. 465 Fsn-Nr.: 74-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Dezember 2016

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Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt1 Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2016 Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 2 §   1 Errichtung §   2 Stiftungszweck §   3 Stiftungsvermögen §   4 Vermögensverwaltung §   5 Stiftungsmittel §   6 Verwaltungskosten §   7 Organe §   8 Stiftungsrat §   9 Stiftungsvorstand § 10 Verantwortlichkeit der Organmitglieder § 11 Satzung § 11a Bedienstete § 12 Stiftungsaufsicht § 13 Beendigung, Heimfall § 14 Sonstiges § 15 Inkrafttreten § 1 Errichtung 1Unter dem Namen „Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dresden bis zum 31. Dezember 2016 errichtet. 2Ab dem 1. Januar 2017 hat die Stiftung ihren Sitz in Grillenburg (Tharandt).3 § 2 Stiftungszweck (1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 53 und 55 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2074). 2Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist auf solche beschränkt, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind (§ 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (EStDVO 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997, BGBl. I S. 1558). 3Hierunter sind vor allem solche Zwecke zu verstehen, denen der Umweltschutzgedanke im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) zugrunde liegt. 4Gefördert werden Stiftungszwecke im Freistaat Sachsen. (2) Die Stiftung fördert Natur- und Umweltschutz, insbesondere nimmt sie die Aufgaben nach § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.4 § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus: a) einem Geldbetrag in Höhe von 51 129,19 EUR aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen, b) sonstigen Zuwendungen Spenden und ähnliches, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind. (2) 1Als Sondervermögen wird ein Naturschutzfonds errichtet. 2Dieser Fonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit. 3(3)In den Naturschutzfonds fließen dafür zweckgebundene Mittel, insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen und andere zweckgebundene Zuwendungen. 4Die zweckgebundenen Mittel werden zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinne des Absatz 2 Satz 2 verwendet.5 § 4 Vermögensverwaltung (1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Es ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. (2) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 13 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden. (3) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse) dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. (4) 1Der Naturschutzfonds ist in seinem Bestand, in den Zu- und Abgängen seines Bestandes sowie daraus erzielten Erträgnissen und geleisteten Mittelverwendungen getrennt von dem übrigen Stiftungsvermögen zu führen. 2Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3.6 § 5 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus: 1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens, 2. den Erträgnissen aus Fiskalerbschaften, 3. Spenden, 4. sonstigen Einnahmen und Zuwendungen (Zuschüsse), soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind. § 6 Verwaltungskosten Die jährlichen angemessenen Verwaltungsausgaben trägt der Freistaat Sachsen.7 § 7 Organe Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. § 8 Stiftungsrat (1) 1Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung sowie die Vermögensübersicht. 2Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. 3Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Stiftungsmittel; hierzu kann er Richtlinien erlassen. (2) Der Stiftungsrat besteht aus: 1. dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung, 2. dem Staatsminister der Finanzen, 3. dem Staatsminister für Kultus, 4. zwei Mitgliedern des Landtags, 5. einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, der von der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (§ 36 SächsNatSchG) benannt wird. (3) 1Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung. 2Er wird durch den Staatsminister der Finanzen vertreten. 3Die Vertretung der Mitglieder des Stiftungsrates regelt die Satzung. (4) 1Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. 2Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. (5) 1Der Stiftungsrat hat einen Finanzbeirat zu bestellen. 2Dieser berät den Stiftungsrat in allen finanziellen Angelegenheiten durch die Abgabe einer Stellungnahme. 3Der Stiftungsrat kann weitere Beiräte bestellen.8 § 9 Stiftungsvorstand (1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Stiftungsdirektor. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung schlägt den Stiftungsdirketor vor. 3Dieser wird vom Stiftungsrat bestellt. 4Die Vertretung des Stiftungsdirektors wird durch Satzung bestimmt. (2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.9 § 10 Verantwortlichkeit der Organmitglieder Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. § 11 Satzung Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt, die vom Stiftungsrat erlassen wird. § 11a Bedienstete 1Die Stiftung besitzt bis zum 31. Dezember 2016 Dienstherrnfähigkeit. 2Die Beamten der Stiftung werden zum 1. Januar 2017 in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen und sind an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft versetzt. 3Satz 2 gilt entsprechend für die in diesem Zeitpunkt bei der Stiftung vorhandenen Versorgungsempfänger. 4Die Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber Versorgungsempfängern geht zu diesem Zeitpunkt auf den Freistaat Sachsen über. 5Der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, richtet sich ab diesem Zeitpunkt gegen den Freistaat Sachsen. 6Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen gelten.10 § 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.11 § 13 Beendigung, Heimfall (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen. § 14 Sonstiges Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1483). § 15 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 16. Oktober 1992 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Biedenkopf Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt 1 Überschrift geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) 3 § 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) 4 § 2 geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468) 5 § 3 geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) und durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) 6 § 4 geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) 7 § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) 8 § 8 geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468) 9 § 9 geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) 10 § 11a eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 636) 11 § 12 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.