Bremen

Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport

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Quellenkennung: 66536. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.2006 Inkrafttreten29.12.2006 Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 544 Gliederungsnummer:206-i-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 544)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.2006 Inkrafttreten29.12.2006 Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 544 Gliederungsnummer:206-i-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 544)" juris-Abkürzung: FidatasDataportÜblG BR Ausfertigungsdatum: 19.12.2006 Gültig ab: 29.12.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2006, 544 Gliederungs-Nr: 206-i-2 Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport Vom 19. Dezember 2006 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Überleitung; Gesamtrechtsnachfolge (1) Der Eigenbetrieb Fidatas Bremen (Fidatas) wird zum 1. Januar 2007 auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport (Dataport) übergeleitet. (2) Dataport tritt gemäß § 2 Abs. 3b des Dataport-Staatsvertrags in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 615) mit der Überleitung nach Absatz 1 in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen, die am 31. Dezember 2006 Fidatas zugeordnet sind, ein (Gesamtrechtsnachfolge). Einzelansicht Seitenanfang § 2 Personalübergang (1) Mit der Überleitung nach § 1 Abs. 1 1. treten die Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigt oder von dort beurlaubt oder von dort aus gemäß § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes der ID Bremen GmbH zugewiesen sind, gemäß § 19b des Dataport-Staatsvertrags in den Dienst von Dataport über, 2. gehen die Arbeitsverhältnisse der am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigten oder von dort beurlaubten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 17b des Dataport-Staatsvertrags auf Dataport über. (2) Die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas eingesetzten Auszubildenden der Ausbildungsgesellschaft Bremen mbH (AbiG) erhalten die Möglichkeit, ihre Ausbildung bei Dataport fortzusetzen. (3) Die Beschäftigten nach Absatz 1 werden bei Stellenausschreibungen der bremischen Verwaltung wie unbefristet im bremischen öffentlichen Dienst Beschäftigte behandelt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Außer-Kraft-Treten Das Gesetz über den Eigenbetrieb Fidatas Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 27. Februar 2001 (Brem.GBl. S. 31 - 60-l-11) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft. Einzelansicht Seitenanfang § 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. Dezember 2006 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.