Niedersachsen

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-09-15

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 15. September 2026 Nummer 80 Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) Vom 10. September 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem am 2./26. März 2026 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaats- vertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 1 am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifika- tionsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz in Kraft. (4) Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 3 wird im Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 10. September 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 80 vom 15. September 2026 Seite 2 Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) 1) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020, der durch den Staatsvertrag vom 24. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist sie, sofern nicht bereits andere Gründe einer Erlaubniserteilung entgegenstehen, befugt, Erkenntnisse von in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 Num- mer 1 Buchstabe c, abzufragen.“ b. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die nach Satz 2 erhobenen Daten erfolgloser Antragsteller dürfen zu Zwecken der Überprüfung auch über den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinaus verarbeitet werden und werden spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis folgt, gelöscht.“ 2. Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Abgleich darf ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im ter- restrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, erfolgen. Die Weitergabe an Dritte und die Zulassung einer Nutzung der Zugangskennung durch Dritte sind verboten.“ 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Nds. GVBl. 2026 Nr. 80 vom 15. September 2026 Seite 3 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Entfer- nung oder Sperrung dieser Angebote gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, insbesondere auch in Fällen einer reinen Durchleitung, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstal- ter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgverspre- chend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücks- spielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist.“ bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl 2025 I Nr. 301) geändert worden ist,“ ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, den Landes- medienanstalten, der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und dem Bundeskartellamt zusammen und können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 3 erforderlich ist, zu diesem Zweck Daten austauschen. Dies gilt für die Landesmedienanstalten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend. Der Datenaustausch nach Satz 1 mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ist, sofern er im Rahmen eines Erlaubnis- verfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, nur erforderlich, wenn die Erlaubnis nicht be- reits aus anderen Gründen zu versagen ist. § 4b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ 4. In § 9a Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 5. § 27h wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „den Abschluss von Verträgen, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Sat- zung festzulegende Grenze übersteigt.“ b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. Parlamentarische Auskunftsrechte oder sonstige Auskunftsrechte staatlicher Stellen bleiben un- berührt.“ 6. § 27m wird durch den folgenden § 27m ersetzt: „(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer. (2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.“ 7. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 32 und 33 eingefügt: „32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, einen Abgleich mit der Sperrdatei nicht aus- schließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Nds. GVBl. 2026 Nr. 80 vom 15. September 2026 Seite 4 Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, vornimmt, 33. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, die Zugangskennung an Dritte weitergibt oder die Nutzung durch Dritte zulässt,“ b) Die bisherigen Nummern 32 bis 58 werden zu den Nummern 34 bis 60. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz in Kraft. (2) Die oder der Vorsitzende der Innenministerkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. EU-Rechtsakte Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) Nds. GVBl. 2026 Nr. 80 vom 15. September 2026 Seite 5 Für das Land Baden-Württemberg: Der Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Stuttgart, den 16. März 2026 Thomas S t r o b l Für den Freistaat Bayern: Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration München, den 24. März 2026 Joachim H e r r m a n n Für das Land Berlin: Die Senatorin für Inneres und Sport Berlin, den 23. März 2026 Iris S p r a n g e r Für das Land Brandenburg: Der Minister des Innern und für Kommunales Potsdam, den 24. März 2026 Jan R e d m a n n Für die Freie Hansestadt Bremen: Die Senatorin für Inneres und Sport Bremen, den 19. März 2026 Eva H ö g l Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Der Präses der Behörde für Inneres und Sport Hamburg, den 17. März 2026 Grote Für das Land Hessen: Der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Wiesbaden, den 24. März 2026 Roman P o s e c k Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister für Inneres und Bau Schwerin, den 24. März 2026 Christian P e g e l Für das Land Niedersachsen: Die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung Hannover, den 2. März 2026 Daniela B e h r e n s Für das Land Nordrhein-Westfalen: Der Minister des Innern Düsseldorf, den 24. März 2026 Herbert R e u l Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Minister des Innern und für Sport Mainz, den 20. März 2026 Michael E b l i n g Für das Saarland: Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Saarbrücken, den 26. März 2026 Reinhold J o s t Für den Freistaat Sachsen: Der Staatsminister des Innern Dresden, den 25. März 2026 Armin S c h u s t e r Für das Land Sachsen-Anhalt: Die Ministerin für Inneres und Sport Magdeburg, den 16. März 2026 Tamara Z i e s c h a n g Für das Land Schleswig-Holstein: Endvertreten durch die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Kiel, den 18. März 2026 Magdalena F i n k e Nds. GVBl. 2026 Nr. 80 vom 15. September 2026 Seite 6 Für den Freistaat Thüringen: Der Minister für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung Erfurt, den 18. März 2026 Georg M a i e r Nds. GVBl. 2026 Nr. 80 vom 15. September 2026 Seite 7 Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Unterzeichnung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) Das Land Sachsen-Anhalt bittet, im bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegenden zusammenfassenden Bericht der Evaluierung und in der sich daran anschließenden weiteren Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch die Vorschriften zu Spielhallen (§§ 24 bis 26 des Glücksspielstaatsvertrags 2021) und insoweit insbe- sondere die bisherige Regelung zum Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) in den Blick zu nehmen. Den Ländern sollten – unter Beachtung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 normierten Ziele – zukünftig im Glücksspielstaatsvertrag durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel wei- tergehender Handlungsspielraum als bisher und mehr individuelle Entscheidungsmöglichkeiten in ihren eige- nen Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang mit Mehrfachkonzessionen eingeräumt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.