Bremen

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil)

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Quellenkennung: 279524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.12.2024 Inkrafttreten01.10.2025 Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 478 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil) vom 3. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025, S. 478)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.12.2024 Inkrafttreten01.10.2025 Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 478 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil) vom 3. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025, S. 478)" juris-Abkürzung: MedienBRHBacfPO BR 2025 Ausfertigungsdatum: 03.12.2024 Gültig ab: 01.10.2025 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2025, 478 Gliederungs-Nr: - Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil) Vom 3. Dezember 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 23. April 2025 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), die vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. S. 1060) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet entweder ein praktisches Studiensemester oder ein integriertes Auslandsstudium, die Bachelorarbeit und das Kolloquium. (2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte. § 2 Praktisches Studiensemester und optionales Auslandsstudium (1) Das praktische Studiensemester soll einen Mindestumfang von 20 und sollte einen Höchstumfang von 26 Wochen aufweisen; es findet in der Regel im 5. Semester statt. Verlauf und Ergebnisse des Praxissemesters sind schriftlich zu dokumentieren, die Ergebnisse darüber hinaus mündlich zu präsentieren. (2) Anstelle des praktischen Studiensemesters besteht optional die Möglichkeit eines Auslandsstudiensemesters. Für eine Anerkennung müssen Leistungen erbracht werden, die 30 Leistungspunkten entsprechen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss Ersatzleistungen anordnen. (3) Zum praktischen Studiensemester bzw. Auslandssemester kann nur zugelassen werden, wer das Medienprojekt (Modul 12) erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Praxis- bzw. Auslandssemester werden durch eine Lehrveranstaltung vorbereitet bzw. begleitet, die auch in Form eines Blockseminars durchgeführt werden kann. § 3 Prüfungs- und Studienleistungen (1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht: 1. Praktische Entwicklungsarbeit (E): Die Entwicklungsarbeit besteht aus der prototypischen Umsetzung eines Konzeptes bzw. einer gestalterischen Arbeit und umfasst folgende Anteile: Recherche, Konzeption, Entwurf und Design, beispielhafte Realisierung, Präsentation und Dokumentation. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben. 2. Praktikumsbericht (PB): Die Zielsetzung, Durchführung und Reflexion der Praxisphase sind in einem schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der durch die Studierende oder den Studierenden sowie die Betreuerin oder den Betreuer in der Praktikumsstelle zu unterzeichnen ist und der oder dem Praxissemesterbeauftragten zur Prüfung übergeben wird. Der Prüfungsausschuss kann als konkrete Vorgabe für den Praktikumsbericht einen Leitfaden erstellen. 3. Auslandssemesterbericht (AB): Der Bericht zum Auslandsstudium umfasst eine Beschreibung des Studienangebots an der im Auslandssemester besuchten Hochschule. Die Inhalte der belegten Kurse werden zusammengefasst und der persönliche Lernerfolg wird dargestellt. Der Auslandssemesterbericht soll zugleich eine Reflexion der Studieninhalte beinhalten. (2) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 können im durch § 7 Absatz 4 Satz 4 AT-BPO vorgegebenen Rahmen auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit). (3) Studienleistungen können in Form von Präsentationen, Übungsaufgaben, Kurzreferaten oder Berichten erbracht werden. Die Form der jeweiligen Studienleistungen ergibt sich aus Anlage 1. (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1. (5) Als Wahlmodul können alle an der Hochschule Bremerhaven sowie an anderen Hochschulen im Land Bremen angebotenen Veranstaltungen gewählt werden. Es müssen insgesamt mindestens sechs Leistungspunkte erreicht werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung. § 4 Bachelorarbeit und Kolloquium (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist. (2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 165 Leistungspunkte erreicht hat. (3) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. (4) Die Bachelorarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. § 5 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note des Moduls 25 und zu 85 % aus dem nach den Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der übrigen Modulnoten nach Anlage 1. Die Note des Moduls 25 errechnet sich zu 33 % aus der Note des Kolloquiums und zu 67 % aus der Note der Bachelorarbeit. § 6 Bachelorgrad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“. § 7 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen. (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil) vom 28. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 1251), die zuletzt durch Ordnung vom 5. Dezember 2023 (Brem.ABl. 2024 S. 421) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion (Fachspezifischer Teil) vom 28. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 1251), die zuletzt durch Ordnung vom 5. Dezember 2023 (Brem.ABl. 2024 S. 421) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2029. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden. Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen Modulnr. Prüf.-nr. Sem Modul / Lehrveranstaltungen SWS PL SL GF CP 01 11000   Grundlagen der Mediengestaltung 1 10 E   1 15   11010 1 Form und Farbe 2             1 Gestaltungsmethoden und Werkzeuge 2           11020 1 Form und Farbe 2   Ü       11030 1 Gestaltungsmethoden und Werkzeuge 2   Ü       11040 1 Softwaretools 2   Ü     02 11100   Grundlagen Audiovisuelle Medien 4 E   1 6   11110 1 Grundlagen Audiovisuelle Medien 2           11120 1 Grundlagen Audiovisuelle Medien 2   Ü     03 11200   Grundlagen der Medieninformatik 1 4 K   1 6   11210 1 Multimediatechnik 2           11220 1 Multimediatechnik 2   Ü     04 11300   Ökonomische Grundlagen 4 K, E   1 6   11310 1 Betriebswirtschaftslehre 2           11320 2 Marketing 1           11330 2 Marketing 1   Ü, P, R     05 21000   Grundlagen der Mediengestaltung 2 4 E   1 6   21010 2 Schrift und Layout 2           21020 2 Schrift und Layout 2   Ü     06 21100   Fotografische Grundlagen 4 E   1 6   21110 2 Fotografische Grundlagen 2           21120 2 Fotografische Grundlagen 2   Ü     07 21200   Motion Design 4 E   1 8   21210 2 Motion Design 2           21220 2 Motion Design 2   Ü     08 21300   Grundlagen der Medieninformatik 2 4 E   1 7   21310 2 Programmierung 2           21320 2 Programmierung 2   Ü     09 31000   Vertiefung Mediengestaltung 1 4 E, K, R   1 6   31010 3 Vertiefung Crossmediales Publizieren 1 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 1 2           31020 3 Vertiefung Crossmediales Publizieren 1 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 1 2   Ü, P, R     10 31100   Tongestaltung 4 E   1 6   31110 3 Tongestaltung 2           31120 3 Tongestaltung 2   Ü, P, R     11 31200   UI-/UX-Design 4 E   1 6   31210 3 UI-/UX-Design 2           31220 3 UI-/UX-Design 2   Ü, P, R     12 31300   Medienprojekt 13 P   1 27   31310 3 Teil 1 6             4 Teil 2 7         13 41000   Vertiefung Mediengestaltung 2 4 E, K, R   1 6   41010 4 Vertiefung Crossmediales Publizieren 2 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 2 2           41020 4 Vertiefung Crossmediales Publizieren 2 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 2 2   Ü, P, R     14 41100   Web Design 4 E   1 6   41110 4 Web Design 2           41120 4 Web Design 2   Ü, P, R     15 41200   Wissenschaftliches Arbeiten 2 R   1 3   41210 4 Wissenschaftliches Arbeiten           16 51000   Praktisches Studiensemester oder Auslandssemester       0 30   51010 5 Praktisches Studiensemester     PB, PR       51020 5 Auslandssemester     AB, PR       51030 5 Seminar zur Vor- und Nachbereitung 1         17 61000   Vertiefung Mediengestaltung 3 4 E, K, R   1 6   61010 6 Vertiefung Crossmediales Publizieren 3 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 3 2           61020 6 Vertiefung Crossmediales Publizieren 3 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 3 2   Ü, P, R     18 61100   Vertiefung Medieninformatik 1 4 E, K, R   1 6   61110 6 Vertiefung Medieninformatik 1 2           61120 6 Vertiefung Medieninformatik 1 2   Ü, P, R     19 61200   Medienwissenschaft 4 R, K   1 6   61210 6 Filmtheorie/-geschichte oder Designtheorie/-geschichte             61220 6 Filmtheorie/-geschichte oder Designtheorie/-geschichte     Ü, R, PR     20 61300   Wahl 4 nach Modul   1 6   61310 6 Wahl           21 61400   Soziale Projektarbeit 1       6   61410 6 Soziale Projektarbeit     B, PR     22 71000   Vertiefung Mediengestaltung 4 4 E, K, R   1 6   71010 7 Vertiefung Crossmediales Publizieren 4 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 4 2           71020 7 Vertiefung Crossmediales Publizieren 4 oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 4 2   Ü, P, R     23 71100   Vertiefung Medieninformatik 2 4 E, K, R   1 6   71110 7 Vertiefung Medieninformatik 2 2           71120 7 Vertiefung Medieninformatik 2 2   Ü, P, R     24 71200   Professionalisierung 4 E, R   1 6   71210 7 Professionalisierung 2           71220 7 Professionalisierung 2   Ü, P, R     25 71300   Bachelorarbeit mit Graduiertenseminar         12   71310 7 Graduiertenseminar 2   PR 0     71320 7 Bachelorarbeit   Bachelorarbeit   0,67 8   71330 7 Kolloquium   Kolloquium   0,33 4 Erläuterungen und Abkürzungen: Modulnr.: Laufende Nummer des Moduls Prüf.- nr.: Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung) Sem: Semester SWS: Semesterwochenstunden PL: Prüfungsleistung SL: Studienleistung (unbenotet) GF: Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält CP: Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) Abkürzungen der Studien- und Prüfungsleistungen: K: schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) M: Mündliche Prüfung R: schriftlich ausgearbeitetes Referat H: Hausarbeit P: Projektarbeit V: Praktischer Versuch E: Praktische Entwicklungsarbeit PB: Praktikumsbericht AB: Auslandssemesterbericht Ü: Übungen PR: Präsentation B: Bericht „,“: alternative Prüfungsleistung, wird zu Beginn des Semesters festgelegt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.