Bremen

Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT)

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Quellenkennung: 70128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.01.2007 Inkrafttreten31.01.2007 Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 17 Gliederungsnummer:751-d-4 Zitiervorschlag: "Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 24. Januar 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 17)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.01.2007 Inkrafttreten31.01.2007 Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 17 Gliederungsnummer:751-d-4 Zitiervorschlag: "Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 24. Januar 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 17)" Amtliche Abkürzung: BVOT Ausfertigungsdatum: 24.01.2007 Gültig ab: 31.01.2007 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2007, 17 Gliederungs-Nr: 751-d-4 Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 24. Januar 2007 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Auf Grund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 127 bis 129, des § 68 Abs. 1 und des § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Gesetztes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) i. V. m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem.GBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 12) wird verordnet1 Fußnoten 1 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) vom 15. September 1981 (Brem.GBl. S. 301), 2. die Markscheiderbergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), 3. die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. l S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), 4. die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), geändert durch Artikel 2 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179). Einzelansicht Seitenanfang Inhalt 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen 2. Allgemeine Vorschriften § 3 Anzeige besonderer Ereignisse § 4 Schriftliche Anweisungen § 5 Prüfungen § 6 Anerkennung von Sachverständigen § 7 Verhalten im Betrieb § 8 Fremdsprachige Beschäftigte § 9 Sicherung von Einrichtungen § 10 Überwachung des Betriebes § 11 Auflässige Bohrungen 3. Bohrgerüste § 12 Allgemeine Anforderungen § 13 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen § 14 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles § 15 Bedienung des Hebewerkes § 16 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten § 17 Bohrgerüstbuch 4. Bohrbetrieb § 18 Allgemeines § 19 Verrohrung und Zementation § 20 Absperreinrichtungen § 21 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen § 22 Bohrspülung § 23 Spülungspumpen § 24 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten § 25 Umgang mit Zangen § 26 Spillarbeiten § 27 Verhalten bei Ausbrüchen § 28 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen § 29 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte § 30 Überwachung des Bohrlochverlaufs § 31 Sicherung stillliegender Bohrungen § 32 Bohrergebnisse und Bohrbericht 5. Förderbohrungen § 33 Allgemeine Anforderungen § 34 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen § 35 Untergrundspeicherbohrungen § 36 Einpress- und Versenkbohrungen § 37 Arbeiten an Förderbohrungen § 38 Überwachung der Förderung und Einleitung § 39 Förderbuch 6. Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen § 40 Standsicherheit von Kavernen § 41 Aussolen von Kavernen § 42 Kaverneninnendruck § 43 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen § 44 Messungen an der Tagesoberfläche 7. Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten in Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von weniger als 10.000 Litern § 45 Allgemeine Anforderungen § 46 Ausrüstung von Lagerbehältern § 47 Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale § 48 Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl und ähnlichen Flüssigkeiten 8. Rohrleitungen § 49 Allgemeine Anforderungen § 50 Leitungsführung § 51 Leitungsverlegung § 52 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen § 53 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas § 54 Überwachung der Leitungstrasse § 55 Rohrleitungsbuch 9. Besondere Schutzmaßnahmen § 56 Allgemeines § 57 Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen § 58 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte § 59 Betrieb von Maschinen und Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel § 60 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen § 61 Verdichter § 62 Hebevorgänge 10. Umgang mit Sprengmitteln § 63 Allgemeines § 64 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln § 65 Schutz vor Sprengwirkungen § 66 Sprengarbeiten im Bohrloch § 67 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln 11. Explosions-, Brand- und Gasschutz § 68 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre § 69 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche § 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 § 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 § 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 § 73 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen § 74 Brandgefährdete Bereiche § 75 Feuerlöscheinrichtungen und Personal § 76 Anforderungen an den Gasschutz § 77 Mitführen von Selbstrettern § 78 Arbeiten bei Gasgefahr § 79 Geräteraum und Gerätewart 12. Taucherarbeiten § 80 Allgemeine Anforderungen § 81 Sicherung der Tauchstelle § 82 Sonstige Vorsorgemaßnahmen § 83 Tauchen mit autonomen Tauchgeräten § 84 Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten § 85 Unterwasserbasen und Unterwasserdruckkammern § 86 Anforderungen an Taucher, Tauchhelfer und das Taucherdienstbuch § 87 Aufsicht beim Tauchen § 88 Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung § 89 Tauchregeln § 90 Tauchbericht und Anzeigepflicht 13. Plattformen § 91 Genehmigung § 92 Kennzeichnung der Plattformen § 93 Sprechfunkverbindungen § 94 Einrichtungen zur mündlichen Verständigung § 95 Alarmsystem und Alarmplan § 96 Rettungsmittel § 97 Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen § 98 Betriebsregeln § 99 Betriebsbuch 14. Schlussvorschriften § 100 Ausnahmebewilligungen § 101 Übertragung der Verantwortlichkeit § 102 Bekanntmachung der Verordnung § 103 Ordnungswidrigkeiten § 104 Übergangsvorschriften § 105 In-Kraft-Treten Einzelansicht Seitenanfang 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Einzelansicht Seitenanfang § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt 1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), - zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen, - zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und - zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen, 2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden. (2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Begriffsbestimmungen I.S. dieser Verordnung ist: 1. Beschäftigter Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, 2. Bohrbetrieb Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung, 3. Bohrgerüst die zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendigen Tragkonstruktionen, 4. fachkundige Person Person, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen, 5. Förderbetrieb Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind, 6. Förderbohrung jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird, 7. Kaverne durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum, 8. Lagerbehälter ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur Lagerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten, 9. Prüfung durch eine fachkundige Person das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder fachkundige Person Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben, 10. Prüfung durch eine verantwortliche Person das eingehende Besichtigen von Schäden oder Mängel zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen, 11. Prüfung durch einen Sachverständigen das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängel, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich aller dazu erforderlichen Messungen. 12. brandgefährdeter Bereich Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die entzündlich, leicht- oder hochentzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, dass durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen können, 13. explosionsfähige Atmosphäre Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, 14. explosionsgefährdeter Bereich Bereich in dem nach den in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissenexplosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann 15. Plattform schwimmendes oder auf dem Boden eines Küstengewässers abgestütztes Tragwerk für Einrichtungen, die einem der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke dienen, 16. Taucherarbeit Arbeit unter Wasser, bei der die Taucher über Tauchgeräte mit Atemgas versorgt werden oder in einer Unterwasserdruckkammer arbeiten. Einzelansicht Seitenanfang 2. Allgemeine Vorschriften Einzelansicht Seitenanfang § 3 Anzeige besonderer Ereignisse Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen: 1. Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeiführen können, 2. Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie - Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, Auslaufen größerer Mengen gefährlicher oder wassergefährdender Stoffe und größere Schäden an Einrichtungen, - größere Störungen im Betrieb, soweit sie von sicherheitlicher Bedeutung sind, - außergewöhnliche, vom Betrieb ausgehende Emissionen oder Verunreinigungen von Gewässern oder Böden, - Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit explosionsgefährlichen oder radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder Fund solcher Stoffe. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Schriftliche Anweisungen (1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schriftlichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. (2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schriftlichen Anweisungen den Änderungen anzupassen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Prüfungen (1) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Einrichtungen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. (2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der nach der Anlage dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen zu sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen. (3) Über die Ergebnisse der Prüfungen durch verantwortliche oder fachkundige Personen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, in diesem Fall sind Datum und Name des Prüfenden ausreichend. Die Nachweise sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre, auch nach Außerbetriebnahme der Anlage, aufzubewahren. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sachverständigen über die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftliche Berichte anfertigen. Der Unternehmer hat diese Berichte umgehend der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden bei der Prüfung durch Sachverständige Schäden oder Mängel festgestellt, so hat der Unternehmer die zuständige Behörde mit der Vorlage des Prüfberichtes über die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden oder Mängel zu informieren. (5) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen durch fachkundige Personen und Prüfungen durch verantwortliche Personen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch schriftliche Anweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen beauftragten fachkundigen und verantwortlichen Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen. (6) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen. (7) Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ersetzt eine Prüfung durch eine verantwortliche Person, eine Prüfung durch eine verantwortliche Person ersetzt eine Prüfung durch eine fachkundige Person. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Anerkennung von Sachverständigen (1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige nur von Sachverständigen durchführen lassen die von der zuständigen Behörde hierfür anerkannt sind oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten sachverständigen Stelle angehören. (2) Der Unternehmer darf die in der Anlage Spalte 1 Nrn. 1, 3.1 (halbjährlichen Prüfungen), 4.1 (halbjährlichen Prüfungen), 15.1, 15.2, 16.1, 18.1, 19.1 und 22 vorgeschriebenen Prüfungen auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören. Diese Personen müssen: - persönlich und fachlich geeignet sein, - ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben und - für diese Prüfungen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. (3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden. (4) Sachverstände i.S. dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Verhalten im Betrieb (1) Alkoholische Getränke oder Drogen dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen nicht mitgeführt, aufbewahrt oder eingenommen werden. (2) Beschäftigte, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten mit berauschender Wirkung stehen, dürfen sich in den Einrichtungen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auch Werksfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sein können, über persönliche Schutzausrüstung verfügen und diese benutzen. (4) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nur für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen durch verantwortliche Personen und bei Prüfungen durch Sachverständige, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Fremdsprachige Beschäftigte (1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen. (2) Beschäftigte dürfen mit selbstständigen Arbeiten nur betraut werden, wenn sie die in der Verkehrssprache gegebenen Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können. (3) Mindestens eine anwesende verantwortliche Person oder weisungsberechtigte Person muss die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Sicherung von Einrichtungen (1) Einrichtungen, von denen in Stör- oder Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Objekten so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist. (2) Einrichtungen sind gegen Blitzeinschläge zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist. (3) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen verboten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekannt zu machen. (4) Betriebsplätze mit ortsfesten Einrichtungen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch Zäune, Mauern oder andere gleichwertige Absperrungen zu sichern, unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. Dies gilt nicht für zugehörige Teilflächen, die nur für den gelegentlichen Einsatz von Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung von Betriebsstoffen bestimmt sind. (5) Betriebsplätze ohne ortsfeste Einrichtungen sind zu sichern, soweit die persönliche Sicherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs es erfordert. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Überwachung des Betriebes (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. (2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. (3) Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können. (4) In Erdgasförderbetrieben und Untergrundspeicherbetrieben für gefährliche Gase und Flüssigkeiten sind die für die ständige Überwachung der Sicherheit zu erfassenden Daten durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen. (5) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird. (6) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusammenhang stehende Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht, finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Auflässige Bohrungen (1) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Untergrundspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen, soweit sie später vom Abbau erfasst werden. (2) Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutzbare Wasserstockwerke sind abzudichten. Im Bereich nutzbarer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wasser nicht in die Lagerstätte eindringen kann. Einzelansicht Seitenanfang 3. Bohrgerüste Einzelansicht Seitenanfang § 12 Allgemeine Anforderungen (1) Es dürfen nur Bohrgerüste verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen rechnerisch nachgewiesen sind. Die Richtigkeit des Nachweises muss von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bestätigt sein. (2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsveränderlichen Bohrgerüsten mit einer zulässigen Belastung des Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen in Hinblick auf ihre Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und der Ausrüstung der Bohrgerüste. Das Auswechseln von Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Bauart gilt nicht als wesentliche Änderung. (3) Für Bohrgerüste mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 entfallen, wenn die Sicherheit des Bohrgerüstes anderweitig nachgewiesen ist. (4) Soweit es die Bauart und Betriebsweise der Bohrgerüste zulässt, müssen Gestänge- und Arbeitsbühnen umkleidet sein, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern. (5) Im Blickfeld der Person, die das Hebewerk bedient, sind auf einem Schild die Hakenregellast und die Hakenausnahmelast für jede genehmigte Einscherung des Hebewerkseils und die zulässige Belastung der Arbeitsbühne anzugeben. (6) Bohrgerüstbühnen müssen über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sein. Liegt die Arbeitsbühne mehr als 2 m über dem Erdboden, müssen von ihr wenigstens zwei Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden führen. Satz 1 gilt nicht für verfahrbare Verrohrungsbühnen. (7) Beim Erstellen und Aufwältigen von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss die Gestängebühne mit einer Abseilvorrichtung ausgerüstet sein, mit der das Bühnenpersonal den Gefahrenbereich schnell und sicher verlassen kann. Diese Abseilvorrichtung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen (1) Hebewerke an Bohrgerüst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.