Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 5fe8baef-7d8e-4c64-a130-9541135d8aa0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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sicherten Arresträumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen oder Dritter erforderlich ist. Das Schamgefühl der Jugendlichen ist zu schonen. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Vollzugsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Arresteinrichtung eine vorläufige Anordnung treffen. In diesen Fällen ist die Entscheidung der Vollzugsleitung unverzüglich einzuholen. Die Gründe für die Anordnung und Aufhebung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. (5) Jugendliche, die in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht sind, sucht der ärztliche Dienst auf. (6) Die Regelungen der §§ 72 bis 75 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen über den unmittelbaren Zwang gelten für den Vollzug des Jugendarrestes entsprechend. Waffen dürfen nicht gebraucht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Beschwerderecht, Justizvollzugsbeauftragter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jugendliche können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Vollzugsleitung wenden. Diese wird alsbald das Gespräch mit den Jugendlichen suchen, um die Anliegen mit ihnen zu besprechen. Es sind regelmäßige Sprechstunden einzurichten. (2) Die Möglichkeit, sich an den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt. Der Justizvollzugsbeauftragte kann die Jugendlichen in ihren Räumen aufsuchen. Die Aussprache und der Schriftwechsel mit ihm werden nicht überwacht. (3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Arresteinrichtung, ist zu gewährleisten, dass die Jugendlichen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. Abschnitt 4 Beendigung des Vollzuges Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Schlussbericht, Entlassungsgespräch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 24 Absatz 1 und § 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Vollzugsleitung erstellt zum Ende des Vollzuges einen Bericht. Dieser enthält namentlich eine Darstellung 1. des Verlaufs des Jugendarrestes, 2. der angebotenen Maßnahmen, 3. der wahrgenommenen Maßnahmen, 4. der Bereitschaft zur Mitarbeit, 5. der Angebote und Vereinbarungen nach § 9 und 6. des festgestellten weiteren Unterstützungsbedarfs. Der Bericht hat sich an den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Jugendlichen auszurichten. Die Vollzugsleitung bespricht den wesentlichen Inhalt mit den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch. (2) Der Bericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts erhalten die Jugendgerichtshilfe, die Jugendlichen, die Personensorgeberechtigten und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der ambulante Soziale Dienst der Justiz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Fahrtkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jugendliche erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Einrichtung eine Beihilfe zu den Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, um ihren Wohnort, ihre Schule oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen. Abschnitt 5 Organisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Arresteinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest kann auch in Freizeitarresträumen vollzogen werden. (2) Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume dürfen nicht in Anstalten eingerichtet werden, in denen Strafhaft, Untersuchungshaft oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden. Der Vollzug anderer gerichtlich angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen in Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträumen ist grundsätzlich nicht zulässig. (3) Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger als zehn Jugendliche aufnehmen können. (4) Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Jugendarrestanstalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Belegungsfähigkeit, Ausstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine ausreichende Anzahl zweckdienlich ausgestatteter Räume für Seelsorge, Freizeit, Sport und soziale und therapeutische Maßnahmen zur Verfügung steht. (2) Die für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit bestimmten Räume sowie die Gemeinschaftsräume sind jugendgerecht und ihrer Nutzung entsprechend auszugestalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Leitung des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Die Bestellung erfolgt durch das für Justiz zuständige Ministerium. (2) Die Vollzugsleitung vertritt die Einrichtung nach außen und ist für den gesamten Arrestvollzug verantwortlich. Sie kann ihre Befugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Bedienstete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Überschrift sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Den Arresteinrichtungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Bedienstete in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten sollen mit der Behandlung von Jugendlichen nur betraut werden, wenn sie für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind und über pädagogische Kenntnisse für die Arbeit im Jugendarrestvollzug verfügen. Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision. (2) Anzahl und Einsatzzeiten der in Jugendarrestanstalten tätigen sozialpädagogischen, pädagogischen und psychologischen Fachkräfte sowie Sportübungsleiterinnen oder Sportübungsleiter sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben gewährleistet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ehrenamtliche Betreuung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Arresteinrichtung bezieht ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ein, die in der Lage sind, einen Beitrag zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu leisten. (2) Die Vollzugsleitung soll hierzu vertrauenswürdige und lebenserfahrene Personen gewinnen. Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32: Absatz 2 (alt) aufgehoben, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Kriminologischer Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33: neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Wortlaut neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. § 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und Erziehungsmaßnahmen, entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Arrest wegen der Nichterfüllung von Weisungen, Auflagen oderAnordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Abwendung des weiteren Vollzuges des Arrestes wegen der Nichterfüllung von Weisungen oder Auflagen sollen die Jugendlichen angehalten werden, während des Arrestvollzuges die Weisungen oder Auflagen zu erfüllen. Satz 1 gilt für die Nichterfüllung von Anordnungen gemäß § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Entsprechende Anwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Heranwachsende und für nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest verurteilte Erwachsene entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Freizeit- und Kurzarrest Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Regelungen der §§ 5, 14 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 1 gelten für den Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur insoweit, als die Dauer des Arrestvollzuges die Anwendung zulässt. Kurzpädagogische Maßnahmen sind auch im Freizeit- und Kurzarrest zu berücksichtigen und den Jugendlichen bis zur Entlassung die erforderlichen Kontakte zu nachsorgenden Einrichtungen zu benennen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 24 Absatz 1 und § 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief- und Postgeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 38 Überschrift geändert, Absatz 1 wird der Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.