Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 30. April 2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Ziel und erzieherische Gestaltung § 1 Ziel und Aufgaben § 2 Grundsätze der erzieherischen Gestaltung § 3 Elemente der erzieherischen Gestaltung Abschnitt 2 Vollzugsverlauf § 4 Aufnahme, Zugangsgespräch § 5 Erziehungsplan § 6 Beschäftigung § 7 Freizeit § 8 Sport § 9 Kontakte, Anlaufstellen § 10 Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung § 11 Persönlicher Bereich § 12 Unterbringung § 13 Verpflegung § 14 Gesundheitsfürsorge § 15 Religionsausübung § 16 Schriftwechsel, Pakete § 17 Besuche, Telefonate, Ausgang Abschnitt 3 Verhalten im Arrestvollzug § 18 Verhalten der Jugendlichen § 19 Hausregeln § 20 Konfliktregelung § 21 Durchsuchung, Feststellung von Suchtmittelkonsum § 22 Besondere Maßnahmen § 23 Beschwerderecht, Justizvollzugsbeauftragter Abschnitt 4 Beendigung des Vollzuges § 24 Schlussbericht, Entlassungsgespräch § 25 Fahrtkosten Abschnitt 5 Organisation § 26 Arresteinrichtungen § 27 Aufsichtsbehörde § 28 Belegungsfähigkeit, Ausstattung § 29 Leitung des Vollzuges § 30 Bedienstete § 31 Ehrenamtliche Betreuung Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 32 (weggefallen) § 33 Kriminologischer Dienst § 34 Arrest wegen der Nichterfüllung von Weisungen, Auflagen oder Anordnungen § 35 Entsprechende Anwendung § 36 Freizeit- und Kurzarrest § 37 Einschränkung von Grundrechten § 38 Inkrafttreten Abschnitt 1 Ziel und erzieherische Gestaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel und Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 (neu) eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 (neu) durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Der Vollzug des Jugendarrestes dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne weitere Straftaten zu leben. Ihnen ist dazu in erzieherisch geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr sozialwidriges Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben daraus ziehen müssen. Der Vollzug des Jugendarrestes soll auch dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu der Begehung der Straftat beigetragen haben. (2) Der Vollzug des Jugendarrestes nach § 16a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, dient auch der Vorbereitung der Bewährungszeit. (3) Alle an dem Vollzug des Jugendarrestes beteiligten Personen sowie die einbezogenen Institutionen arbeiten zusammen und wirken an der Erfüllung dieser Aufgaben zur Erreichung des Ziels mit. Hierbei sind auch die Personensorgeberechtigten, soweit möglich, in angemessener Weise einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsätze der erzieherischen Gestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Jugendarrest ist erzieherisch zu gestalten. Er soll den Jugendlichen Möglichkeiten aufzeigen, sozial angemessene Handlungsformen unter Achtung der Rechte in ihre Lebensgestaltung zu übernehmen. Die Selbstachtung der Jugendlichen, ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten und ihr Verantwortungsgefühl sind ebenso zu fördern wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die sie vor erneuter Straffälligkeit schützen. (2) Die Jugendlichen werden unterstützt, ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten zunehmend selbst zu ordnen und zu regeln. Ihr Alter, ihre körperliche und geistige Gesundheit, ihr individueller Reifegrad und ihre Fähigkeiten sowie ihre persönliche Situation sind dabei zu berücksichtigen. (3) Der Vollzug des Jugendarrestes soll die belastende Wirkung des Freiheitsentzuges mildern und das Recht der Jugendlichen auf Privatsphäre wahren. (4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Jugendlichen sind während des Vollzuges des Jugendarrestes und bei allen Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Elemente der erzieherischen Gestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Tragende Elemente der erzieherischen Gestaltung sind insbesondere: 1. Soziale Trainingskurse, 2. Gruppenarbeit, 3. Einzelgespräche, 4. Gemeinschaftsveranstaltungen, 5. altersgemäße, gemeinnützige Beschäftigung, 6. Freizeitgestaltung, 7. Sport und 8. die Vermittlung stabilisierender Kontakte und Anlaufstellen. (2) Fähigkeiten und Begabungen der Jugendlichen sind zu wecken und zu fördern. Mit den Regelmäßigkeiten von Tagesabläufen werden sie vertraut gemacht. Abschnitt 2 Vollzugsverlauf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufnahme, Zugangsgespräch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 2 eingefügt und bisherige Absätze 2 bis 4 umbenannt in Absätze 3 bis 5, durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Jugendliche werden aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Arresteinrichtung aufgenommen. Auf eine unverzügliche Vollziehung des Jugendarrestes unter Berücksichtigung schulischer und beruflicher Verpflichtungen der Jugendlichen ist hinzuwirken. (2) Erscheinen Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Jugendarrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt, kann die gemäß § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes zuständige Vollstreckungsleitung die Zuführung durch die Polizei anordnen. Sie kann Anordnungen über die Art und Weise der Durchsetzung der Vorführung treffen. (3) Mit neu aufgenommenen Jugendlichen führen die Vollzugsleitung oder von ihr bestimmte Bedienstete alsbald ein Zugangsgespräch, in dem die Jugendlichen erste Informationen erhalten und, gegebenenfalls durch Aushändigung eines Merkblattes, über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Ihnen werden die Hausregeln (§ 19) ausgehändigt. Das Gespräch soll Aufschluss über die gegenwärtige Situation und persönliche Verfassung der Jugendlichen geben. Die wesentlichen Erkenntnisse aus diesem Gespräch sind zu dokumentieren. (4) Den Jugendlichen sind bei der Aufnahme bestimmte Personen aus dem Kreis der Vollzugsbediensteten als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zu benennen. (5) Weibliche Jugendliche, die über den fünften Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als drei Monaten entbunden haben oder ihr Kind selbst nähren, dürfen nicht aufgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Erziehungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Um den Vollzug des Jugendarrestes nutzbringend planen und eine Nachbetreuung vorbereiten zu können, verschaffen sich Vollzugsleitung und beteiligte Bedienstete im Anschluss an das Zugangsgespräch einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit der Jugendlichen, deren Lebensverhältnisse und die diese prägenden Umstände. Auf dieser Grundlage werden gemeinsam mit den Jugendlichen Art und Umfang der Gestaltungselemente erarbeitet, die geeignet sind, bestehende Schwierigkeiten zu bewältigen, um eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Die Jugendhilfe soll einbezogen werden. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe ist zu berücksichtigen. Die Personensorgeberechtigten sind einzubeziehen, wenn dies für die Entwicklung der Jugendlichen förderlich ist und die Dauer des Jugendarrestes es zulässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Beschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind. (2) Jugendliche können zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden, soweit sie nicht an besonderen Maßnahmen teilnehmen. Ein Anspruch auf Entlohnung entsteht nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Freizeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Jugendliche sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hierzu sollen handwerkliche, kreative und künstlerische Betätigungen ermöglicht werden. (2) Die Jugendlichen sollen Gelegenheit erhalten, eine Bibliothek zu benutzen. Sie können in angemessenem Umfang Bücher besitzen. (3) Ihnen kann gestattet werden, am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilzunehmen. Der Zugang zu tagesaktuellen Informationen ist zu ermöglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Sport Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Es sind ausreichende Sportmöglichkeiten anzubieten, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Jugendlichen sollen vornehmlich durch Mannschaftssport lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf Andere zu nehmen. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Sport ist zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Kontakte, Anlaufstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 24 Absatz 1 und § 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Den Jugendlichen sollen alsbald nach der Aufnahme Kontakte zur Jugendhilfe, außervollzuglichenOrganisationen und Bildungsstätten sowie zu Personen und Vereinen ermöglicht werden, die ihnen nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. In Fällen, in denen Jugendarrest neben Jugendstrafe vollstreckt wird, soll den Jugendlichen auch eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes ermöglicht werden. Gesprächskontakte und regelmäßige Informationsveranstaltungen sollen durchgeführt und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt werden, an die sich die Jugendlichen nach ihrer Entlassung wenden können. Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen umfasst Möglichkeiten einer nachgehenden Betreuung unter Mitwirkung von Bediensteten. (2) Den Jugendlichen ist die Bedeutung der nachsorgenden Betreuung zu vermitteln. Sie sind dazu anzuhalten, den Kontakt zu den ihnen vermittelten Personen und Anlaufstellen frühzeitig und regelmäßig herzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jugendlichen kann gestattet werden, an Veranstaltungen nach §§ 6 bis 9 auch außerhalb der Einrichtung teilzunehmen. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Persönlicher Bereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jugendliche dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden. (2) Sie dürfen eigene Kleidung tragen. Anstaltseigene Kleidung wird bei Bedarf oder auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Jugendliche werden in ihren Arresträumen in der Regel allein untergebracht. (2) Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen. (3) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendlichen als zugelassen belegt werden. (4) Männliche Jugendliche werden von weiblichen Jugendlichen getrennt untergebracht. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Jugendlichen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestantinnen und Arrestanten abgewichen werden. Bei Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Jugendlichen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestantinnen und Arrestanten. Gemeinsame Förderungsangebote sind zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verpflegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 3 geändert sowie § 13 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Jugendlichen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Gesundheitsfürsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Jugendlichen ist zu sorgen. Diese haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. (2) Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist ihnen in geeigneter Form zu vermitteln. Insbesondere ist auf die Gefährdung durch Infektionen, illegale Drogen, Tabak und Alkohol hinzuweisen. Insoweit sollen jugendspezifisch zugeschnittene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Den Jugendlichen werden auch die Vorteile gesunder Ernährung nahegebracht. (3) Die Jugendlichen werden bei der Aufnahme oder alsbald danach sowie nach Möglichkeit vor der Entlassung ärztlich untersucht. Soweit erforderlich werden sie während des Vollzuges des Arrestes ärztlich behandelt. (4) Ihnen werden täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zulässt und die Jugendlichen nicht an besonderen Maßnahmen teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Religionsausübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Jugendlichen darf seelsorgliche Betreuung nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Die Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses ist zu ermöglichen. (2) Die Jugendlichen dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen. (3) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Schriftwechsel, Pakete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16: Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Die Jugendlichen können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind. (2) Die Vorschriften der §§ 21 bis 23, 25 und 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Schriftwechsel auch dann untersagt oder beschränkt werden kann, wenn die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind. (3) Der Empfang und der Versand von Paketen sind nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Besuche, Telefonate, Ausgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Antrag kann die Vollzugsleitung Besuche und Telefonate erlauben. (2) Die Zulassung einer Person zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Vollzugsleitung kann die offene optische Überwachung der Besuche anordnen. (3) Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist oder durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. (4) Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen Ausgang gewähren. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist. Abschnitt 3 Verhalten im Arrestvollzug Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verhalten der Jugendlichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören. (2) Sie haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie ohne Erlaubnis nicht verlassen. (3) Ihre Arresträume und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen haben sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (4) Sie haben Umstände unverzüglich zu melden, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Hausregeln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vollzugsleitung erlässt Regeln für den Aufenthalt in der Einrichtung. Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen, der Tagesablauf und der Wochenplan zu beschreiben. Sie sind so zu verfassen, dass die Jugendlichen Sinn und Zweck der Regeln für ein gemeinschaftliches Zusammenleben verstehen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Konfliktregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verstoßen die Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, werden Ursachen und Auswirkungen dieser Pflichtverstöße alsbald nach ihrer Feststellung in einem Gespräch erörtert und möglichst aufgearbeitet. (2) Verbleibende Probleme sollen durch ausgleichende Maßnahmen, insbesondere Entschuldigung, Schadenswiedergutmachung oder -beseitigung, bewältigt werden. Zudem können erzieherische Maßnahmen, namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu einer Dauer von zwei Tagen, angeordnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Durchsuchung, Feststellung von Suchtmittelkonsum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 3 geändert sowie § 13 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Jugendlicher darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Jugendlicher nur von Frauen vorgenommen werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Jugendlichen,  1. die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder 2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.  Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Jugendlichen sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Die Vollzugsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Jugendlicher durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleitung im Einzelfall zulässig. Bei der Durchsuchung von männlichen Jugendlichen dürfen nur Männer, bei der Durchsuchung von weiblichen Jugendlichen nur Frauen zugegen sein. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendliche dürfen nicht anwesend sein; Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Arrestantinnen und Arrestanten einwilligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Besondere Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22: Überschrift neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 7 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 7 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. (1) Gegen Jugendliche können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen zulässig. Die Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es der Zweck erfordert. (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind: 1. der Entzug von Gegenständen, die zu Gewalttätigkeiten missbraucht werden könnten, 2. die Beobachtung von Jugendlichen ohne technische Hilfsmittel, 3. die Absonderung von oder die Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen und 4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden. (3) Eine Beobachtung der Jugendlichen mittels Videotechnik ist nur in besonders ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.