Sachsen

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12805. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 294 Fsn-Nr.: 311-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. 2Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.39 § 102 Seelsorgerinnen und Seelsorger (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.40 § 103 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) 1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. 2Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.41 § 104 Mitverantwortung der Untergebrachten (1) Die Untergebrachten sind an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu beteiligen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Untergebrachten eignen. (2) Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen. (3) 1Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, insbesondere zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. 2Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit in der Anstalt oder das Personal betreffen. (4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.42 § 105 Hausordnung 1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. 2Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie die Gremien der Mitverantwortung der Untergebrachten. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zu der Hausordnung vorbehalten.43 Teil 18 Aufsicht, Beirat § 106 Aufsichtsbehörde (1) Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (2) Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.44 § 107 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Anstalten anderer Länder vorgesehen werden. § 108 Beirat (1) 1Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. 2Dem Beirat gehören zwei Abgeordnete des Landtags und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommune oder des Landkreises, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist, sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens an. 3Die Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde ernannt. 4Dies gilt nicht für die Mitglieder des Landtags, die von diesem benannt werden. 5Bedienstete der Anstalt dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. 6Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats. (2) 1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untergebrachten beratend mit. 2Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. 3Sie sind ebenso Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Personalrat. (3) 1Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt besichtigen. 3Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. 4Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (4) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.45 Teil 19 Schlussbestimmungen § 109 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt: 1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie 5. das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. § 110 Verhältnis zum Bundesrecht 1Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gemäß §§ 129 bis 135 sowie 140 Abs. 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes. 2Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Pfändungsschutz (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 130 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2) und das gerichtliche Verfahren (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 Satz 2 und §§ 109 bis 121b) gelten fort. § 111 Übergangsbestimmungen (1) 1Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 60 fort. 2§ 60 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2) 1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann bis zu der sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Höhe nur nach § 67 Abs. 2 und 3 verwendet werden. 2Untergebrachte, die bereits Überbrückungsgeld darüber hinaus gebildet haben, können bis zum 30. Juni 2014 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird. (3) Für einen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 130 in Verbindung mit § 43 Abs. 6 bis 11 des Strafvollzugsgesetzes fort. § 112 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Dresden, den 16. Mai 2013 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens 1 Das Gesetz ist zuletzt umfassend durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden. Im Folgenden werden nur die Änderungen seitdem nachgewiesen. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 3 § 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 4 § 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 5 § 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 6 § 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 7 § 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 8 § 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 9 § 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 10 § 27 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 11 § 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 12 § 29 geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 13 § 30 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 14 § 31 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 15 § 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 16 § 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 17 § 34 geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 18 § 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 19 § 37 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 20 § 38 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 21 § 49 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 22 § 58 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 23 § 60 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 24 § 63 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 25 § 67 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 26 § 68a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 27 § 73 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 28 § 75 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 29 § 76 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 30 § 79 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 31 § 80 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 32 § 85 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 33 § 88 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) und durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) 34 § 89 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 35 § 90 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 36 § 96 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 37 § 97 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 38 § 100 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 39 § 101 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 40 § 102 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 41 § 103 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 42 § 104 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 43 § 105 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 44 § 106 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 45 § 108 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.