Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-20

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 20. Mai 2026 Nummer 36 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens Vom 18. Mai 2026 Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: Artikel 1 Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 96), wird wie folgt geändert: 1. In der Nummer II.1.1.4 wird in der Spalte „Gebühr/Pauschbetrag Euro“ die Angabe „25 bis 300“ durch die Angabe „50 bis 500“ ersetzt. 2. In der Nummer II.1.1.5 wird in der Spalte „Gebühr/Pauschbetrag Euro“ die Angabe „10 bis 300“ durch die Angabe „20 bis 400“ ersetzt. 3. In der Nummer II.1.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Worte „in Bezug auf ITAM“ durch die Worte „sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung, in Bezug auf ITAM“ ersetzt. 4. In der Nummer II.1.2.4 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Diagnostikum“ die Angabe „sowie Erlaubnis nach Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Bezug auf ITAM“ angefügt. 5. Die Nummer II.1.2.10 erhält folgende Fassung: „II.1.2.10 Anordnung nach § 24 Abs. 3 TierGesG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100“. 6. In der Nummer II.1.9 wird in der Spalte „Gegenstand“ der Satzpunkt durch ein Komma und das Wort „sowie“ ersetzt. 7. In der Nummer VI.1.9 wird in der Spalte „Gegenstand” die Angabe „Genehmigung nach § 11 Abs. 1“ durch die Angabe „Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt. 8. In der Nummer VI.1.12 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 36 vom 20. Mai 2026 Seite 2 9. Die Nummer VI.3.1 erhält folgende Fassung: „VI.3.1 Verordnung (EU) 2017/625; Delegierte Verordnung (EU) 2019/624; Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi- schen Hygienevorschriften für Lebensmittel tieri- schen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 77 vom 24.3.2010, S. 59; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 9 vom 5.2.2015, S. 16; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12; L 302 vom 26.8.2021, S. 20; L, 2024/90141, 1.3.2024), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1449 der Kommission vom 18. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1449, 29.10.2025) VI.3.1.1 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb VI.3.1.1.1 nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 nach Zeitaufwand, einschließlich des Ausstellens einer Gesundheitsbeschei- jedoch mindestens nigung 20 Prozent der Mindestgebühr nach Nummer VI.3.1.2 VI.3.1.1.2 nach einer nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Ver- nach ordnung (EG) Nr. 853/2004 genehmigten Schlachtung Zeitaufwand, einschließlich der amtlichen Kontrolle der Schlachtung im jedoch Herkunftsbetrieb mindestens 44,50 VI.3.1.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, je Tier VI.3.1.2.1 ausgewachsenes Rind VI.3.1.2.1.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 5,75 bis 38,40 Tieren VI.3.1.2.1.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 5,75 bis 32,00 ten Tieren VI.3.1.2.1.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 5,75 bis 27,40 ten Tieren VI.3.1.2.1.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 5,75 bis 26,70 teten Tieren Nds. GVBl. 2026 Nr. 36 vom 20. Mai 2026 Seite 3 VI.3.1.2.1.5 bei mehr als 119 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 5,20 bis 18,20 schlachteten Tieren VI.3.1.2.2 Jungrind VI.3.1.2.2.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 2,56 bis 38,40 Tieren VI.3.1.2.2.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 2,56 bis 23,90 ten Tieren VI.3.1.2.2.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 2,56 bis 20,40 ten Tieren VI.3.1.2.2.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 2,56 bis 17,20 teten Tieren VI.3.1.2.2.5 bei mehr als 119 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 2,56 bis 14,00 schlachteten Tieren VI.3.1.2.3 Schwein mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg VI.3.1.2.3.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 0,64 bis 38,40 Tieren VI.3.1.2.3.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 0,64 bis 21,80 ten Tieren VI.3.1.2.3.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 0,64 bis 16,10 ten Tieren VI.3.1.2.3.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 0,64 bis 12,80 teten Tieren VI.3.1.2.3.5 bei mehr als 119 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 0,64 bis 5,40 schlachteten Tieren VI.3.1.2.4 Schwein mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg VI.3.1.2.4.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 1,28 bis 38,40 Tieren Nds. GVBl. 2026 Nr. 36 vom 20. Mai 2026 Seite 4 VI.3.1.2.4.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 1,28 bis 21,80 ten Tieren VI.3.1.2.4.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 1,28 bis 16,10 ten Tieren VI.3.1.2.4.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 1,28 bis 12,80 teten Tieren VI.3.1.2.4.5 bei 120 bis 1 000 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 1,28 bis 7,40 schlachteten Tieren VI.3.1.2.4.6 bei 1 001 bis 4 000 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 1,28 bis 3,60 schlachteten Tieren VI.3.1.2.4.7 bei 4 001 bis 8 000 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 1,28 bis 3,00 schlachteten Tieren VI.3.1.2.4.8 bei mehr als 8 000 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 1,28 bis 2,70 schlachteten Tieren VI.3.1.2.5 Schaf oder Ziege mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg VI.3.1.2.5.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 0,20 bis 24,50 Tieren VI.3.1.2.5.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 0,20 bis 19,30 ten Tieren VI.3.1.2.5.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 0,20 bis 14,30 ten Tieren VI.3.1.2.5.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 0,20 bis 12,80 teten Tieren VI.3.1.2.5.5 bei mehr als 119 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 0,20 bis 6,40 schlachteten Tieren VI.3.1.2.6 Schaf oder Ziege mit einem Schlachtgewicht von mindes- tens 12 kg VI.3.1.2.6.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 1,92 bis 24,50 Tieren Nds. GVBl. 2026 Nr. 36 vom 20. Mai 2026 Seite 5 VI.3.1.2.6.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 1,92 bis 19,30 ten Tieren VI.3.1.2.6.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 0,32 bis 14,30 ten Tieren VI.3.1.2.6.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 0,32 bis 12,80 teten Tieren VI.3.1.2.6.5 bei mehr als 119 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 0,32 bis 6,40 schlachteten Tieren VI.3.1.2.7 Einhufer VI.3.1.2.7.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 3,84 bis 62,00 Tieren VI.3.1.2.7.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 3,84 bis 55,20 ten Tieren VI.3.1.2.7.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 3,84 bis 43,40 ten Tieren VI.3.1.2.7.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 3,84 bis 34,90 teten Tieren VI.3.1.2.7.5 bei mehr als 119 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 3,84 bis 21,90 schlachteten Tieren VI.3.1.2.8 Zuchtkaninchen VI.3.1.2.8.1 bei 1 bis 5 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten 0,01 bis 1,80 Tieren VI.3.1.2.8.2 bei 6 bis 35 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 0,01 bis 1,80 ten Tieren VI.3.1.2.8.3 bei 36 bis 64 je Betriebsstätte an einem Tag geschlachte- 0,01 bis 1,70 ten Tieren VI.3.1.2.8.4 bei 65 bis 119 je Betriebsstätte an einem Tag geschlach- 0,01 bis 1,40 teten Tieren Nds. GVBl. 2026 Nr. 36 vom 20. Mai 2026 Seite 6 VI.3.1.2.8.5 bei mehr als 119 je Betriebsstätte an einem Tag ge- 0,01 bis 1,20 schlachteten Tieren VI.3.1.2.9 Haushuhn oder Perlhuhn 0,01 bis 1,60 VI.3.1.2.10 Ente 0,01 bis 1,60 VI.3.1.2.11 Gans 0,01 bis 1,60 VI.3.1.2.12 Truthuhn 0,03 bis 1,60 VI.3.1.3 Fleischuntersuchung, je Tier VI.3.1.3.1 kleines Federwild 0,01 bis 0,30 VI.3.1.3.2 kleines Haarwild (ausgenommen Wildschwein und Wild- 0,01 bis 18,60 wiederkäuer) VI.3.1.3.3 Wildschwein 1,92 bis 23,50 VI.3.1.3.4 Wildwiederkäuer 0,64 bis 15,20 VI.3.1.3.5 Laufvogel (Strauß, Emu, Nandu) 0,64 bis 16,00 A n m e r k u n g zu den Nummern VI.3.1.2 und VI.3.1.3: Zum Verwaltungsaufwand im Sinne des § 2 gehören ins- besondere die Aufwendungen für die Untersuchung des Schlachttieres, für die Untersuchung des Fleisches, für die Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette und sonstiger vorgeschriebener Begleitdokumente, für die Überprüfung der Anwendung der Vorschriften über den Tierschutz, für die Überprüfung der Entfernung, des Ge- trennthaltens und der Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, für Probenahmen, ausgenommen Probenahmen nach Nummer VI.3.1.6, für die Laboruntersuchung auf Trichi- nen sowie für die Genusstauglichkeitskennzeichnung. Die Kosten für weitere Laboruntersuchungen werden zu- sätzlich nach Abschnitt XIX erhoben. VI.3.1.4 Schlachttieruntersuchung bei Farmwild nach den Arti- nach keln 5 und 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Zeitaufwand, 2019/624 einschließlich des Ausstellens eines Begleit- jedoch scheins mindestens 20 Nds. GVBl. 2026 Nr. 36 vom 20. Mai 2026 Seite 7 VI.3.1.5 Schlachttieruntersuchung im Fall einer Notschlachtung nach Zeitaufwand, außerhalb des Schlachtbetriebs nach Artikel 4 der Dele- jedoch mindestens gierten Verordnung (EU) 2019/624 einschließlich der Aus- 20 Prozent der stellung einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Mindestgebühr nach Muster in Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverord- Nummer VI.3.1.2 nung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezem- ber 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Ver- ordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Euro- päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mus- ter für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sen- dungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammen- hang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchfüh- rungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidun- gen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1) VI.3.1.6 Probenahme nach der Schlachtung VI.3.1.6.1 für weitergehende Untersuchungen zur Erkennung krank- nach hafter Veränderungen oder für eine bakteriologische Flei- Zeitaufwand, schuntersuchung jedoch mindestens 10 VI.3.1.6.2 zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enze- nach phalopathien (TSE) Zeitaufwand, jedoch mindestens 6“. 10. In der Nummer XIII.5.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 139)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/340 der Kommission vom 19. Februar 2025 (ABl. L 2025/340, 20.2.2025)“ ersetzt. 11. In Nummer XIII.5.2 erhält der Text in der Spalte „Gegenstand“ folgende Fassung: „Weingesetz in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405)“. 12. In der Nummer XIV.2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2018/848“ die Angabe „und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13)“ angefügt. 13. In Nummer XV.1.5 erhält der Text in der Spalte „Gegenstand“ folgende Fassung: „Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 36 vom 20. Mai 2026 Seite 8 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Hannover, den 18. Mai 2026 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Staudte Ministerin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.