Bremen

Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 186688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.11.2022 Inkrafttreten09.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 860 Zitiervorschlag: "Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung) vom 22. November 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 860)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.11.2022 Inkrafttreten09.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 860 Zitiervorschlag: "Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung) vom 22. November 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 860)" juris-Abkürzung: VerfArt149AG BR Ausfertigungsdatum: 22.11.2022 Gültig ab: 09.12.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 860 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung) Vom 22. November 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Wahrnehmung gegenseitiger Aufgaben bei Land und Stadtgemeinde (1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind befugt, einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon durch Behörden der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen zu lassen. Soweit die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen lassen. (2) Die Freie Hansestadt Bremen (Land) ist befugt, einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon durch Behörden der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen zu lassen. Soweit die Freie Hansestadt Bremen (Land) einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienststellen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen lassen. (3) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 2 erbachten Leistungen ist eine Vergütung in Höhe der Aufwände zu zahlen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.