Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 289b219f-0c00-4cb5-ba11-ca2a8faaaae3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.04.2013 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 30. April 2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025.   Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Grundsätze § 1 Ziele des Vollzuges § 2 Gestaltung des Vollzuges § 3 Mitwirkung und Motivierung § 4 Stellung der Untergebrachten § 5 Einbeziehung Dritter § 6 Hilfe während des Vollzuges § 7 Opferbezogene Gestaltung Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung § 8 Aufnahmeverfahren § 9 Behandlungsuntersuchung § 10 Vollzugsplan § 11 Behandlung § 12 Sozialtherapeutische Maßnahmen § 13 Verlegung und Überstellung Abschnitt 3 Unterbringung § 14 Unterbringung, Zimmer § 15 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Bereich § 16 Kleidung § 17 Verpflegung § 18 Einkauf § 19 Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit Abschnitt 4 Außenkontakte § 20 Grundsatz § 21 Besuche § 22 Überwachung der Besuche § 23 Schriftwechsel § 24 Überwachung des Schriftwechsels § 25 Anhalten von Schreiben § 26 Telefongespräche § 27 Verbot von Besuchen, Schriftwechsel und Telefongesprächen § 28 Kontakt mit bestimmten Personen und Institutionen § 29 Andere Formen der Telekommunikation § 30 Pakete Abschnitt 5 Beschäftigung, Vergütung § 31 Beschäftigung § 32 Vergütung § 33 Freistellung § 34 Ausfallentschädigung Abschnitt 6 Gelder der Untergebrachten, Kostenbeteiligung § 35 Taschengeld § 36 Hausgeld § 37 Überbrückungsgeld § 38 Eigengeld § 39 Zweckbindung von Einzahlungen § 40 Kostenbeteiligung Abschnitt 7 Religionsausübung § 41 Seelsorge § 42 Religiöse Veranstaltungen § 43 Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge § 44 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz § 46 Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen § 47 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen § 48 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 49 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall Abschnitt 9 Freizeit § 50 Freizeit § 51 Hörfunk und Fernsehen § 52 Gegenstände zur Freizeitgestaltung, Zeitungen und Zeitschriften Abschnitt 10 Vollzugsöffnende Maßnahmen § 53 Vollzugsöffnende Maßnahmen § 54 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass § 55 Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung § 56 Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen § 57 Weisungen Abschnitt 11 Entlassung § 58 Vorbereitung der Entlassung § 59 Entlassung § 60 Nachgehende Betreuung § 61 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung § 62 Grundsatz § 63 Verhaltensvorschriften, Zusammenleben § 64 Durchsuchung § 65 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum § 66 (weggefallen) § 67 Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation § 68 (weggefallen) § 69 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 70 (weggefallen) § 71 (weggefallen) Abschnitt 13 Unmittelbarer Zwang § 72 Begriffsbestimmungen § 73 Allgemeine Voraussetzungen § 74 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 75 Androhung § 76 Allgemeine Vorschriften zum Schusswaffengebrauch § 77 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 78 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Abschnitt 14 Disziplinarmaßnahmen § 79 Voraussetzungen, Konfliktregelung § 80 Disziplinarmaßnahmen § 81 Verfahren § 82 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen Abschnitt 15 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht § 83 Widerruf, Rücknahme § 84 Beschwerderecht Abschnitt 16 Organisation, Trennungsgrundsätze, Aufsicht § 85 Organisation der Einrichtungen § 86 Trennungsgrundsätze § 87 Bedienstete § 88 Leitung der Einrichtung § 89 Seelsorge § 90 Medizinische Versorgung § 91 Konferenzen § 92 Länderübergreifende Verlegungen § 93 Mitverantwortung § 94 Hausordnung § 95 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan Abschnitt 17 Beiräte § 96 Aufgaben der Beiräte § 97 Befugnisse § 98 Pflicht zur Verschwiegenheit Abschnitt 18 Schlussbestimmungen § 99 Kriminologischer Dienst § 100 Einschränkung von Grundrechten § 101 Fortgeltung und Ersetzung von Bundesrecht § 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Abschnitt 1 Grundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziele des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten. Die Gefahren, die von den Untergebrachten für die Allgemeinheit ausgehen, sind so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen zugleich befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gestaltung des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten. (2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. (3) Die Gestaltung des Vollzuges ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben außerhalb der Einrichtung ist zu erhalten. Fähigkeiten der Untergebrachten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mitwirkung und Motivierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Erreichung der Vollzugsziele ist die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung fortwährend zu wecken und zu fördern. (2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt. (3) Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Stellung der Untergebrachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einbeziehung Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung arbeitet mit öffentlichen Stellen sowie freien Trägern und Personen zusammen, die der Eingliederung der Untergebrachten förderlich sein können. (2) Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer werden bei der Förderung der Untergebrachten unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Hilfe während des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Untergebrachten werden dazu angehalten und dabei unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und angebotene Hilfe anzunehmen. Die Hilfe soll die Untergebrachten in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden. (2) Während des Vollzuges werden die Untergebrachten in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Opferbezogene Gestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die berechtigten Belange der Opfer sind bei der Gestaltung der Unterbringung, insbesondere bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen. (2) Die Einsicht der Untergebrachten in das Unrecht der Tat und deren Folgen für die Opfer soll geweckt und vertieft werden. Die Untergebrachten sollen durch geeignete Behandlungsmaßnahmen dazu angehalten werden, Verantwortung für ihre Tat zu übernehmen. Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden. (3) Für Fragen des Opferschutzes und des Tatausgleichs soll eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner in der Einrichtung zur Verfügung stehen. (4) Opfer, die sich an die Einrichtung wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen. Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufnahmeverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Mit den Untergebrachten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. (2) Die Untergebrachten sind nach der Aufnahme alsbald ärztlich zu untersuchen. (3) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Zugangsgespräch dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Behandlungsuntersuchung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an. (2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefahren, die von den Untergebrachten ausgehen, maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risiko- und Ausgleichsfaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Untergebrachten festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten sowie sonstige Umstände, die zu einer Lebensführung ohne Straftaten beitragen, ermittelt und gestärkt werden. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen. (3) Die Behandlungsuntersuchung orientiert sich an dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Vollzugsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Er enthält insbesondere Angaben über 1. psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen, 2. andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen, 3.Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation, 4. die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, 5. die Zuweisung zu Wohngruppen, 6. Art und Umfang der Beschäftigung, 7. Maßnahmen zur Gestaltung der Freizeit, 8. Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse, 9. Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse, 10. Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten, 11. Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums, 12. vollzugsöffnende Maßnahmen, 13. ehrenamtliche Betreuung, 14. opferbezogene Behandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, 15. Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Schutzinteressen von Opfern oder gefährdeten Dritten, 16. Entlassungsvorbereitung und Nachsorge und 17. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans. (2) Der Vollzugsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung sind angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen. (3) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden; mit Einwilligung der Untergebrachten können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden. (4) Betroffenen Untergebrachten kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Die Vollzugsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Behandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die anzubietenden Behandlungsmaßnahmen haben dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. (2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Externe Fachkräfte sind einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist. (3) Den Untergebrachten sollen Bedienstete der Einrichtung als feste Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Sozialtherapeutische Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den Untergebrachten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies aus Gründen der Behandlung angezeigt ist. Diese Maßnahmen sollen in der Einrichtung durchgeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verlegung und Überstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung der Sicherungsverwahrung verlegt oder überstellt werden, wenn 1. die Erreichung der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird, 2. Gründe der Vollzugsorganisation dies erfordern oder 3. andere wichtige Gründe vorliegen. Ein anderer wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das Verhalten oder der Zustand der Untergebrachten eine Gefahr für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Einrichtung darstellen. (2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Anstalt des Strafvollzuges verlegt oder überstellt werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches erfordert. Dies gilt insbesondere für eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder die Unterbringung zur Entlassungsvorbereitung in einer Anstalt des offenen Vollzuges. Die Überstellung in eine andere Anstalt des Justizvollzuges kann auf Antrag der Untergebrachten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären. Abschnitt 3 Unterbringung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Unterbringung, Zimmer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung. (2) Den Untergebrachten wird zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Zimmer sind wohnlich zu gestalten. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. (3) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn 1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder 2. Untergebrachte hilfsbedürftig sind und in den Fällen der Nummer 1 die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt. In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung aller betroffenen Untergebrachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Bereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Überschrift neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. (1) Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. (2) Die Annahme, der Besitz und die Weitergabe von Gegenständen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf versagt oder widerrufen werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in schwerwiegender Weise oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Gegenstände von geringem Wert dürfen die Untergebrachten ohne Erlaubnis an andere Untergebrachte weitergeben und von ihnen annehmen. Die Weitergabe und Annahme auch solcher Gegenstände kann von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. (3) § 15 Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Kleidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Instandhaltung auf eigene Kosten sorgen und nicht ausnahmsweise Gründe der Sicherheit entgegenstehen. Bei Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Einrichtung Kleidung und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verpflegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 26 Absatz 3, § 27, § 38, § 48, § 51 Absatz 2, § 52 Absatz 4 geändert sowie § 68 und § 99 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. (1) Die Untergebrachten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird ihnen eine besondere Verpflegung gewährt. Ihnen wird ermöglicht, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren. (2) Den Untergebrachten soll gestattet werden, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die Untergebrachten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren. (3) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Einkauf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Untergebrachten erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen. Das Angebot soll auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nehmen. (2) Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. (3) Für den Einkauf können die Untergebrachten die ihnen frei zur Verfügung stehenden Gelder verwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Untergebrachten sollen durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung herangeführt werden. Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der Behandlung, Betreuung, Beschäftigung und Freizeit sowie der Nachtruhe. (2) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für die sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. Abschnitt 4 Außenkontakte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Außenkontakte sowie die Schaffung und Erhaltung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern. Der Kontakt zu Angehörigen und anderen Personen, die einen günstigen Einfluss auf die Erreichung der Vollzugsziele haben, wird unterstützt. (2) Untergebrachte dürfen 1. regelmäßig Besuch empfangen, 2. unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen, 3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und 4. Pakete versenden und empfangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Besuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21: Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 2 (neu) eingefügt und Absatz 2 bis 5 (alt) umbenannt in Absatz 3 bis 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. § 22 zuletzt geändert, § 68 und Abschnitt 18 aufgehoben, Abschnitt 19 umbenannt in Abschnitt 18, §§ 101 bis 103 umbenannt in §§ 100 bis 102 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 102 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Gesamtdauer für Besuche betr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.