Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)

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Quellenkennung: 318e68d6-26b3-4bd5-b2df-d4261436e651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2003 Fassung Gültig ab 25.11.2016

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en Grundwasserflurabstand oder Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen vorzunehmen, 6. Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzusäen oder Intensivkulturen anzulegen, 7. Baumschulen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern, 8. an Felsen zu klettern, Veränderungen der Felsoberfläche einschließlich der Felsspalten, Felsbänder und -höhlen vorzunehmen, sowie Kletterbefestigungen aller Art anzubringen, 9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 10. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder andere Haustiere frei laufen zu lassen, 11. zu zelten, zu campen, zu nächtigen oder zu lagern, 12. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, gekennzeichneten Wege und Plätze zu betreten oder mit Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren , 13. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen, 14. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern, 15. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und Anhänger anzulegen oder zu erweitern, 16. Veranstaltungen durchzuführen, die nicht einem in den §§ 10 bis 12 beschriebenen Zweck dienen oder dem in § 3 aufgeführten Schutzzweck zuwider laufen, 17. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder auf eine andere Weise zu beeinträchtigen, 18. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen, 19. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern zu starten oder zu landen, 20. an allen Gewässern zu angeln oder fischereiliche Nutzung zu betreiben, 21. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, den Eissport zu betreiben oder mit Booten im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß § 33 Landeswassergesetz NRW zu fahren, 22. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, 23. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden, 24. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen, 25. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln, 26. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen mit Ausnahme der jährlichen Höhenfeuerwerke in Rurberg und Woffelsbach, 27. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Kalk auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen, 28. gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, 29. Flächen innerhalb der Prozessschutzzone zu bewirtschaften. (3) Darüber hinaus ist jede weitere Nutzung oder andere menschliche Einflussnahme, insbesondere durch sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt, sofern und soweit sich aus dem Nationalparkplan (§ 4) nichts anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Betretungsrecht, Gefahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahrenkönnen ergeben sich abseits der ausgewiesenen Wege aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben, weshalb die Nationalparkverwaltung gehalten ist, die Planung und Durchführung von Bodeneingriffen mit dem zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen. (2) Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und auf den gekennzeichneten Wegen und Plätzen betreten oder befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten. (3) Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten Zweck nur mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 16 und § 23 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 14 bleiben: 1. die maximal bis zum 31. Dezember 2005 bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit verbundenen forstlichen und landwirtschaftlichen Geländebetreuung sowie die Ausübung sonstiger Rechte bis zur förmlichen Rückgabe und völkerrechtlichen Überlassung des Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen nach Artikel 48 ZA NTS (dies gilt auch für Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen), 2. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 3. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LJG-NRW sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den verpachteten oder abgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 LJG-NRW, 4. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen, 5. die Zugänglichkeit, Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen, Verkehrswege und Leitungen, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Unterhaltungsplans, 6. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 7. die von den unteren Naturschutzbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-, Optimierungs-, Bau- oder Erschließungsmaßnahmen, 8. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigte Personen, 9. die fischereiliche Nutzung im Bereich des Urftarms des Obersees, 10. die Schifffahrt auf dem Obersee und die geplante Fährverbindung auf dem Urftsee, 11. die Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der gastronomischen Einrichtung auf der Urftseestaumauer, 12. Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung. Sie werden dokumentiert und angezeigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Befreiungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 11, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die Nationalparkverwaltung aufgrund des § 36 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Antrag auf Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Vor einer beabsichtigen Befreiungserteilung ist den örtlich zuständigen Naturschutzbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei naturschutzrechtlichen Befreiungen oder Ausnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung, für deren Erteilung nicht die Nationalparkverwaltung zuständig ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abschnitt IV Organisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Nationalparkverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1 geändert durch 1. ÄndVO v. 7.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 24. Dezember 2004. (1) Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Nationalparkforstamt Eifel. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) einschließlich des Wegeplans (§ 5) und des jährlichen Maßnahmenplans (§ 8), 2. Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks und seiner Einrichtungen, 3. Durchführung und Betreuung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten Pflanzen- und Tierwelt, 4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben (§ 11), 5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit (§ 12), 6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs, 7. Durchführung von Maßnahmen, die von Dritten finanziert werden und dem Nationalparkplan entsprechen. (2) Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Unabhängig davon ist die Nationalparkverwaltung über alle öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Nationalparks betreffen, zu unterrichten, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Die Nationalparkverwaltung ihrerseits unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die Bezirksregierung Köln koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im Hinblick auf die besonderen Belange des Nationalparks. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Kommunaler Nationalparkausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 7 und § 19 geändert durch Artikel II Nummer 11 des Aachen-Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009. (1) Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: - dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln, - dem Städteregionsrat / der Städteregionsrätin der Städteregion Aachen, - den Landräten/Landrätinnen der Kreise Euskirchen und Düren, - den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Städte und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Mechernich, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath und - dem Vorstandsvorsitzenden des Wasserverbandes Eifel-Rur. Für jedes Mitglied wird ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt. (2) Der Kommunale Nationalparkausschuss hat in Grundsatzfragen - das sind insbesondere alle Fragen die den Nationalparkplan einschließlich des Wegeplans und des Maßnahmenplans betreffen - und langfristigen Planungen ein Vetorecht. Soweit keine Übereinstimmung mit der Nationalpark-Arbeitsgruppe und der Nationalparkverwaltung hergestellt werden kann, entscheidet unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den betroffenen Ressorts nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet den kommunalen Nationalparkausschuss zweimal jährlich über alle Planungen und Maßnahmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Nationalpark-Arbeitsgruppe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 11, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19) sowie aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin - der Bezirksregierung Köln als höherer Naturschutzbehörde, - der Kreise Euskirchen und Düren sowie der Städteregion Aachen als unteren Naturschutzbehörden, - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), - der obersten Jagdbehörde, - der höheren Forstbehörde, - der Biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen, - der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Region, - des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V., - des Nationalpark-Beirates (§ 21), - der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis zum Abschluss der Konversion), - der zuständigen Dienststelle der Bundesvermögensverwaltung, - der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, - des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Belgien, - aus dem Kreis der regionalen touristischen Organisationen, - aus dem Kreis der regionalen Sportorganisationen, - des Eifelvereins e.V., - aus dem Kreis der regionalen Fischereiverbände, - der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft mbH Nordeifel (WAG), - des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (2) Die Nationalparkverwaltung kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen. Unabhängig davon kann sie zu speziellen Sachfragen weitere sachverständige Personen hinzuziehen. (3) Die Leitung der Nationalpark-Arbeitsgruppe obliegt dem Leiter/ der Leiterin der Nationalparkverwaltung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nationalpark-Beirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung kann zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen berufen werden. Den Vorsitz des Beirates führt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Nationalparkort Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Gebietskörperschaften gemäß § 2 Abs. 2 wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung das Gütesiegel "Nationalparkkreis, -stadt oder -gemeinde" (Nationalparkort) verliehen. (2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen kann weiteren Gebietskörperschaften auf Antrag das Gütesiegel "Nationalparkkreis, -stadt oder -gemeinde" (Nationalparkort) verleihen. Abschnitt V Bußgeldbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 16 und § 23 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach § 78 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. (3) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten im Landesforstgesetz. VI. Abschnitt Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 110 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.